Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.09.2015 – 4 A 1988/15.A
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0911.4A1988.15A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt H. aus I. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 23. Juli 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
G r ü n d e :
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung des Klägers aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m § 114 Satz 1 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist, gemäß § 78 Abs. 1 AsylVfG unanfechtbar ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.