Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Düsseldorf

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil vom 23.03.2026 – 15 K 4404/24

15. Kammer · ECLI:DE:VGD:2026:0323.15K4404.24.00

Tatbestand

Die Beklagte ließ die Klägerin auf deren Antrag hin am 26. März 2021 zur Fortbildungsprüfung „Geprüfte Betriebswirtin“ nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Betriebswirt / Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 12. Juli 2006, BGBl. I S. 1625, geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2016, BGBl. I S 2390, (PO2006) zu.

Die Prüfungsteile „Wirtschaftliches Handeln und betriebliche Leistungsprozesse“ (Teil I) und „Führung und Management im Unternehmen“ (Teil II) absolvierte die Klägerin mit Erfolg. Den Prüfungsteil III „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ bestand die Klägerin im ersten Versuch nicht. Im April 2024 trat sie zur Wiederholungsprüfung an. Ihre Projektarbeit wurde mit 54 Punkten (ausreichend) bewertet. Am 18. April 2024 fand vor einer Prüfungskommission mit drei Prüfern das projektarbeitsbezogene Fachgespräch statt. In dem Raum, in dem die Prüfer über das Ergebnis der Prüfung berieten, war zugleich ein zukünftiger Prüfer anwesend. Nach dem Ende der Prüfung wurde der Klägerin das Prüfungsergebnis („nicht ausreichend“) mündlich eröffnet.

Mit Bescheid vom 22. April 2024, der Klägerin zugegangen am 24. April 2024, teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie den Prüfungsteil III nicht bestanden habe, weil sie insgesamt keine ausreichenden Leistungen in diesem Prüfungsteil erzielt habe. Ein weiterer Wiederholungsversuch sei wegen des Auslaufens der PO2006 zum 31. März 2024 nicht mehr möglich.

Die Klägerin erhob am 10. Mai 2024 Widerspruch gegen den Bescheid. Sie machte geltend, zwei ihrer drei Prüfer seien befangen gewesen, weil sie sie in einer früheren Prüfung vom 22. August 2023 - mit Erfolg - darauf hingewiesen habe, dass sie Fragen zu einem unzulässigen Prüfungsstoff stellten. Ihr sei auch vor der Prüfung „keine Befangenheitsfrage gestellt“ worden. Auch hätten sich die Prüfer im Fachgespräch zu sehr auf Fragen zu bereits in der Projektarbeit begangene Fehler fokussiert und so die Fehler doppelt negativ gewertet. Zudem sei gegen die Vorschriften zur Durchführung des Fachgesprächs insoweit verstoßen worden, als während der Beratung ihrer Prüfungskommission über das Prüfungsergebnis ein Gast anwesend gewesen sei und somit die Integrität des Prüfungsprozesses möglicherweise nicht gewährleistet gewesen sei. Schließlich habe sie nach der Prüfung ein positives Gespräch mit der IHK-Koordinatorin, welche ebenfalls der Prüfung beigewohnt habe, über ihre Prüfung geführt.

Mit Bescheid vom 30. Mai 2024, der Klägerin zugestellt durch die Post am 31. Mai 2024, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Mängel des Prüfungsverfahrens seien bereits nicht unverzüglich erhoben worden und damit unbeachtlich. Ihre Rügen seien aber auch inhaltlich unbegründet.

Die Klägerin hat am 14. Juni 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruch und macht darüber hinaus geltend, ihre Einwände seien nicht wegen fehlender oder nicht unverzüglicher Rüge präkludiert.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 2024 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Mai 2024 zu verpflichten, über das Ergebnis ihrer Prüfung im Prüfungsteil III

nach Neubewertung des Fachgesprächs vom 18. April 2024

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, über das Ergebnis ihrer Prüfung im Prüfungsteil III

nach erneuter Durchführung des Fachgesprächs

unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie macht geltend, das Klagebegehren sei insoweit bereits unzulässig, als es auf die Neubewertung des projektbezogenen Fachgesprächs vom 18. April 2024 gerichtet sei. Denn eine Neubewertung sei aufgrund des Zeitablaufs faktisch ausgeschlossen. Die Klägerin habe aber auch keinen Anspruch auf erneute Ablegung des Fachgesprächs. Die Prüfung sei verfahrensfehlerfrei durchgeführt worden, weder seien Prüfer befangen gewesen noch hätten sich Dritte an der Beratung des Prüfungsausschusses beteiligt. Allein dies verbiete die Prüfungsordnung, nicht aber die bloße Anwesenheit eines Zuhörers bei der Beratung. Auch Bewertungsfehler seien nicht erfolgt, insbesondere seien nicht etwa Fehler der Klägerin in unzulässiger Weise doppelt negativ bewertet worden.

