Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 26.03.2013 – 5 A 843/12.A

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0326.5A843.12A.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 1. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein erhobene Gehörsrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat die vorgetragenen Erkrankungen der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 4. zur Kenntnis genommen und erwogen. Die Kläger legen nicht einmal dar, welche Aussagen der eingereichten ärztlichen Atteste das Verwaltungsgericht übergangen haben soll. Dass deren umfangreiche Würdigung im angegriffenen Urteil inhaltlich nicht der Vorstellung der Kläger entspricht, berührt nicht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Einwände gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Gerichts sind dem sachlichen Recht zuzurechnen und rechtfertigen von vornherein nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 1. Februar 2010 – 10 B 21.09 –, juris, Rn. 13, und vom 2. November 1995 – 9 B 710.94 –, NVwZ-RR 1996, 359; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2012 – 5 A 1102/11.A –,     m. w. N.

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Auf die im Zulassungsverfahren vorgelegten weiteren Atteste und Arztberichte kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs von vornherein nicht gestützt werden, weil diese Unterlagen bei Erlass des angegriffenen Urteils noch nicht vorlagen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.