Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.08.2011 – 18 B 680/11

ECLI:DE:OVGNRW:2011:0810.18B680.11.00

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe „für die 1. Instanz rückwirkend auf den Zeitpunkt der Antragstellung“ wird abgelehnt.

Die Beschwerde gegen die Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Der Prozesskostenhilfeantrag ist schon deshalb abzulehnen, weil das Beschwerdegericht außerhalb eines Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens keine Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligen kann. Ein Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren ist hier nicht anhängig. Die Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren keine Prozesskostenhilfe beantragt; dementsprechend hat das Verwaltungsgericht keine insoweit beschwerdefähige Entscheidung getroffen.

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Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gibt keine Veranlassung zu deren Abänderung.

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Das Verwaltungsgericht hat unter Zitierung der einschlägigen Entscheidung des Senats zutreffend ausgeführt, dass die Schwangerschaft der Antragstellerin die nach § 15a AufenthG getroffene Verteilungsentscheidung des Antragsgegners nicht in Frage stellen, sondern aus materiell-rechtlichen Gründen nur in einem Umverteilungsverfahren berücksichtigt werden kann. Die hiergegen gerichteten Einwände der Antragstellerin greifen nicht durch, zumal auch in einem Umverteilungsverfahren vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden kann. Dass es eines Umverteilungsverfahrens bedarf ist der Antragstellerin seit Anfang März dieses Jahres bekannt.

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Den hilfsweise begehrten Vollstreckungsschutz hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, eine Gesundheitsgefährdung der Antragstellerin wegen ihrer Schwangerschaft sei nicht erkennbar. Soweit dieser Einschätzung mit der Beschwerde unter Bezugnahme auf ärztliche Atteste entgegengetreten wird, wonach die Antragstellerin wegen ihrer Schwangerschaft reiseunfähig ist, hat der Antragsgegner dem im Beschwerdeverfahren Rechnung getragen und zugesagt, von einer zwangsweisen Durchsetzung der Verteilungsentscheidung vor der Entbindung und bis 6 Wochen danach abzusehen. Der nunmehrige Vortrag, die Umsetzung der Verteilungsentscheidung führe zu einer mit Art. 6 Abs. 1 GG nicht vereinbaren Trennung sowohl vom Kindsvater als auch der Familie der Antragstellerin, ist in diesem Verfahren unbeachtlich, weil er nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist erfolgt ist. Den geschilderten Belangen ist ggf. in einem Umverteilungsverfahren Rechnung zu tragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.