Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.05.2004 – 5 A 917/04.A

ECLI:DE:OVGNRW:2004:0503.5A917.04A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 9. Januar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) wegen der Nichtberücksichtigung der Beweisangebote zur Frage der andauernden politischen Verfolgung des Klägers im Iran und zum Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG auf Grund der Behandlungsbedürftigkeit des Klägers greift nicht durch. Der anwaltlich vertretene Kläger hat sein Rügerecht verloren, weil er nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, im Termin zur mündlichen Verhandlung zu den einzelnen Beweisthemen Beweisanträge nach § 86 Abs. 2 VwGO zu stellen, über die das Verwaltungsgericht noch in der mündlichen Verhandlung hätte entscheiden müssen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.