Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.05.2013 – 5 A 1062/12.A

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0524.5A1062.12A.00

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2012 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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G r ü n d e :

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die aufgeworfene Frage,

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ob eine eine Verfolgung auslösende Konversion zum christlichen Glauben bereits dann anzunehmen ist, wenn allein eine äußere Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft erfolgt ist oder ob es nicht vielmehr der förmlichen christlichen Taufe bedarf, um den eventuelle Verfolgungsmaßnahmen auslösenden Übertritt zum christlichen Glauben zu begründen,

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rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Für das Verwaltungsgericht war eine (nur) äußere Hinwendung zu einer christlichen Glaubensgemeinschaft für die Annahme einer Verfolgungsgefahr bereits nicht entscheidungserheblich. Es hat vielmehr maßgeblich auf die inneren Beweggründe für einen geltend gemachten Glaubenswechsel und eine entsprechende tatsächliche Ausübung des neuen Glaubens abgestellt. Entscheidend war für das Verwaltungsgericht, dass der Glaubenswechsel auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel beruht und in dieser Weise die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt.

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Vor allem aber ist die aufgeworfene Frage in ihrer Allgemeinheit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die Prüfung, ob ein Glaubenswechsel vorliegt, kann jeweils nur anhand der individuellen Gegebenheiten des jeweiligen Sachverhalts erfolgen. Bei der Beurteilung, ob einem Schutzsuchenden nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG Verfolgung wegen seiner Religion droht, kommt es maßgeblich darauf an, ob er auf Grund der Religionsausübung in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr läuft, verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung unterworfen zu werden. Bei der Prüfung einer solchen Gefahr sind objektive und subjektive Ge-

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sichtspunkte zu berücksichtigen. Dazu gehört maßgeblich, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob eine verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19 ff., 25 f., 28 ff.; EuGH, Urteil vom 5. September 2012 – C-71/11 u. a. –, NVwZ 2012, 1612 = juris, Rn. 67 ff.

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Ob eine Taufe stattgefunden hat, ist bei der danach gebotenen Einzelfallprüfung eines geltend gemachten Wechsels zum christlichen Glauben stets nur ein einzelnes Merkmal, dem regelmäßig keine alleinige oder abschließende Bedeutung zukommt.

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Vgl. BayVGH, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 14 ZB 11.30346 –, juris, Rn. 4.

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Zwar wird eine erfolgte Taufe wegen ihrer Bedeutung für christliche Glaubensgemeinschaften häufig ein wesentlicher Gesichtspunkt bei der Prüfung sein, ob ein Übertritt zum christlichen Glauben die religiöse Identität eines Schutzsuchenden prägt. Dies kann jedoch in besonderen Einzelfällen auch schon vor der Taufe der Fall sein. Damit steht das bloße Fehlen der Taufe der Annahme einer Verfolgungsgefahr aus religiösen Gründen nach den bezeichneten höchstrichterlich geklärten Maßstäben nicht notwendig entgegen. Insbesondere bei der in Rede stehenden Hinwendung zu den Zeugen Jehovas kommt dies in Betracht, weil deren Statut als Vorstufe zur Taufe den Status des ungetauften Verkündigers vorsieht, der dem Betroffenen bereits die verfolgungsträchtige volle Anteilnahme am Versammlungsleben unter Einschluss der Predigttätigkeit ermöglicht.

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Vgl. § 14 Abs. 2 des Statuts von Jehovas Zeugen in Deutschland in der Neufassung vom 27. Mai 2009 (Amtsblatt von Jehovas Zeugen in Deutschland, Nr. 2, Jahrgang 2009, S. 1 ff., http://www.jehovaszeugen.de/uploads/media/Statut_.pdf)

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.