Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.04.2004 – 15 A 1506/04.A

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0422.15A1506.04A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) in Form der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO) nicht vorliegt.

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Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinander zu setzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.

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Der Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist nicht dadurch verletzt worden, dass der Vorderrichter einen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt hätte. Der Kläger wendet sich mit seiner Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Ausführungen nur selektiv ausgewertet und unrichtig verstanden, in Wirklichkeit nicht dagegen, dass es unter Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör seinen Vortrag nicht zur Kenntnis genommen habe, sondern - zulassungsrechtlich unerheblich - gegen die Richtigkeit der Würdigung seines Vortrags.

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Das Verwaltungsgericht hat auch nicht deshalb den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt, weil es sich nicht hinreichend mit den Stellungnahmen des Dr. med. A. auseinander gesetzt habe. Dass es diese Schreiben zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich aus deren Erwähnung auf Seite 3 des angegriffenen Urteils. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht dem Gutachten dieses Arztes vom 7. November 2002 für den geltend gemachten Klageanspruch keine Bedeutung zugemessen, da das Gutachten schon vom Ansatz her untauglich ist, die Ursache der geltend gemachten psychischen Erkrankung (angeblich Misshandlungen durch Sicherheitskräfte in der Türkei) festzustellen. Daran ändert der Versuch in der ärztlichen Stellungnahme vom 15. Dezember 2003, seine Meinung zu den Ursachen der Erkrankung zu rechtfertigen, nichts. Auch aus dieser Stellungnahme ergibt sich nicht, warum der Meinung des Arztes über die Behauptungen des Klägers im Gegensatz zu der des Richters eine höhere Richtigkeitsgewähr zukommen soll. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Person und der Glaubhaftigkeit ihrer Bekundungen ist grundsätzlich Sache des Richters, nicht eines Arztes.

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Auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Überraschungsentscheidung ist die Gehörsrüge unbegründet. Der Anspruch auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Beurteilung regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Würdigung ergibt. Das Recht wird erst dann verletzt, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gleiches gilt, wenn das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Gesichtspunkt abhebt, mit dem ein sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte. In beiden Fällen liegt eine unzulässige Überraschungsentscheidung vor.

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Nach diesem Maßstab stellt es keine den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung dar, wenn das Verwaltungsgericht aus der Tatsache, dass der Kläger nur eine einzige von mehreren Forderungen im Rahmen einer Protestaktion kannte, den Schluss gezogen hat, der Kläger habe an ihr nicht teilgenommen. Dabei handelt es sich um eine Würdigung des Vorbringens des Klägers, die nicht nur nicht überraschend, sondern naheliegend ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.