Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.02.2006 – 15 A 329/06.A
ECLI:DE:OVGNRW:2006:0203.15A329.06A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 78 Abs. 3 Nr. 3
AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, denn der Zulassungsgrund wird schon nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung den Beweisantrag gestellt,
ein psychiatrisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen,
"1. dass die Klägerin unter einer paranoid-halluzinatorischen Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis, einer schweren depressiven Störung mit einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet;
2. dass die Klägerin aufgrund der Erkrankung eine intensive psychiatrische Behandlung benötigt;
3. dass aufgrund der Erkrankung die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Klägerin auf akute seelische Belastungen mit einem Suizid reagiert;
4. dass sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ihr psychischer Zustand in der Türkei dramatisch verschlechtern würde, da sie ihre frühere Lebenssituation in der Türkei als sehr bedrückend empfindet;
5. dass sich ihr psychischer Zustand auch immer dann verschlechtert, wenn sie mit dem Schicksal ihres Sohnes Ali konfrontiert ist;
6. dass konkret die Gefahr eines Suizids besteht, wenn die Klägerin befürchtet, dass sie mit türkischen Sicherheitskräften konfrontiert wird."
Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag abgelehnt mit der Begründung,
"Zu 1 und 2: Das Bestehen der dort aufgeführten Erkrankungen und deren Behandlungsbedürftigkeit ist durch in der Gerichtsakte und in der Ausländerakte befindliche Atteste der behandelnden Klinik und der behandelnden niedergelassenen Ärztin hinreichend belegt und daher nicht aufklärungsbedürftig.
Zu 3: Auch hierzu liegen hinreichende ärztliche Äußerungen vor. Die Frage ist aber nicht entscheidungserheblich, weil es sich um ein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis handelt, das von der zuständigen Ausländerbehörde zu prüfen ist
Zu 4 bis 6: Es ist Sache des türkischen Gesundheitswesens - gegebenenfalls unter Inanspruchnahme niedergelassener Privatärzte - und der Familie der Klägerin, diese einer Behandlung zuzuführen, durch die die angesprochenen gesundheitlichen Verschlechterungen vermieden werden."
In der Antragsschrift wird nicht dargelegt, dass diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze findet. Vielmehr beschränken sich die Ausführungen in der Antragsschrift im Wesentlichen auf die Behauptung, die Lebenssituation stelle sich für die Klägerin in der Türkei erheblich schlechter dar als im Bundesgebiet. In einer solchen Lebenssituation liege es auf der Hand, dass eine ausreichende psychiatrische Behandlung nicht möglich sei. Es liegt jedoch keineswegs auf der Hand, weshalb entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts eine hinreichende ärztliche Versorgung in der Türkei ausscheiden soll. Dies folgt auch nicht aus den in der Antragsschrift zitierten Passagen aus der Stellungnahme der Fachärztin für Psychiatrie Dr. T. , wonach die Klägerin eine stabile, regelmäßige und sichere Umgebung benötigt. Denn auch daraus lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts einer nach § 60 Abs. 7 AufenthG erheblichen existenziellen Gesundheitsgefahr,
vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2004 - 13 A 1250/04.A - ,
ausgesetzt wird, wenn sie in die Türkei abgeschoben und dort psychiatrisch behandelt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.