Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 19.11.2004 – 6 E 811/04
ECLI:DE:OVGNRW:2004:1119.6E811.04.00
Tenor
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz des Kostenbeamten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dem Beschwerdeverfahren 6 E 811/04 wird zurückgewiesen. Nachdem in diesem Verfahren die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 7. Juni 2004 - 19 K 7339/02 - mit Beschluss vom 19. November 2004 als unzulässig verworfen worden ist, ist eine Gebühr gemäß Nr. 2504 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung, nach dessen Vorschriften die Kosten vorliegend gemäß § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG n.F. erhoben werden, entstanden. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger danach mit Schriftsatz vom 00.00.0000 beantragt hat,
1. unter Aufhebung des Beschlusses des Senates vom 19.11.2004 den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Köln vom 07.06.2004 - 19 K 7339/02 - abzuändern und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären und
2. ihm - dem Kläger - wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.
Diese Anträge hat der Senat, wie den Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 6 E 248/05 unter dem 10. März 2005 mitgeteilt, als weitere, eigenständige Beschwerde aufgefasst, die unter dem zuvor genannten Aktenzeichen geführt wird. Einwände gegen diese Verfahrensweise haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Verfahren 6 E 248/05, namentlich in dem Schriftsatz vom 00.00.0000, nicht erhoben. Einer Aufhebung des Beschlusses vom 19. November 2004 bedarf es zu einer Entscheidung in dem Verfahren 6 E 248/04 nicht.