Auf Veranlassung des Gerichts haben die Prüfer zu dem Widerspruchsvorbringen der Klägerin im November 2024 schriftlich Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten der Stellungnahmen wird auf Bl. 54 bis 65 der Gerichtsakte verwiesen.

Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 6. Februar 2026 und 16. Februar 2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Sie ist zulässig, jedoch weder mit dem Haupt- noch dem Hilfsantrag begründet.

Der Bescheid der Beklagten vom 22. April 2024 und der Widerspruchsbescheid vom 30. Mai 2024 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf erneute Entscheidung über das Ergebnis ihrer Prüfung im Prüfungsteil III der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Betriebswirtin“.

Es kann deshalb offen bleiben, ob - was naheliegt - der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs schon deshalb ausschiede, weil den Prüfern die für die Neubewertung relevanten Einzelheiten dieser Prüfung knapp zwei Jahre nach der Prüfung nicht mehr voll präsent sind.

Vgl. im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 ff. = juris, Rdnr. 9 f.; OVG NRW, Beschluss vom 30. September 2011 - 19 A 1881/10 -, juris, Rdnr. 18, m.w.N. (st.Rspr.).

Die angegriffenen Bescheide über das Nichtbestehen der staatlichen Prüfung „Geprüfte Betriebswirtin“ im Wiederholungsversuch finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 6, 7 PO 2006, § 19 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Betriebswirt nach dem Berufsbildungsgesetz oder Geprüfte Betriebswirtin nach dem Berufsbildungsgesetz vom 3. Dezember 2019 (GepBetrWFV), §§ 53, 56 BBiG in der bis 31. Juli 2024 geltenden Fassung i.V.m. §§ 17, 21 und 22 der Prüfungsordnung der Beklagten zur Durchführung von Fortbildungsprüfungen und Prüfungen nach der Ausbildereignungsverordnung (PO IHK) vom 16. November 2020. Nach § 7 Abs. 1 PO 2006 ist die Prüfung „Geprüfte Betriebswirtin“ bestanden, wenn alle Prüfungsteile nach § 3 Abs. 1 PO 2006 bestanden sind.

Die Klägerin hat den Prüfungsteil nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 PO 2006 „Projektarbeit und projektarbeitsbezogenes Fachgespräch“ jedoch auch im Wiederholungsversuch nicht bestanden. Ihre Leistungen am 22. April 2024 im projektarbeitsbezogenen Fachgespräch sind mit 43 Punkten bewertet worden. Der nach § 7 Abs. 5 Satz 1 PO 2006 für die Bewertung des Prüfungsteils III maßgebliche Durchschnittswert aus der Bewertung der Projektarbeit (54 Punkte) und der Bewertung des projektbezogenen Fachgesprächs (43 Punkte) beträgt damit ({54 + 43} : 2=) 48,5 Punkte. Unabhängig von der Frage einer Rundung dieses Ergebnisses entspricht nach § 21 PO IHK eine Punktzahl von 48 und 49 Punkten lediglich der Note mangelhaft (4,5). Diese Bewertung muss die Klägerin gegen sich gelten lassen.

Die am 22. April 2024 durchgeführte Wiederholungsprüfung leidet mit Blick auf das allein streitgegenständliche projektarbeitsbezogene Fachgespräch nicht an berücksichtigungsfähigen Verfahrensfehlern, die sich auf das Ergebnis der Prüfung ausgewirkt haben könnten.

Die Klägerin hat zunächst nicht schlüssig dargetan, dass die Besorgnis besteht, zwei ihrer Prüfer seien im Zeitpunkt der Durchführung des Fachgesprächs ihr gegenüber befangen gewesen.

