Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.10.2012 – 14 A 2298/12.A

ECLI:DE:OVGNRW:2012:1018.14A2298.12A.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt.

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Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.

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Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,

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"ob die Regelvermutung des § 28 Abs. 2 AsylVfG Anwendung finden kann, wenn exilpolitische Aktivitäten in einem Folgeverfahren geltend gemacht werden, die nach Abschluss des Erstverfahrens erfolgten und sich gegen ein Regime richten, dessen Vorgehen gegen die Zivilbevölkerung von der Völkergemeinschaft mehrheitlich verurteilt wird, wie dies im Fall Syriens erfolgte",

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keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens ohne Weiteres zu bejahen ist und somit nicht klärungsbedürftig ist. Die Vorschrift bezweckt, den Anreiz zu vermindern, bei unverfolgter Ausreise und abgeschlossenem Asylverfahren auf Grund neugeschaffener Nachfluchtgründe ein Asylverfahren zu betreiben und damit zu einem dauerhaften Aufenthalt zu gelangen. Eine Ausnahme von der Regel kommt daher nur in atypischen Ausnahmesituationen in Betracht.

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Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblattsammlung (Stand: August 2012), § 28 AsylVfG Rn. 38, 47.

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Dies bemisst sich nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalls. Es ist schon zweifelhaft, ob der in der Frage genannte Umstand (mehrheitliche Verurteilung des Vorgehens des Verfolgerstaats gegen die Zivilbevölkerung durch die Völkergemeinschaft) überhaupt im Rahmen dieser Würdigung eine Rolle spielt, jedenfalls schließt das Vorliegen dieses Umstands das Ergebnis einer Würdigung, dass eine atypische Ausnahmesituation nicht vorliegt, nicht aus, so dass die Regel auch in diesem Fall Anwendung finden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.