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BGH Beschluss vom 30.07.2008 – II ZB 40/07

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

30. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

II ZB 40/07

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO § 319 Abs. 1

Die Kostengrundentscheidung kann nach Eintritt der Rechtskraft nicht in ent-

sprechender Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO geändert werden, wenn der

Streitwert des Verfahrens nach § 63 Abs. 3 GKG abgeändert wird und dies zu

einer (rechnerischen) Unrichtigkeit der Kostenquoten führt. Eine planwidrige

Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO auf die-

sen Fall rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.

BGH, Beschluss vom 30. Juli 2008 - II ZB 40/07 - LG Koblenz

AG Montabaur

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 30. Juli 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der

12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2007

im Kostenpunkt und im Umfang der Anfechtung aufgehoben.

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss

des Amtsgerichts Montabaur vom 30. August 2007 abgeändert:

Der Antrag des Klägers, die Kostenentscheidung im Urteil des

Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007 im Tenor zu II. ab-

zuändern, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden dem Kläger aufer-

legt.

Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 600,00 €

Gründe:

1

I. Mit seiner Klage begehrte der Kläger mit dem Antrag zu 1 festzustellen,

dass der Beschluss des Beklagten über seinen Vereinsausschluss unwirksam

sei. Mit dem Antrag zu 2 machte er einen Zahlungsanspruch in Höhe von

1.112,21 € geltend. Mit Urteil vom 18. Januar 2007 hat das Amtsgericht dem

Feststellungsantrag stattgegeben und den Zahlungsantrag abgewiesen. Von

den Kosten des Rechtsstreits hat es dem Kläger 69 %, dem Beklagten 31 %

auferlegt. Dem lag zugrunde, dass es als Streitwert für den Antrag zu 1 einen

Betrag von 500,00 € ansetzte.

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Mit Schriftsatz vom 27. Januar 2007 beantragte der Beklagte, den Tenor

des Urteils dahin zu ergänzen, dass die Berufung zugelassen werde; hilfsweise

legte er gegen die Streitwertentscheidung hinsichtlich des Antrags zu 1 Be-

schwerde ein. Auch der Kläger erhob mit Schriftsatz vom 29. Januar 2007 ge-

gen die Bewertung des Antrags zu 1 Streitwertbeschwerde.

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Das Amtsgericht half mit Beschluss vom 13. Februar 2007 der Streit-

wertbeschwerde des Klägers ab und erhöhte den Gegenstandswert für den

Klageantrag zu 1 auf 2.000,00 €.

Der Beklagte legte darauf hin mit Schriftsatz vom 19. Februar 2007 ge-

gen das Urteil des Amtsgerichts Berufung ein, die er mit Schriftsatz vom

19. Juni 2007 zurücknahm.

Bereits am 15. Februar 2007 hatte der Kläger im Hinblick auf die Streit-

wertänderung vom 13. Februar 2007 beantragt, das Urteil wegen der nunmehr

rechnerisch unzutreffenden Kostenentscheidung dahin zu korrigieren, dass er

35,75 % und der Beklagte 65,25 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen ha-

be. Das Amtsgericht kam diesem Antrag nach Rückkehr der Akten aus der Be-

rufungsinstanz mit Beschluss vom 30. August 2007 nach und änderte die Kos-

tenentscheidung des Urteils vom 18. Januar 2007 in entsprechender Anwen-

dung von § 319 Abs. 1 ZPO dergestalt ab, dass diese nunmehr wie folgt laute-

te:

"Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 36 % und der be-

klagte Verein zu 64 %."

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Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten wies das

Landgericht zurück und ließ insoweit die Rechtsbeschwerde zu. Darüber hinaus

wurde die hilfsweise erhobene Beschwerde des Beklagten gegen die Änderung

der Streitwertfestsetzung, die nicht Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfah-

rens ist, zurückgewiesen.

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II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige

(§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesent-

lichen ausgeführt: Eine Berichtigung der Kostenentscheidung sei in analoger

Anwendung von § 319 Abs. 1 ZPO zulässig, da nur auf diese Weise der Wider-

spruch zwischen dem Verbot, eine Kostenentscheidung isoliert anzufechten

(§ 99 Abs. 1 ZPO), und der Zulässigkeit einer nachträglichen Änderung der

Streitwertfestsetzung (§ 63 Abs. 3 GKG) gelöst werden könne. Es sei Aufgabe

der Gerichte, die durch die gebotene Streitwertänderung nachträglich fehlerhaft

gewordene Grundlage für die Kostenentscheidung in eine zutreffende Kosten-

grundentscheidung umzuwandeln. Da eine unmittelbar anwendbare Vorschrift

- wie etwa § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO für das Kostenfestsetzungsverfahren - für

den hier maßgeblichen Fall nicht vorhanden sei, biete sich die sinngemäße An-

wendung von § 319 Abs. 1 ZPO an, um die Gesetzeslücke in angemessener

Weise zu schließen.

