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Oberverwaltungsgericht Bremen Beschluss vom 25.03.2022 – 2 PA 91/21

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen OVG: 2 PA 91/21 VG: 4 V 92/21 (PKH) Beschluss In der Verwaltungsrechtssache 1. 2. 3. 4. – Antragsteller und Beschwerdeführer – Prozessbevollmächtigte: zu 1-4: g e g e n die Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration u, Sport, Zentrale Aufnahmestelle für Asylbewerber und Flüchtlinge im Lande Bremen (ZASt), Lindenstraße 110, 28755 Bremen, – Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin – Prozessbevollmächtigte: hat das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 2. Senat - durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichts Dr. Maierhöfer, den Richter am Oberverwaltungsgericht Traub und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Stybel am 25. März 2022 beschlossen:

2 Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende Beschluss des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 4. Kammer – vom 15. Februar 2021 abgeändert. Den Antragstellern wird für das Verfahren 4 V 92/21 vor dem Verwaltungsgericht rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt zur Vertretung beigeordnet, soweit sie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Zwangsmittelandrohung im Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.01.2021 begehrt haben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gründe Die Beschwerde der Antragsteller führt zur Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Verteilung an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig- Holstein in Neumünster durch den Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.01.2021 begehrt haben. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet, denn der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hatte diesbezüglich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (1.). Dagegen ist die Beschwerde begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung im Verteilungsbescheid abgelehnt hat. Insoweit hatte der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinreichende Erfolgsaussichten (2.). Er war auch nicht mutwillig und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (3.). 1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Verteilung der Antragsteller an die Aufnahmeeinrichtung des Landes Schleswig-Holstein in Neumünster (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) hatte keine hinreichenden Erfolgsaussichten im Sinne des § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO. Er war offensichtlich aussichtlos, weil die Verteilungsentscheidung offensichtlich rechtmäßig ist. a) Die Antragsteller gehören zu dem nach § 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu verteilenden Personenkreis, da sie unerlaubt eingereist sind (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), nicht um Asyl nachgesucht haben, nicht unmittelbar nach Feststellung der unerlaubten Einreise in

3 Abschiebungshaft genommen und nicht aus der Haft ab- oder zurückgeschoben wurden. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts verwiesen, gegen die die Beschwerde nichts vorträgt und denen der Senat sich anschließt. b) Es lagen auch offensichtlich keine zwingenden Gründe gegen eine Verteilung nach Neumünster im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vor. Anders als das Verwaltungsgericht im angefochtenen Beschluss noch meinte, ist allerdings im Zusammenhang mit dem Erlass einer Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG von der die Verteilung veranlassenden Behörde zu prüfen, ob zwingende Gründe einer Verteilung entgegenstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 10 f. unter Aufgabe der früheren Rechtsprechung). Solche Gründe können nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG indes nur dann bei der Verteilungsentscheidung berücksichtigt werden, wenn sie vor Veranlassung der Verteilung nachgewiesen wurden. In ihrer Anhörung zur beabsichtigten Verteilung durch das Migrationsamt der Stadtgemeinde Bremen mit Schreiben vom 18.08.2020 hatten die Antragsteller lediglich vorgetragen und nachgewiesen, dass die Antragstellerin zu 2. an Migräne leidet, schwanger ist und der voraussichtliche Entbindungstermin der 02.04.2021 ist. Weiterer Vortrag ist vor dem Erlass des Verteilungsbescheides am 07.01.2021 nicht erfolgt. Dass eine Migräne (jedenfalls ohne nähere einzelfallbezogene Erläuterung) nicht schwer genug wiegt, um einer Verteilung entgegen zu stehen, liegt auf der Hand. Auch eine Schwangerschaft als solche stellt ohne hinzutreten weiterer Umstände (wie z.B. besonderer medizinischer Risiken oder eines besonderen Hilfsbedarfs der Schwangeren) keinen zwingenden Grund gegen eine Verteilung im Sinne des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG dar (VG Oldenburg, Beschl. v. 01.11.2013 – 11 B 6467/13, juris Rn. 5). Es spricht allerdings viel dafür, dass sich dies mit Beginn der Mutterschutzfrist nach § 3 Abs. 1 MuSchG ändert (s.u. Ziff. 2. a). Ausgehend von dem vor Veranlassung der Verteilung vorgetragenen voraussichtlichen Entbindungstermin (02.04.2021) hätte die Mutterschutzfrist indes erst am 19.02.2021 begonnen. Somit war vom Zeitpunkt des Erlasses des Verteilungsbescheides (07.01.2021) aus betrachtet kein zwingender Grund gegen eine Verteilung nachgewiesen. c) Die Antragsteller dringen auch nicht mit dem Argument durch, der Verteilungsbescheid sei rechtswidrig, weil sie von der die Verteilung veranlassenden Behörde nicht angehört worden seien. § 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG kann entnommen werden, dass die Anhörung zu einem Verteilungsbescheid (§ 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG) nicht durch die die Verteilung veranlassende Behörde erfolgt, sondern durch die Ausländerbehörde (OVG

