Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.09.2005 – 15 A 3494/05.A

ECLI:DE:OVGNRW:2005:0923.15A3494.05A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Der auf eine Abweichung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Eine die Zulassung der Berufung rechtfertigende Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem es von einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz abweicht. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. In der von der Beklagten zitierten Entscheidung,

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BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 ff.,

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heißt es: Auch der Umstand, dass der Täter 2/3 der Freiheitsstraße verbüßt habe und die Vollstreckung der Reststrafe nach § 57 Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt worden sei, genüge für sich alleine nicht ohne weiteres um eine Wiederholungsgefahr (gemeint ist: im Rahmen des § 51 Abs. 3 AuslG) zu verneinen. Zwar seien die Entscheidungen der Strafgerichte nach § 57 Abs. 1 StGB von tatsächlichem Gewicht und stellten bei der Prognose ein wesentliches Indiz dar. Eine Vermutung für das Fehlen einer Rückfallgefahr im Sinne einer Beweiserleichterung begründeten sie indes nicht. Abgesehen davon, dass von den für die Anwendung des § 51 Abs. 3 AuslG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichten eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen sei, die an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sei, seien auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannten und von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalls heranzuziehen. Von diesen Rechtssätzen weicht die angefochtene Entscheidung nicht in zulassungserheblicher Weise dadurch ab, dass es in ihr heißt, an einer Wiederholungsgefahr fehle es beispielsweise, wenn im Hinblick auf eine günstige Sozialprognose ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt worden sei. Dieser abstrakte Rechtssatz war nämlich ausweislich der Begründung des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht entscheidungstragend. Denn das Verwaltungsgericht hat (Seite 9 - 12 des Urteilsabdrucks) eine eigenständige Prognoseentscheidung getroffen und in deren Rahmen auch die Strafaussetzung durch das OLG Celle mit Beschluss vom 11. Februar 1998 nur als ein für die Prognose erhebliches Indiz abgestellt.

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Eine Abweichung liegt ebenso wenig vor im Hinblick auf den Wahrscheinlichkeitsmaßstab für die Annahme der Wiederholungsgefahr. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten Entscheidung ausgeführt, es genüge, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr vorliege. Das bedeute, dass in Zukunft eine Gefahr für die Allgemeinheit durch vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen müsse. Hiervon weicht die angefochtene Entscheidung nicht dadurch ab, dass es in ihr heißt, es müssten tatsächliche Anhaltspunkte für eine Wiederholungsgefahr hinreichend sicher bestehen. Diese Aussage bezieht sich nicht unmittelbar auf die Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit mit neuen vergleichbaren Straftaten des Ausländers zu rechnen sein muss, sondern auf die Anforderungen an das Vorliegen der Tatsachen, aus denen die Wiederholungsgefahr abzuleiten ist.

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Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.