Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 18.01.2018 – 6 E 360/16

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0118.6E360.16.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin zulässigerweise im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde (§ 32 Abs. 2 Satz 1 RVG), über die die Vorsitzende gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG als Einzelrichterin entscheidet, hat in der Sache Erfolg. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren ist auf die Wertstufe bis 35.000 Euro anzuheben.

2

Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auch für den zweiten der drei erstinstanzlich verfolgten Klageanträge nach dem Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG bemessen. Mit diesem Antrag hatte die Klägerin beantragt festzustellen, dass der Bescheid vom 20. Februar 2014 rechtswidrig gewesen ist, mit dem die Beklagte die Erhöhung ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 41 Stunden (100 %), also die Rückkehr von der zuvor ausgeübten Teilzeitbeschäftigung mit 30 Wochenstunden (73,17 %) zur Vollzeitbeschäftigung, abgelehnt hatte. In einem solchen Fall ist der Streitwert in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG in Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten Teilstatus der Klägerin als teilzeitbeschäftigter Beamtin und dem angestrebten Teilstatus einer Vollzeitbeschäftigung festzusetzen.

3

Das Gerichtskostengesetz regelt in der einschlägigen Sondervorschrift für beamtenrechtliche Statusstreitigkeiten den Streitwert für den Gesamtstatus des Beamten, d.h. die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses (§ 52 Abs. 6 Satz 1 GKG) sowie die Verleihung eines anderen Amtes oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand (§ 52 Abs. 6 Satz 4 GKG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehören Ansprüche auf erhöhte Besoldung, Versorgung oder Zulagen, erhöhtes Unfallruhegehalt und Unfallausgleich sowie Anrechnungs- und Ruhensbeträge zu den als so genannter Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. Die Grundsätze für den Teilstatus sind auch für den Streitwert von Verfahren auf Übergang von einer Teilzeitbeschäftigung auf Vollzeitbeschäftigung des Beamten (oder umgekehrt) anzuwenden.

4

BVerwG, Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, NVwZ-RR 2010, 127 = juris Rn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 6 E 424/11 -, NVwZ-RR 2011, 879 = juris; s. auch 10.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

5

Unter Zugrundelegung des daher für das Feststellungsbegehren anzunehmenden Wertes von rund 21.000 Euro ist der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren insgesamt auf die Wertstufe bis 35.000 Euro festzusetzen.

6

Soweit die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter - wie dieser angedeutet hat - in der Folge der Änderung der Streitwertfestsetzung eine Änderung der erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung erstrebt, ist darauf hinzuweisen, dass letzteres nach der Rechtsprechung des BGH nach Eintritt der Rechtskraft weder in unmittelbarer noch in analoger Anwendung der § 118 Abs. 1 VwGO entsprechenden Vorschrift des § 319 Abs. 1 ZPO in Betracht kommt, auch wenn die Änderung der Streitwertfestsetzung zu einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt.

7

BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 2016 - X 110/13 -, juris Rn. 3, vom 17. November 2015 - II ZB 20/14 -, NJW 2016, 1021 = juris Rn. 13 ff., und vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07 -, FamRZ 2008, 1925 = juris Rn. 9 ff.

8

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).