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2. Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde mit Erfolg. Eine infolge

Streitwertänderung (rechnerisch) unrichtig (gewordene) Kostengrundentschei-

dung kann nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils weder in unmittelbarer noch

in analoger Anwendung des § 319 Abs. 1 ZPO abgeändert werden.

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a) In Rechtsprechung und Literatur besteht ganz überwiegend Einigkeit,

dass § 319 Abs. 1 ZPO auf einen Fall wie den vorliegenden nicht unmittelbar

anwendbar ist, da kein Schreibfehler, Rechnungsfehler und auch keine ähnliche

offenbare Unrichtigkeit des Urteils vorliegt (siehe nur OLG Düsseldorf NJW-

RR 2002, 211; OLG Köln FamRZ 1994, 56; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 21. Aufl.

§ 319 Rdn. 9; Musielak in Musielak, ZPO 6. Aufl. § 319 Rdn. 8; Zöller/

Vollkommer, ZPO 26. Aufl. § 319 Rdn. 18; a.A. OLG Frankfurt a.M. NJW 1970,

436, 437: "Weitherzige Auslegung des § 319 ZPO"; ebenso Speckmann,

NJW 1972, 232, 235 f.).

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Dem ist zuzustimmen. Selbst wenn man im Hinblick auf die in § 319

Abs. 1 ZPO genannten "Rechnungsfehler" annehmen wollte, dass nicht nur

Verlautbarungsmängel, sondern auch offensichtliche Fehler bei der gerichtli-

chen Willensbildung über diese Vorschrift korrigierbar wären (vgl. etwa OLG

Hamm, MDR 1986, 594; OLG Bamberg FamRZ 2000, 38; offen gelassen von

BGHZ 127, 74, 78 f.; a.A. Musielak in Musielak aaO § 319 Rdn. 4 m.w.Nachw.;

Wieczorek/Schütze/Rensen, Großkomm.z.ZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 34), wäre

die vorliegende Fallkonstellation weder unter das Tatbestandsmerkmal "Rech-

nungsfehler" noch unter das der "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" zu subsu-

mieren. Hinsichtlich der Kostengrundentscheidung lag kein Fehler bei der Wil-

lensbildung des Gerichts vor, da die Streitwertfestsetzung erst zu einem Zeit-

punkt geändert wurde, als die Willensbildung betreffend die Kostengrundent-

scheidung unter Zugrundelegung der ursprünglichen Streitwertfestsetzung be-

reits (zutreffend) abgeschlossen und das amtsgerichtliche Urteil rechtskräftig

geworden waren. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens

einer "ähnlichen offenbaren Unrichtigkeit" ist jedoch der Zeitpunkt der Entschei-

dung (vgl. nur OLG Stuttgart MDR 2001, 892, 893).

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b) Ob § 319 Abs. 1 ZPO in Fällen nachträglicher rechnerischer Unrichtig-

keit der rechtskräftigen Kostengrundentscheidung infolge einer nach §§ 63

Abs. 3, 68 GKG zulässigerweise geänderten Streitwertfestsetzung entspre-

chend anzuwenden ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.

13

aa) Von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur wird eine entspre-

chende Anwendbarkeit von § 319 Abs. 1 ZPO auf die vorliegende Fallkonstella-

tion für zulässig gehalten. Dies wird entweder mit dem Bedürfnis nach einer

Auflösung des (angeblichen) Widerspruchs zwischen § 99 Abs. 1 ZPO und § 63

Abs. 3 GKG begründet (OLG Düsseldorf NJW-RR 2002, 211, 212; NJW-

RR 1992, 1407 f. sowie OLGR Düsseldorf 1997, 291, 292). Von anderen wird

zur Begründung auf allgemeine Gerechtigkeitserwägungen abgestellt (OLG

Hamm MDR 2001, 1186; OLG Köln MDR 1980, 761, 762; Baumbach/

Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 66. Aufl. § 319 Rdn. 5; Stein/Jonas/Roth,

ZPO 22. Aufl. § 2 Rdn. 81:

"Gesamtanalogie zu den §§ 319, 107";

Stein/Jonas/Leipold aaO § 319 Rdn. 9; Zöller/Vollkommer aaO; HK-

ZPO/Saenger 2. Aufl. § 319 Rdn. 12; Hartmann, Kostengesetz 37. Aufl. § 63

GKG Rdn. 40).

