Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.04.2008 – 11 E 332/08.A

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0411.11E332.08A.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unstatthaft.

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Es kann dahinstehen, ob die (Noch-)Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Prozesskostenhilfeantrag überhaupt Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Der Zulässigkeit einer solchen „Untätigkeitsbeschwerde" steht nämlich im Asylverfahren bereits § 80 AsylVfG entgegen, der sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren erfasst und insbesondere Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren ausschließen soll.

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Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 E 61/00.A -, InfAuslR 2000, 510, sowie GK-AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006, Rdnrn. 10 und 13 zu § 80 AsylVfG m. w. N.

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Es liegt im übrigen auf der Hand, dass der Rechtsschutz gegen eine in ihrer Wirkung ggf. einer Ablehnung gleichkommende Unterlassung einer Entscheidung über Prozesskostenhilfebewilligung nicht weiter reichen kann als der Rechtsschutz gegen eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG und § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).