4 Bremen, Beschl. v. 23.06.2021 – 2 B 203/21, juris Rn. 16). Diese hat den Antragstellern mit Schreiben vom 18.08.2020 Gelegenheit gegeben, sich zu den einer Verteilung entgegenstehenden Gründen zu äußern. Den Inhalt der daraufhin erfolgten Äußerung der Antragsteller hat die Ausländerbehörde anschließend in gerade noch ausreichender Weise gemäß § 15a Abs. 4 Satz 1 AufenthG an die die Verteilung veranlassende Behörde der Antragsgegnerin übermittelt, in dem sie in der Sachverhaltsdarstellung der Vorspracheverpflichtung vom 28.12.2020 den Antragstellervortrag wiedergab und den Bescheid der Verteilungsbehörde zur Kenntnis übersandte. 2. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung der Vollstreckung der Verteilungsentscheidung mit unmittelbarem Zwang hatte spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (15.02.2021), in dem der PKH-Antrag auch schon entscheidungsreif war, hinreichende Erfolgsaussichten. Es war zumindest als offen anzusehen, ob ein Vollstreckungshindernis vorlag, das zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hätte führen müssen. a) Werden der Verteilung entgegenstehende Gründe – wie vorliegend – erst nach Veranlassung der Verteilung nachgewiesen, kann sich aus ihnen – z.B. bei ernsthaften Gesundheitsgefahren – ein Hindernis für die Vollstreckung des Verteilungsbescheides ergeben, das sich auf die Rechtmäßigkeit der Zwangsmittelandrohung auswirkt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.11.2020 - 2 B 250/20, juris Rn. 10 m.w.N.). Dabei ist, wenn die Vollstreckung noch nicht erfolgt ist, auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des letzten Tatsachengerichts abzustellen (OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 38). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Antragsteller vorgetragen und durch entsprechende Nachweise glaubhaft gemacht, dass der voraussichtliche Entbindungstermin der Antragstellerin zu 2. ärztlicherseits auf den 12.03.2021 vorverlegt wurde. Im Beschwerdeverfahren haben sie sogar glaubhaft gemacht, dass ein Kaiserschnitt für den 04.03.2021 geplant war. Von diesen Terminen aus berechnet, hätte die Mutterschutzzeit am 21.01. oder 29.01.2021 begonnen und am 29.04. oder 07.05.2021 geendet (vgl. § 3 Abs. 1, 2 MuSchG). Entscheidungsreife des PKH-Antrags ist am 27.01.2021 eingetreten, da die Antragsgegnerin an diesem Tag zu dem PKH-Antrag Stellung genommen hatte und die Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorlag. Über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und über den PKH-Antrag entschieden hat das Verwaltungsgericht am 15.02.2021. Es spricht viel dafür, dass in diesem Zeitpunkt ausgehend von den damals

5 anzunehmenden Mutterschutzzeiten ein mehr als nur kurzfristiges Hindernis für die Vollstreckung der Verteilungsentscheidung vorlag. Welche Schwere bzw. welches Ausmaß die drohende Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit erreichen muss, damit sie eine Verteilung unter Berücksichtigung von Art. 2 Abs. 2 GG als schlechthin unzumutbar erscheinen lässt, ist eine Frage des jeweiligen Einzelfalls. Ernstliche Gesundheitsgefahren, die eine Vollstreckung der Verteilung vorübergehend oder endgültig hindern, können jedenfalls nicht gleichgesetzt werden mit „zwingenden Gründen“, die nach § 15a Abs. 1 Satz 6, Abs. 2 Satz 2 AufenthG der Verteilung entgegenstehen. Ansonsten könnte der Betroffene im Vollstreckungsverfahren im Ergebnis dieselben Einwände vortragen, die er vor Veranlassung der Verteilung erfolglos geltend gemacht oder geltend zu machen versäumt hat. An das Vorliegen einer „ernsthaften Gesundheitsgefahr“, die eine Vollstreckung der Verteilung hindert, sind daher grundsätzlich höhere Anforderungen zu stellen als an das Vorliegen eines „zwingenden Grundes“ i.S.d. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. Keinesfalls darf der Betroffene aber durch die Vollstreckung der Verteilung sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Gesundheitsschäden ausgeliefert werden (OVG Bremen, Beschl. v. 10.07.2019 - 2 B 316/18, a.a.O., Rn. 8). Wo unterhalb dieser Schwelle die Grenze für eine ernsthafte Gesundheitsgefahr, die ein Vollstreckungshindernis darstellt, verläuft, brauchte der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung noch nicht zu entscheiden (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 32). Vorliegend kann jedenfalls nicht mit dem Grad an Gewissheit, der zur Verneinung hinreichender Erfolgsaussichten nötig wäre, ausgeschlossen werden, dass die Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. am 15.02.2021 ein Vollstreckungshindernis darstellte. Die überwiegende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung geht davon aus oder zieht zumindest in Erwägung, dass eine Verteilung kurz vor und kurz nach der Entbindung mit Rücksicht auf die Gesundheit der Schwangeren und des un- bzw. neugeborenen Kindes regelmäßig ausscheidet (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 11.01.2013 – 11 B 6467/13, juris Rn. 20; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2006 – 3 B 118/06, juris Rn. 4; VG Hamburg, Beschl. v. 23.04.2008 – 4 E 891/08, juris Rn. 4; a.A. dagegen wohl VG Wiesbaden, Beschl. v. 21.02.2006 – 4 G 240/06, juris Rn. 22). Es spricht einiges dafür, dass dem sowohl auf der Ebene des § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG (bei rechtzeitigem Nachweis) als auch für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zwangsandrohung (bei späterem Nachweis) zu folgen ist. Zur Konkretisierung des Zeitraums, in dem eine Verteilung bzw. deren Vollstreckung in der Regel rechtlich unmöglich ist, dürfte auf die Mutterschutzzeit nach § 3 Abs. 1, 2 MuSchG zurückzugreifen sein. Diese Vorschrift beruht auf der Wertung des Gesetzgebers, dass in diesem Zeitraum

