Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.05.2011 – 14 A 1155/11.A
ECLI:DE:OVGNRW:2011:0523.14A1155.11A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes AsylVfG ) schon nicht hinreichend dargelegt ist im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, aber auch nicht vorliegt. Grundsätzliche Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Dieser Zulassungsgrund ist nicht hinreichend dargelegt, weil der Kläger zwar eine Frage von vermeintlich grundsätzlicher Bedeutung benennt, aber insbesondere nicht ausführt, warum diese Frage klärungsfähig sein soll. Die Darlegung erschöpft sich vielmehr in seitenlangen Zitaten aus verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen.
Die aufgeworfene Frage,
ob eine im Internet unter eigenem Namen veröffentlichte Kritik an den syrischen Machthabern an dem Umgang mit den in Syrien lebenden Kurden zu einer politischen Verfolgung führt,
hat die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht. Sie ist nämlich in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig. Die von exilpolitischer Betätigung ausgehende asylrelevante Gefahr bemisst sich auch bei den gegenwärtigen Unruhen in Syrien nach einer im Einzelfall vorzunehmenden umfassenden Bewertung des Lebenssachverhalts. So wäre etwa für den in der Frage aufgeworfenen Sachverhalt von Bedeutung, auf welcher Website wann was von einer bei wem als wie regimefeindlich bekannten Person geäußert wird. Wegen dieser vom Einzelfall abhängigen relevanten Umstände wäre auch eine die aufgeworfene Frage weiter spezifizierende Fragestellung in einem Berufungsverfahren nicht fallübergreifend klärungsfähig. Das gilt auch für den in der Antragsschrift aufgeworfenen Sachverhalt der Teilnahme an Demonstrationen gegen das syrische Regime.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.