Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.04.2009 – 5 A 2664/07.A

ECLI:DE:OVGNRW:2009:0401.5A2664.07A.00

Tenor

Soweit die Klage noch rechtshängig ist, wird das Verfahren eingestellt.

Das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 10. August 2007 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg ist mit Ausnahme des die teilweise Klagerücknahme betreffenden Ausspruchs wirkungslos.

Unter Einbeziehung des rechtskräftigen Teils im vorerwähnten Urteil ergeht folgende Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

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G r ü n d e :

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben, ist das Verfahren, soweit die Klage noch rechtshängig ist (betreffend die erstrebte Verpflichtung der Beklagten, ein sonstiges Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG festzustellen), gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 1 und 3 VwGO sowie entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Des Weiteren ist das angefochtene Urteil mit Ausnahme des die teilweise Klagerücknahme betreffenden Ausspruchs (ursprünglich begehrte Verpflichtung der Beklagten, ein Folgeverfahren durchzuführen und den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 1 AufenthG festzustellen) für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).

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Die Kostenentscheidung beruht - soweit nicht der rechtskräftige Teil des Kostenausspruchs im erstinstanzlichen Urteil betroffen ist - auf § 161 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylVfG. Es entspricht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes der Billigkeit, die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen. Denn seine Berufung hätte aus den Gründen der Verfügungen vom 26. Februar und 23. März 2009 voraussichtlich keinen Erfolg gehabt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).