Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2008 – 19 E 848/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0708.19E848.08.00

Tenor

Nr. 3 des angefochtenen Beschlusses wird geändert.

Der Streitwert wird für das Klageverfahren erster Instanz auf 5.000 EUR festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, da die angefochtene Entscheidung in erster Instanz vom Berichterstatter als Einzelrichter erlassen wurde. Die Voraussetzungen für die Übertragung der Entscheidung im Beschwerdeverfahren an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegen nicht vor.

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Die zulässige Beschwerde, mit der die Klägerin eine "Reduzierung des Streitwerts auf Null" erstrebt, ist teilweise begründet. Die mit beachtlichen Gründen vertretene Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf 10.000 EUR ist zu hoch. Nach der Senatsrechtsprechung ist in Verfahren der vorliegenden Art der Streitwert auf 5.000 EUR festzusetzen. Für die von der Klägerin begehrte weitere Reduzierung des Streitwerts besteht kein rechtfertigender Anlass.

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Im Interesse der Rechtssicherheit und der Gleichbehandlung ist bei der Streitwertfestsetzung eine weit gehende Schematisierung für gleichartige Streitigkeiten zulässig und geboten. Nach Maßgabe dieses Grundsatzes ist es angemessen und ausreichend, den Streitwert für das Verfahren erster Instanz in Anlehnung an Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 2004, 1327 ff., in Höhe des Auffangstreitwertes und damit auf 5.000 EUR festzusetzen. Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs betrifft "sonstige Prüfungen". Eine derartige Prüfung liegt vor, wenn es sich nicht um eine berufseröffnende Prüfung, für die nach Nr. 36.2 und Nr. 36.3 des Streitwertkataloges eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 15.000 EUR vorgesehen ist, sondern um eine berufsqualifizierende Prüfung handelt.

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Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Januar 2007  19 A 5051/05 - (Übersetzungsprüfung), 29. Juni 2006 - 19 E 629/06 -, 17. Oktober 2003 – 19 E 1194/03 -, und 8. April 2003 - 19 E 302/03 -.

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Eine solche berufsqualifizierende Prüfung war im erstinstanzlichen Verfahren streitgegenständlich. Das Bestehen der Fortbildungsprüfung zur Geprüften Übersetzerin Italienisch/Deutsch ist keine Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes. Vielmehr handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Prüfungen zu den anerkannten Abschlüssen Geprüfter Übersetzer/Geprüfte Übersetzerin und Geprüfter Dolmetscher/Geprüfte Dolmetscherin vom 18. Mai 2004, BGBl. I S. 1004, um eine berufsqualifizierende Prüfung zum Nachweis der durch berufliche Fortbildungen erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen.

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Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das Bestehen der Fortbildungsprüfung habe eine erhebliche Verbesserung der Wettbewerbschancen auf dem Arbeitsmarkt zur Folge, mag zutreffen. Dieser Aspekt rechtfertigt jedoch keine über 5.000 EUR hinausgehende Streitwertfestsetzung gemäß § 52 Abs. 1 GKG, weil sich die Verbesserung der Wettbewerbschancen einem bestimmten Geldbetrag nicht verlässlich zuordnen lässt.

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Für eine Streitwertfestsetzung unter 5.000 EUR ist entgegen der Auffassung der Klägerin ebenfalls kein Raum. Es sind keine durchgreifenden Gesichtspunkte ersichtlich oder vorgetragen, die eine dahingehende Streitwertfestsetzung rechtfertigen. Die Klägerin trägt insoweit lediglich Aspekte vor, die die Richtigkeit der Prüfungsentscheidung der Beklagten betreffen. Auf diese materiell-rechtlichen Aspekte kommt es für die Streitwertfestsetzung nicht an.

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Der Kostenausspruch folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 iVm § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).