6 bei einer erheblichen psychischen oder physischen Belastung der Schwangeren eine Gefahr für sie oder ihr Kind nicht von der Hand zu weisen ist (vgl. VG Oldenburg, Beschl. v. 01.11.2013 – 11 B 6467/13, juris Rn. 11). Eine Verteilung in eine Aufnahmeeinrichtung eines anderen Bundeslandes gegen den Willen der Schwangeren dürfte regelmäßig eine erhebliche psychische Belastung mit sich bringen. b) Allerdings führt nicht jedes vorübergehende Vollstreckungshindernis zur Rechtswidrigkeit der Zwangsmittelandrohung. Es liegt auf der Hand, dass vorübergehende Erkrankungen, die nur wenige Tage oder Wochen andauern, nicht zwangsläufig die Aufhebung der Zwangsmittelandrohung zur Folge haben, denn sie schließen die zwangsweise Verbringung des Ausländers an den Zuweisungsort in angemessener Zeit nicht generell aus. Soweit der Gesundheitszustand des Ausländers lediglich kurzzeitig der Vollstreckung der Umverteilungsentscheidung entgegensteht, kann diese vorübergehend aufgeschoben werden, ohne dass es einer (gerichtlichen) Aufhebung der Zwangsmittelandrohung bedarf. Wenn das Vollstreckungshindernis dagegen absehbar über mehrere Monate besteht, ist die Zwangsmittelandrohung des Verteilungsbescheides im Klageverfahren aufzuheben bzw. im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 39). Dies hat der Senat z.B. bei einem im Zeitpunkt seiner Entscheidung voraussichtlich noch drei Monate andauernden Vollstreckungshindernis angenommen (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 02.02.2022 – 2 LB 184/21, juris Rn. 39). Dazu, ob diese drei Monate eine absolute zeitliche Untergrenze darstellen, hat er sich hingegen nicht geäußert. Dies muss auch vorliegend nicht entschieden werden, da es sich nur um ein PKH-Verfahren handelt. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts dauerte die Mutterschutzzeit – je nach zugrunde gelegtem voraussichtlichen Entbindungstermin – noch 2 ½ bis 2 ¾ Monate an. Es ist als offen anzusehen, ob dies lang genug ist, um die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsmittelandrohung wiederherzustellen. c) Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat in Verteilungsverfahren, in denen die Antragstellerinnen sich auf eine bevorstehende Entbindung berufen hatten, ein Bedürfnis für vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Argument abgelehnt, die Verteilungsbehörde beabsichtige erkennbar keine Vollstreckung während des Mutterschutzes (OVG NW, Beschl. v. 18.07.2019 – 18 B 842/19, juris Rn. 17; OVG NW, Beschl. v. 10.08.2011 – 18 B 680/11, juris Rn. 4). Diese Erwägung spielt im vorliegenden Fall keine Rolle. Die Antragsgegnerin hat einen solchen vorübergehenden Vollstreckungsverzicht weder ausdrücklich erklärt noch durch schlüssiges Verhalten zum Ausdruck gebracht.

7 d) Aus der rechtlichen Unmöglichkeit einer Vollstreckung der Verteilung der Antragstellerin zu 2. folgt wegen des notwendigen Erhalts der Familieneinheit auch die Unmöglichkeit, die Verteilung des Antragstellers zu 1. (ihres Ehemanns) und der Antragstellerinnen zu 3. und 4. (ihrer minderjährigen Töchter) zu vollstrecken. 3. Die Rechtsverfolgung war nicht mutwillig und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor. 4. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts erscheint angesichts der rechtlichen Komplexität des Falles und unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit mit der über Volljuristen verfügenden Antragsgegnerin erforderlich im Sinne des § 121 Abs. 2 ZPO. 5. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf § 127 Abs. 4 ZPO. Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr wegen der teilweisen Zurückweisung der Beschwerde wird nach Ziff. 5502 der Anlage 1 zum GKG abgesehen. Dr. Maierhöfer Traub Stybel