Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.06.2007 – 8 A 937/07.A
ECLI:DE:OVGNRW:2007:0626.8A937.07A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Februar 2007 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das ist hier nicht der Fall.
a) Die aufgeworfene Frage,
ob § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auf Rücknahmebescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge anwendbar ist, die nach dem 1. Januar 2005 ergangen sind, sich aber auf einen Anerkennungsbescheid aus der Zeit vor dem 1. Januar 2005 beziehen,
bedarf keiner grundsätzlichen Klärung mehr. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Urteil vom 20. März 2007 - 1 C 21.06 - entschieden, dass § 73 Abs. 2 a AsylVfG auf den nach dem 1. Januar 2005 ausgesprochenen Widerruf einer vor diesem Zeitpunkt unanfechtbar gewordenen Anerkennung (Alt-Anerkennung) mit der Maßgabe Anwendung findet, dass die darin vorgesehene neue Drei-Jahres-Frist, nach deren Ablauf das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge spätestens erstmals die Widerrufsvoraussetzungen prüfen muss, erst vom 1. Januar 2005 an zu laufen beginnt. Darüber hinaus ist nunmehr geklärt, dass eine Ermessensentscheidung über den Widerruf nach § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG auch bei derartigen Alt- Anerkennungen erst in Betracht kommt, wenn das Bundesamt in einem vorangegangenen Verfahren die Widerrufsvoraussetzungen sachlich geprüft und verneint hat (Negativentscheidung).
Einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf grundsätzlicher Art haben die Kläger nicht dargelegt. Sie ziehen insbesondere nicht in Zweifel, dass die vorstehend zitierten Grundsätze auch auf Rücknahmebescheide Anwendung finden.
Die im Hinblick auf die während des Zulassungsverfahrens bekannt gewordene höchstrichterliche Rechtsprechung zulässigerweise nachträglich geltend gemachte Divergenzrüge führt nicht zur Zulassung der Berufung.
Es erscheint schon zweifelhaft, ob die von den Klägern angegriffene Aussage des Verwaltungsgerichts, dass eine vor dem 1. Januar 2008 erfolgende Prüfung, die ohne Erlass eines Widerrufs- oder Rücknahmebescheids ende, die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG nicht auslöse, überhaupt dahin verstanden werden kann, dass die Rechtsfolge des § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG generell, d.h. auch im Falle einer sog. Negativentscheidung, nicht vor dem 1. Januar 2008 eintreten könne. Zu dem Fall, dass eine Negativentscheidung erfolgt ist, hat sich das Verwaltungsgericht nämlich nicht ausdrücklich geäußert. Unabhängig davon liegt der Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG nicht vor, weil das Urteil nicht auf der gerügten Abweichung beruht. Auch in Ansehung der Ausführungen der Kläger im Zulassungsverfahren ist nicht ersichtlich, dass eine Negativentscheidung im von § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG tatbestandlich vorausgesetzten Sinn erfolgt wäre. Die Kläger berufen sich insoweit allein darauf, dass das Bundesamt nach der Anhörung zu der beabsichtigten Rücknahme über drei Jahre hat verstreichen lassen, bis die streitbefangene Entscheidung erging. Anhaltspunkte dafür, dass es während dieser Zeit - über die bloße Untätigkeit hinaus - irgendwelche Äußerungen des Bundesamtes gegeben hätte, die als Mitteilung i.S.d. § 73 Abs. 2 a Satz 2 AsylVfG gewertet werden könnten und in Vertrauensschutz begründender Weise Anlass zu der Annahme gegeben hätten, die Prüfung sei zu Gunsten der Kläger abgeschlossen, sind nicht dargelegt. Dass eine lediglich zögerliche Verfahrensbearbeitung nicht mit der in § 73 Abs. 2 a Satz 3 AsylVfG vorausgesetzten Negativentscheidung gleichzusetzen ist, bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren.
b) Die weiter aufgeworfene Frage,
ob der Behörde bei der Entscheidung über eine Rücknahme nach § 73 Abs. 2 AsylVfG Ermessen zusteht,
bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren. Aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift folgt unmittelbar, dass die Rücknahme bei Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 AsylVfG nicht in das Ermessen des Bundesamtes gestellt ist. Danach "ist" die Anerkennung als Asylberechtigter "zurückzunehmen", wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte (Satz 1). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen (Satz 2).
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist darüber hinaus geklärt, dass es sich hierbei um eine spezialgesetzlich geregelte Fallgruppe handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Rücknahmeregelung des § 48 VwVfG zu einer Rücknahmepflicht verschärft.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12.00 -, BVerwGE 112, 80.
Die Ausführungen in der Antragsschrift zeigen keine Umstände auf, die darauf deuten, dass trotz des klaren Wortlauts ein Ermessensspielraum eröffnet sein könnte. Insbesondere folgt derartiges nicht aus dem von den Klägern angeführten Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Mai 2006 - 2 BvR 669/04 -, NVwZ 2006, 807. Diese Entscheidung betrifft die auf § 48 VwVfG (des Landes) gestützte Rücknahme einer durch Täuschung erwirkten Einbürgerung; eine dem § 73 Abs. 2 AsylVfG entsprechende Spezialregelung sieht das Staatsangehörigkeitsrecht indessen nicht vor.
c) Hinsichtlich der Frage,
ob bei einer Rücknahmeentscheidung nach § 73 Abs. 2 AsylVfG die Frist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG Anwendung findet, insbesondere wenn der Grund des 2. Halbsatzes des § 73 Abs. 2 Satz 1
AsylVfG geltend gemacht wird,
genügt das Zulassungsvorbringen nicht dem Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass diese Frage im vorliegenden Fall entscheidungserheblich wäre. Sie haben sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG hier gemäß § 48 Abs. 4 Satz 2 VwVfG keine Anwendung finde, weil ein Fall des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 VwVfG vorliege. Denn die Kläger hätten den Bescheid vom 2. April 1996 durch arglistige Täuschung erwirkt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.