Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.07.2003 – 8 A 2855/03.A
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0721.8A2855.03A.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 20. Mai 2003 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der vorliegenden Rechtssache kommt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,
"ob für die Annahme sippenhaftähnlicher Verfolgung zwingend Voraussetzung ist, dass der Verwandte, von dem die Verfolgungsgefahr abgeleitet wird, landesweit einer Strafverfolgung wegen Mitgliedschaft in einer bewaffneten Bande ausgesetzt war bzw. als militant oder extremistisch landesweit gesucht wird oder ob es nicht ausreicht, dass der Familienangehörige verdächtigt wird, Guerillas bzw. die PKK wegen Aufgabe des Dorfschützeramtes zu unterstützen,
ist nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Senats ist vielmehr geklärt, dass Sippenhaft im Allgemeinen nur nahen Verwandten von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen Organisation droht, während ein nach Aufgabe des Dorfschützeramtes entstandener Separatismusverdacht für sich genommen nicht ausreicht.
Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, A. IV. 2. d. (S. 79 ff.).
Die Antragsschrift lässt keinen neuerlichen Klärungsbedarf erkennen. Insbesondere ist die Annahme einer Sippenhaftgefahr nach der zitierten Rechtsprechung nicht in jedem Fall davon abhängig, dass der Sippenhaftvermittler in der Türkei mit Haftbefehl gesucht wird; erforderlich ist es hingegen, dass er - über einen "einfachen" Separatismusverdacht hinausgehend - der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Organisation oder staatsfeindlicher Aktivitäten vergleichbaren Gewichts verdächtigt wird. Denn nur bei solchen Personen setzt der türkische Staat bis hin zu sippenhaftähnlicher Inanspruchnahme naher Verwandter alles daran, die als terroristisch eingestufte Organisation zu zerschlagen und ihre Mitglieder und Aktivisten zu ergreifen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.