Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.01.2003 – 15 A 212/02.A
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0120.15A212.02A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG greift nicht durch. Das angefochtene Urteil weicht nicht vom Grundsatzurteil des beschließenden Gerichts vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - ab. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil keinen Tatsachensatz aufgestellt, der den generellen Tatsachenfeststellungen des 8. Senats zur Gefährdung eingetragener Vorstandsmitglieder von Exilvereinen der kurdischen nationalen Opposition in den Rdnrn. 313 und 314 des vorgenannten Grundsatzurteils inhaltlich widerspricht. Das Verwaltungsgericht hat im Gegenteil diese Rechtsprechung seiner Entscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt, wie die ausführliche Wiedergabe der Obersätze auf Seite 14 des Urteilsabdrucks belegt. Im Kern erschöpft sich das Vorbringen in der Antragsschrift zur Abweichungsrüge darin, das Verwaltungsgericht habe die "Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V." zu Unrecht nicht als einen von der PKK dominierten Verein eingestuft. Damit macht die Antragsschrift jedoch keine Abweichung, sondern lediglich eine unzutreffende Anwendung der vorbezeichneten Rechtsprechung auf den vorliegenden Einzelfall geltend. Die Gehörsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO greift ebenfalls nicht durch. Unzutreffend ist die Behauptung in der Antragsschrift, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör dadurch verletzt, dass es den Vortrag der Kläger zur Zuordnung des Vereins "Islamisch-Kurdische Gemeinde E. e. V." zu den Strukturen der PKK zwar zur Kenntnis genommen, aber nicht gewürdigt habe. Auch insoweit belegen die Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 15 - 17 des Urteilsabdrucks, dass es nicht nur diesen Vortrag der Kläger, sondern auch die damit zusammenhängenden Auskünfte des Innenministeriums NRW und des Polizeipräsidiums E. zur Kenntnis genommen und in ausführlicher Auseinandersetzung auch mit gegenteiligen Entscheidungen anderer Kammern des Verwaltungsgerichts gewürdigt hat. Die Richtigkeit dieser Würdigung kann nicht zum Gegenstand der Gehörsrüge gemacht werden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).