Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2010 – 16 B 9/10
ECLI:DE:OVGNRW:2010:0312.16B9.10.00
Tenor
Es wird festgestellt, dass das Verfahren 16 B 9/10 durch den Beschluss vom 22. Januar 2010 rechtskräftig abgeschlossen ist.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Das Beschwerdeverfahren ist durch den Beschluss des Senats vom 22. Januar 2010 rechtskräftig abgeschlossen, weil dem Antragsteller entgegen seinem Antrag vom 1. Februar 2010 keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren war. Nach § 60 Abs. 1 VwGO ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Der Antragsteller hat die zweiwöchige Beschwerdefrist nach Bekanntgabe des Beschlusses (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht unverschuldet versäumt. Sein früherer Prozessbevollmächtigter, Herr Rechtsanwalt Dr. I. , hat auf die gerichtliche Anfrage mitgeteilt, den Antragsteller in einem persönlichen Gespräch am 23. Dezember 2009 ausdrücklich darauf hingewiesen zu haben, dass der Beschluss am 17. Dezember 2009 zugestellt worden ist. Der Antragsteller wusste also, wann der Beschluss zugestellt worden ist. Es besteht keine Pflicht, den erteilten Hinweis schriftlich zu fixieren. Zwar hält die jetzige Prozessbevollmächtigte dafür, der Antragsteller habe „mit diesem Hinweis aufgrund seines intellektuellen Geisteszustandes nichts anzufangen“ gewußt. Dessen möglicherweise bestehende Rechtsunkenntnis ist jedoch unerheblich. Der Antragsteller wusste um das Zustelldatum; das genügt. Es wäre Sache seiner noch während der laufenden Beschwerdefrist mandatierten (jetzigen) Prozessbevollmächtigten gewesen, diese Information sachgerecht zu verwerten. Hat er ihr das ihm bekannte Zustelldatum nicht mitgeteilt, begründet dieser Umstand ein Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO. Deswegen kann offen bleiben, ob den Angaben der Prozessbevollmächtigten über das Telefonat mit der Serviceeinheit der 9. Kammer des VG Gelsenkirchen Glauben geschenkt werden kann, obwohl die Beschäftigten der Serviceeinheit laut ihren dienstlichen Äußerungen keine Erinnerung an das angeblich geführte Telefonat haben.
Selbst wenn Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist zu gewähren gewesen wäre, hätte sich die Beschwerde als unbegründet erwiesen, weil nach ständiger Rechtsprechung des Senats gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) im Regelfall die Kraftfahreignung ausschließt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2009- 16 B 580/09 -, vom 3. Dezember 2008- 16 B 1600/08 - und vom 17. Dezember 2007- 16 B 1845/07 -, grundlegend Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, juris Rdnr. 4 (= NWVBl. 2007, 232) m. w. N.
Für einen anders gelagerten Ausnahmefall gibt das Beschwerdevorbringen nichts
her. Insbesondere ist unerheblich, ob der Bußgeldbescheid, der aufgrund des Kokainkonsums ergangen ist, bestandskräftig geworden ist. Auch eine spätere Drogenfreiheit ist erst im Rahmen eines Neuerteilungsverfahrens zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 3 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).