Nach § 21 Abs. 1 VwVfG NRW, der gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW auch für die Tätigkeit der Beklagten gilt, ist die Besorgnis der Befangenheit berechtigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen für die Beteiligten bei vernünftiger Würdigung aller Umstände die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden. Die rein subjektive Besorgnis, für die bei Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund ersichtlich ist, reicht nicht aus.

So zu § 21 VwVfG BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 2011 - 4 A 4000/10 -, juris, Rdnr. 24, m.w.N.

Es müssen Tatsachen vorliegen, die ohne Rücksicht auf individuelle Empfindlichkeiten den Schluss rechtfertigen, dass ein Prüfer speziell diesem Prüfling gegenüber nicht die notwendige Distanz und sachliche Neutralität aufbringen wird und nicht (mehr) offen ist für eine nur an der wirklichen Leistung des Prüflings orientierte Bewertung.

OVG NRW, Urteil vom 25. September 2014 - 14 A 1872/12 -, juris, Rdnr. 58; Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 9. Auflage 2026, Rdnr. 337 ff.

Gemessen an diesen Grundsätzen sind Umstände, die bei objektiver Betrachtung die Besorgnis der Befangenheit zweier Prüfer begründen könnten, nicht schlüssig dargetan. Aus Sicht eines „vernünftigen Beteiligten“ lässt sich dies nicht allein daraus herleiten, dass die Klägerin zwei der Prüfer in einer früheren mündlichen Ergänzungsprüfung auf die Unzulässigkeit von Fragen hingewiesen haben will und die Fragen „nach dem Nachlesen in den Unterlagen“ daraufhin zurückgezogen worden sein sollen. So rechtfertigt etwa auch der Umstand allein, dass Prüfer eine Prüfungsleistung erneut beurteilen müssen, weil ihre Bewertung durch gerichtliche Entscheidung als fehlerhaft beanstandet worden ist, nicht den Schluss, sie seien nunmehr voreingenommen.

BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 83.92 -, juris, Rdnr. 20.

Sonstige, eine mögliche Voreingenommenheit begründende Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Sie behauptet lediglich, es sei nicht fernliegend, dass die Prüfer sich durch die Zurechtweisung in ihrem Geltungsanspruch herabgesetzt gefühlt hätten, ohne diese Annahme rechtfertigende Anhaltspunkte darzulegen.

Einen rechtlich erheblichen Verfahrensfehler zeigt die Klägerin auch mit ihrer weiteren Rüge nicht auf, es sei gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit von Beratungen des Prüfungsausschusses verstoßen worden.

Soweit die Klägerin meint, bei der Beratung und Beschlussfassung des Prüfungsausschusses dürfe ein Gast nicht dabei sein, entspricht dies nicht den für die Abnahme ihrer Prüfung geltenden Rechtsvorschriften.

Nach § 16 Satz 1 PO IHK sind Prüfungen nicht öffentlich. Nach Satz 3 dieser Vorschrift kann der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation im Einvernehmen mit der Beklagten andere Personen als Gäste zulassen. An der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses oder der Prüferdelegation beteiligt sein (§ 16 Satz 4 PO IHK).

Ausgehend hiervon stellt der Umstand, dass im Beratungsraum während der Beratung über das Ergebnis des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs ein zukünftiger Prüfer als Hospitant anwesend war, keinen Verfahrensfehler dar. Denn nach § 16 Satz 3 und Satz 4 PO IHK ist die Anwesenheit eines Gastes bei der Beratung zulässig. § 16 Satz 3 i.V.m. Satz 2 PO IHK erlaubt die Anwesenheiten von Gästen bei der Prüfung. Zur Prüfung zählt aber auch die Beratung der Prüfungskommission, denn das Prüfungsgeschehen ist erst mit Feststellung des Prüfungsergebnisses beendet. § 16 Satz 4 PO IHK stellt mithin lediglich die Rolle des Gastes während der Beratung klar indem er verbietet, dass sich ein Dritter an der Beratung über das Prüfungsergebnis „beteiligt“. „Beteiligen“ bedeutet „teilnehmen, mitwirken“ bzw. „seinen Anteil beisteuern“.

Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 6. Auflage 1997.

