Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.01.2004 – 15 A 1058/02.A
ECLI:DE:OVGNRW:2004:0119.15A1058.02A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -) nicht vorliegt. Die als grundsätzlich aufgeworfene Frage,
"ob Personen, die an einer posttraumatischen Belastungsstörung mit den Symptomen der Klägerin leiden und wie diese suizidgefährdet sind und diesbezüglich bereits im Bundesgebiet behandelt werden, als in der Türkei nicht ausreichend behandelbar angesehen können und sich hieraus ein Abschiebungshindernis i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt",
ist zum einen, soweit sie sich auf die individuelle Situation der Klägerin bezieht, einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich und somit nicht klärungsfähig, zum anderen, soweit sie sich auf die grundsätzliche Behandelbarkeit psychischer Leiden in der Türkei bezieht, nicht klärungsbedürftig, da sie durch die Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im Sinne einer Behandelbarkeit geklärt ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, S. 110 f. des amtl. Umdrucks.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.