Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.10.2004 – 5 A 2133/04.A
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1012.5A2133.04A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 3. Mai 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht zu. In der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass Angehörige der Roma in der - ehemaligen - Bundesrepublik Jugoslawien (Serbien und Montenegro) weder mit Blick auf die medizinische Versorgungslage noch aus sonstigen Gründen allgemein einer "extremen Gefahrenlage" i.S.d. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sind.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2002 - 5 A 3345/01.A -; Beschluss vom 25. Juli 2003 - 5 A 2893/03.A -; Beschluss vom 16. September 2003 - 5 A 3248/03.A -; Beschluss vom 25. September 2003 - 5 A 3728/03.A -.
Diese Einschätzung wird bestätigt durch den neuesten Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Serbien und Montenegro vom 24. Februar 2004. Danach genießen Angehörige der Volksgruppe der Roma im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung (vgl. Lagebericht, S. 28). Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Antragsschrift nicht auf.
Die Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht konnte den nervenärztlichen Befundbericht des Dr. (YU) Q. vom 2. Februar 2004 bei seiner Entscheidungsfindung nicht berücksichtigen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat den Befundbericht erst am 6. Mai 2004, dem Tag der Zustellung des angegriffenen Urteils, an das Verwaltungsgericht übersandt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.