Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.05.2014 – 14 A 1138/14.A
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0530.14A1138.14A.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht vorliegt.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Nach diesen Maßstäben begründet die aufgeworfene Frage,
"Weist die Ausgestaltung des Asylverfahrens in Italien systemische Mängel auf in dem Sinne, dass abweichend von dem System normativer Vergewisserung ein nach Italien abgeschobener Asylbewerber ernsthaft Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 der Grundrechtecharta EU ausgesetzt zu werden?",
keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, weil die Frage in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts im verneinenden Sinne geklärt und somit nicht mehr klärungsbedürftig ist.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7.3.2014 ‑ 1 A 21/12.A ‑, NRWE.
Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass der beschließende Senat nicht an die genannte Entscheidung gebunden ist. Das hindert ihn aber nicht, sich die Tatsachenbeurteilung in der genannten Entscheidung zu eigen zu machen, was er tut. Die abweichende Tatsachenbewertung durch den Kläger gibt keine Veranlassung, eine fortbestehende oder erneute Klärungsbedürftigkeit der Frage anzunehmen.
Die in der Entscheidung des beschließenden Senats
OVG NRW Beschluss vom 19.12.2013 ‑ 14 B 1075/13.A ‑, NRWE Rn. 10,
noch als offen bezeichnete Frage ist es somit heute nicht mehr.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.