Anhaltspunkte dafür, dass sich der Hospitant am 18. April 2024 an der Beratung des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Leistungen der Klägerin entgegen dieser Vorschrift - und entgegen allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts - in diesem Sinne beteiligt hat, sind weder substantiiert dargetan noch sonst ersichtlich. Alle drei Prüfer haben unabhängig voneinander schriftlich ausgeführt, dass nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses über die Bewertung der Leistungen beraten und entschieden haben. Der anwesende Hospitant habe lediglich zugehört. Dem setzt die Klägerin nichts Belastbares entgegen. Sie meint lediglich - ohne hierfür greifbare Anhaltspunkte zu haben und damit - „ins Blaue hinein“, die Integrität des Prüfungsprozesses sei möglicherweise nicht gewährleistet gewesen.

Fehler in der Bewertung ihrer Leistungen zeigt die Klägerin mit ihrem Vorbringen ebenfalls nicht auf.

Die Reichweite der gerichtlichen Kontrolle von Prüfungsentscheidungen unterscheidet sich je nachdem, ob Gegenstand der Überprüfung eine rein fachliche Einschätzung des Prüfers oder eine seiner prüfungsspezifischen Wertungen ist.

Aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG folgt für den Rechtsschutz des Prüflings gegen berufsbezogene Prüfungsentscheidungen, dass den Prüfungsteilnehmern eine wirkungsvolle gerichtliche Nachprüfung ermöglicht werden muss. Die Gerichte sind berechtigt und verpflichtet, Prüfungsentscheidungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht uneingeschränkt nachzuprüfen, sofern es nicht um die Bewertung der Prüfungsleistungen geht. Eine den Prüfern vorbehaltene prüfungsspezifische Wertung stellt etwa die Einschätzung dar, welcher Notenstufe eine Leistung zuzuordnen ist und ob die Leistung innerhalb einer Notenstufe dem unteren, dem mittleren oder dem oberen Bereich der Notenstufe zuzuordnen ist. Insoweit steht den Prüfern ein Bewertungsspielraum zu, der nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle dahin unterliegt, ob die Prüfer dessen Grenzen überschritten haben. Hiervon ist auszugehen, wenn die Prüfer bzw. Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die Zurücknahme der gerichtlichen Kontrolldichte in Bezug auf die Leistungsbewertung wird dadurch ausgeglichen, dass die Prüfungsteilnehmer deren Überdenken durch die Prüfer, d.h. eine ergänzende Ausübung des Bewertungsspielraums, verlangen können. Der Bewertungsspielraum erstreckt sich nicht auf fachliche Wertungen des Prüfers, d.h. auf dessen Entscheidungen über die fachliche Richtigkeit konkreter Ausführungen des Prüfungsteilnehmers.

BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2020 - 6 C 8.19 -, juris, Rdnr. 11 m.w.N., auch aus der höchstrichterlichen Rspr.; BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18.11 -, juris, Rdnr. 16; vgl. zur Einschätzung des Prüfers, ob eine Leistung trotz eines positiven Ansatzes als „völlig unbrauchbare Arbeit“ einzustufen ist: BVerwG, Beschluss vom 8. März 2012 - 6 B 36.11 -, juris, Rdnr. 6 m.w.N.; zur reduzierten gerichtlichen Kontrolldichte bei prüfungsspezifischen Wertungen vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. November 2018 - 19 B 1380/18 -, juris, Rdnr. 5, m.w.N., und Beschluss vom 9. Februar 2017 - 14 A 2330/16 -, juris, Rdnr. 5.

Die (uneingeschränkte) gerichtliche Kontrolle der fachlichen Wertungen des Prüfers setzt allerdings eine schlüssige und hinreichend substantiierte Rüge des Prüflings im gerichtlichen Verfahren voraus, die sich mit der fachlichen Auffassung des Prüfers bzw. der Prüfungsbehörde inhaltlich auseinandersetzt. Der Prüfling muss also substantiiert darlegen, dass und warum sich aus dem in Bezug genommenen Fachschrifttum die Richtigkeit oder zumindest die Vertretbarkeit der von ihm gewählten Antwort ergibt. Der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz ist insoweit durch die Mitwirkungspflicht des Prüflings begrenzt.

