Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.03.2014 – 13 A 1878/13.A

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0328.13A1878.13A.00

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 24. Juni 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

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Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen.

3

Die Beklagte hält die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, „ob das Asylverfahren in Italien systemische Mängel hinsichtlich der Aufnahmebedingungen aufweist, insbesondere, ob Asylsuchenden Unterkunft und die notwendigen Leistungen zum Lebensunterhalt gewährleistet werden“. Zur Begründung führt sie aus, die Klärung sei zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung im Bezirk des OVG NRW geboten, da andere Kammern des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung nicht teilten, es bestünden derartige systemische Mängel, und sich diese Frage in einer Vielzahl von Fällen stelle.

4

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergibt sich daraus nicht (mehr). Zunächst ist allein entscheidungserheblich, ob Dublin-Rückkehrer, die – wie der Kläger – bisher keinen Asylantrag in Italien gestellt haben, im Falle ihrer Überstellung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefen, ausgehend von systemischen Mängeln des dortigen Asylverfahrens und/oder der Aufnahmebedingungen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK ausgesetzt zu werden. Diese Frage ist inzwischen durch das ausführlich begründete Urteil des OVG NRW vom 7. März 2014 - 1 A 21/12.A - geklärt, das – wie hier – einen gesunden, alleinstehenden jungen Mann betrifft. Weiteren Klärungsbedarf sieht der Senat insoweit nicht. Einen auf das Bundesgebiet bezogenen Vereinheitlichungsbedarf hat die Beklagte nicht dargelegt. Es ist auch nichts dafür erkennbar, dass etwa aufgrund divergierender Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe die Klärung im Interesse der bundeseinheitlichen Rechtsanwendung geboten wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.