Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2008 – 8 A 816/08.A

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0905.8A816.08A.00

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Beru-fung ¬gegen das Urteil des Verwaltungsge¬richts Köln vom 7. Februar 2008 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die Entscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage legt die Antragsschrift nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dar.

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Die in der Antragsschrift als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,

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ob die Einbürgerung eines Stammberechtigten ein Erlöschen im Sinne von § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG darstellt mit der Folge, dass die akzessorische Asylberechtigung des Ehegatten oder Kindes zu widerrufen ist, sofern keine eigenen Asylgründe vorliegen,

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ist nicht klärungsfähig, weil es auf ihre Beantwortung in einem Berufungsverfahren nicht ankäme. Denn das Bundesamt ist unabhängig von der Beantwortung der Frage in jedem Fall verpflichtet, bei einer Einbürgerung des Stammberechtigten die akzessorische Asylberechtigung des Ehegatten oder Kindes zu widerrufen, sofern diese sich nicht auf eigene Asylgründe stützen können.

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Wenn  wie von der Beklagten angenommen  die Einbürgerung des Stammberechtigten ein Erlöschen im Sinne von § 73 Abs. 2 b Satz 2 AsylVfG darstellt, folgt die Verpflichtung des Bundesamtes zum Widerruf aus eben dieser Bestimmung.

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Sieht man demgegenüber  entgegen der Auffassung der Beklagten  die Einbürgerung nicht als ein Erlöschen im Sinne der genannten Bestimmung an, ergibt sich die Widerrufsverpflichtung des Bundesamtes aus § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG. Danach ist die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Diese Bestimmung greift ein, wenn bei einer akzessorischen Asylberechtigung eines Ehegatten oder Kindes der jeweilige Stammberechtigte eingebürgert wird. Denn es ergibt sich ohne Weiteres aus dem Gesetzeswortlaut und wird im Schrifttum sowie in der zu § 26 Abs. 2 AsylVfG ergangenen Rechtsprechung nicht bezweifelt, dass ein Anspruch auf Gewährung von Familienasyl nicht  mehr  besteht, wenn der Familienangehörige, von dem die Berechtigung abgeleitet werden soll, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 2 AsylVfG) deutscher Staatsangehöriger ist. Dafür kommt es nicht darauf an, ob der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit einen Erlöschensgrund nach § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG darstellt. Auch die Vertreter der Auffassung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit keine "neue Staatsangehörigkeit" im Sinne des § 72 Abs. 1 Nr. 3 AsylVfG sei, gehen nicht von einem Fortbestand der Asylberechtigung aus, sondern davon, dass sich die Asylberechtigung "eo ipso" bzw. im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG "in anderer Weise erledigt". Nach beiden Auffassungen verliert der Asylberechtigte mit der Annahme der deutschen Staatsangehörigkeit seinen asylrechtlichen Status.

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Vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2008  8 A 1101/08.A -, DVBl. 2008, 1069 (Leitsatz).

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Der Verlust des asylrechtlichen Status bei dem Stammberechtigten hat zur Folge, dass in der Person des Ehegatten oder Kindes des Stammberechtigten die Grundlage für eine akzessorische Anerkennung als Asylberechtigter und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entfallen ist und damit die Voraussetzungen für deren Anerkennung nicht mehr vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.