So zu Fachrügen des Prüflings BVerwG, Beschluss vom 5. August 2004 - 6 B 31.04 -, juris, Rdnr. 30, Urteil vom 26. März 1997 - 6 C 7.96 -, juris, Rdnr. 37, und Urteil vom 24. Februar 1993 - 6 C 35.92 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 17. September 1993 - 22 A 1931/91 -, juris; zum Begriff des Fachschrifttums bei Ärztlichen Prüfungen vgl. BVerwG, - 6 C 7.96 -, juris, Rdnr. 34 ff.

Ausgehend hiervon hat die Klägerin fachliche Einschätzungen der Prüfer im Hinblick auf die von ihr gezeigten Leistungen schon nicht beanstandet.

Mit ihrem Vorbringen, ihr seien im Prüfungsgespräch Fragen zu möglichen Fehlern oder Unklarheiten ihrer Projektarbeit gestellt worden, legt sie auch einen Beurteilungsfehler nicht mit Erfolg dar. Mit diesem Vorgehen haben die Prüfer anzuwendendes Recht nicht verkannt. Soweit die Klägerin sich diesbezüglich auf § 13 Abs. 7 GepBetrWFV bezieht, geht dies schon deshalb fehl, weil die Norm für das Prüfungsverfahren der Klägerin gemäß § 19 Abs. 2, Abs. 3 GepBetrWFV i.V.m. dem Bescheid der Beklagten über die Zulassung zur Prüfung vom 26. März 2021 keine Anwendung findet. Nach dem maßgeblichen § 6 Abs. 4 Satz 1 PO 2006 ist in dem projektarbeitsbezogenen Fachgespräch ausgehend von der Projektarbeit nachzuweisen, Berufswissen in unternehmenstypischen Situationen anwenden und sachgerechte Lösungen im Sinne der Unternehmenspolitik erarbeiten zu können. Höchstens die Hälfte der Prüfungszeit soll dabei auf eine Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten entfallen (§ 6 Abs. 4 Satz 1 PO 2006). Diese Vorschriften erhellen, dass das Fachgespräch auf die Projektarbeit bezogen sein muss, sich also Fragen innerhalb des dialogischen Teils der Prüfung auch auf den Inhalt der Projektarbeit beziehen bzw. an diesen anknüpfen dürfen. Ausgehend hiervon hat die Klägerin ihre weitere Behauptung, die Prüfer hätten sich im projektbezogenen Fachgespräch zu sehr auf bereits in der Projektarbeit begangene Fehler fokussiert und dies habe zu einer doppelten negativen Gewichtung bzw. zu einer Doppelverwertung von Fehlern geführt, nicht hinreichend substantiiert. Ihrem Beispiel (Frage: „Wie ich auf 200 Euro Instandhaltungskosten in meiner Berechnung komme“) lässt sich dies nicht entnehmen. Weder hat die Klägerin schlüssig erläutert, dass und inwiefern der Betrag von 200 Euro schon bei der Bewertung der Projektarbeit beanstandet worden ist, noch hat sie dargetan, dass ihre - wohl als unzureichend eingeschätzte - Antwort im Fachgespräch („im Betrieb erfragt“) identisch mit ihrer in der Projektarbeit bemängelten Leistung ist. Soweit sie mit der Klage dann behauptet hat, sie habe ausweislich eines der Prüferprotokolle die Fehlerhaftigkeit der Zahlen im Fachgespräch erkannt und sei in der Lage gewesen, diesen Fehler zu erläutern, weshalb dies nicht habe negativ verwertet werden dürfen, widerspricht dies ihrem eigenen Vortrag im Widerspruch, wonach sie hinsichtlich der Zahl von 200 Euro lediglich auf deren Herkunft, nämlich eine Abfrage im Betrieb, verwiesen haben will.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Düsseldorf schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Gründe

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG. Da es sich bei dem von der Klägerin angestrebten Abschluss um eine auf den beruflichen Aufstieg abzielende Fortbildungsprüfung, nicht aber um eine berufseröffnende Prüfung handelt, bemisst das Gericht die Bedeutung der Sache für die Klägerin in Anlehnung an den Vorschlag in Ziff. 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 für „Sonstige Prüfungen“ mit dem Auffangwert von 5.000,00 Euro.

So für Fortbildungsprüfungen auch OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2008 - 19 E 848/08 -, juris, (Geprüfte Übersetzerin) und Beschluss vom 31. August 2020 - 14 E 703/20 -, n.v. (Geprüfter Bilanzbuchhalter).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.