Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.02.2003 – 8 A 665/02.A
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0225.8A665.02A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2002 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsschrift sinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Behandlung psychischer Erkrankungen in der Türkei auch bei Mittellosigkeit des Patienten möglich ist, ist - was deren Versorgung mit Medikamenten in der Türkei anbelangt - nicht klärungsbedürftig. Den vom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten und im Urteil zitierten (Urteilsabschrift S. 6) Auskünften zu dieser Frage lässt sich ohne weiteres entnehmen, dass bedürftige Patienten in der Türkei grundsätzlich mit Hilfe der so genannten Yesil Kart oder über die "Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität" die für sie erforderliche medikamentöse Versorgung erhalten. Die Ausführungen in der Antragsschrift geben keinen Anlass, einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf anzunehmen. Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 2001 zugrundeliegende Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom 26. Januar 2000 begründet keine Zweifel an der ausreichenden medikamentösen Versorgung psychisch Kranker in der Türkei. Sie betrifft die Frage, ob die Kosten für eine Nierentransplantation von der "Yesil Kart" übernommen werden und verneint dies für deren nachträgliche Behandlungskosten. Die von der Antragsschrift in Bezug genommenen Ausführungen der Anlage zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2000 stellen die medikamentöse Versorgung mittelloser psychisch Kranker in der Türkei ebenfalls nicht in Frage, weil sie sich lediglich zu deren stationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung verhalten.
Die weitere Frage, ob mittellose psychisch Kranke in der Türkei eine ausreichende ärztliche Behandlung in der Türkei erhalten, würde sich im Berufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie an einer psychischen Erkrankung leidet, die einer ambulanten oder stationären ärztlichen Behandlung bedarf. Die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. L. vom 8. Januar 2002 ist vage gehalten und diagnostiziert für sie kein eindeutiges Krankheitsbild. Sie führt zwar aus, dass "Vorstellungsgründe heftigste rez. Kopfschmerzen, ausgeprägte depressive Zustände, teils über Wochen und an epileptische Anfälle erinnernde Vorfälle" waren. Eine konkrete Diagnose des Gesundheitszustandes der Klägerin kann ihr demgegenüber nicht entnommen werden. Ihre diagnostischen Bewertungen beschränken sich auf nicht abgesicherte Vermutungen ("die Patientin scheint derzeit nicht gesichert an einem epileptischen Anfallsleiden erkrankt zu sein"). Diese Vermutungen beruhen darüber hinaus auf Angaben der Klägerin über in der Türkei erlittene Repressalien, die der behandelnde Arzt Dr. L. nicht hinterfragt hat. Diese Angaben der Klägerin hat das Verwaltungsgericht als unglaubhaft angesehen, ohne dass die Kläger hiergegen die Zulassung der Berufung rechtfertigende Rügen vorgebracht hätten. Soweit die Bescheinigung einen psychischen Zusammenbruch der Klägerin für den Fall einer Trennung von ihrem Ehemann befürchten lässt, muss dies im Rahmen der ausländerrechtlichen Entscheidung über eine Abschiebung gewürdigt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.