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bb) Nach anderer Auffassung kommt eine analoge Anwendung von

§ 319 Abs. 1 ZPO in einem Fall wie dem vorliegenden nicht in Betracht. Dies

wird u.a. damit begründet, dass ansonsten eine mit § 99 Abs. 1 ZPO nicht zu

vereinbarende Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung ermöglicht würde (OLG

Stuttgart MDR 2001, 892, 893; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; LG

Frankfurt a.M. NJW-RR 1998, 67, 68), bzw. dass eine weitherzige Auslegung

des § 319 Abs. 1 ZPO zu einer vom Gesetz nicht mehr gedeckten Durchbre-

chung der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung führe (OLG Köln

FamRZ 1994, 56; OLG Düsseldorf NJW-RR 1992, 1532; Schneider, MDR 1980,

762 f.; ablehnend auch KG NJW 1975, 2107; Musielak in Musielak aaO § 319

Rdn. 8; ders.

in MünchKommZPO 3. Aufl. § 319 Rdn. 10; Wieczorek/

Schütze/Rensen aaO § 319 Rdn. 34; Wiesemann, Die Berichtigung gerichtli-

cher Entscheidungen im Zivil-, Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsprozess

S. 154 f.; Wolter; Die Urteilsberichtigung nach § 319 ZPO S. 79 ff.).

15

cc) Der Senat schließt sich der letztgenannten Meinung (bb) an. Eine

planwidrige Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 319 Abs. 1

ZPO im vorliegenden Fall rechtfertigen würde, liegt nicht vor.

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Zwar kann das Prozessgericht gemäß § 63 Abs. 3 GKG bis längstens

zum Ablauf von sechs Monaten nach rechtskräftiger Entscheidung in der

Hauptsache den Streitwert ändern, was auf Antrag zu einer entsprechenden

Änderung der Kostenfestsetzung nach § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO führt. Hieraus

kann jedoch, entgegen der Ansicht des Klägers, nicht der Schluss gezogen

werden, dass der Gesetzgeber der "Kostengerechtigkeit" Vorrang gegenüber

der Rechtskraft der Kostenentscheidung eingeräumt habe.

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(a) Eine dem § 107 Abs. 1 Satz 1 ZPO entsprechende Bestimmung in

Bezug auf eine nachträgliche Änderung der Kosten(grund)entscheidung des

Urteils infolge einer Streitwertänderung fehlt im Gesetz. Stattdessen sieht § 99

Abs. 1 ZPO ausdrücklich vor, dass die Anfechtung der Kostenentscheidung un-

zulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein

Rechtsmittel eingelegt wird. Isolierte Kostenrechtsmittel sind lediglich in im Ge-

setz ausdrücklich genannten Fällen wie etwa denjenigen des § 99 Abs. 2 ZPO,

des § 91 Abs. 2 ZPO oder des § 269 Abs. 5 ZPO vorgesehen, bei denen es

sich jedoch um Ausnahmefälle handelt (vgl. Musielak/Wolst aaO § 99 Rdn. 1).

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(b) Darüber hinaus folgt aus § 318 ZPO, dass das Gericht an die Ent-

scheidung, die in den von ihm erlassenen End- bzw. Zwischenurteilen enthalten

ist, gebunden ist, wobei die Kostenentscheidung gemäß § 308 Abs. 2 ZPO

zwingender Bestandteil des Endurteils ist. Nur dann, wenn der Kostenpunkt bei

der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen worden ist, ist auf Antrag

das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen (§ 321 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht weist die Rechtsbeschwerdebegründung darauf hin, dass es sich bei

der Vorschrift des § 319 ZPO um eine Ausnahmevorschrift von dem in § 318

ZPO niedergelegten Grundsatz der innerprozessualen Bindung des Gerichts

handelt, deren Anwendungsbereich im Interesse der Rechtsklarheit und

Rechtssicherheit entsprechend eng am Wortlaut zu orientieren ist.

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(c) Aus alledem folgt, dass eine analoge Anwendung des § 319 Abs. 1

ZPO zu einer im Gesetz ausdrücklich nicht vorgesehenen isolierten "Anfecht-

barkeit" der Kostengrundentscheidung führen würde.

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Der mit diesem Ergebnis verbundene Wertungswiderspruch zwischen

der Abänderbarkeit des Streitwerts und der mangelnden Möglichkeit, die Kos-

tengrundentscheidung dem geänderten Streitwert anzupassen, kann mithin nur

durch ein Eingreifen des Gesetzgebers, dem die Problematik seit langem be-

kannt ist, beseitigt werden.

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(d) An dieser Entscheidung ist der Senat nicht im Hinblick auf den Be-

schluss des Bundesfinanzhofs vom 13. Dezember 2000

(IV B 33/00,

BFH/NV 2001, 791) gehindert. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden

Verfahren hat der Bundesfinanzhof den Streitwert sowie die Kos-

ten(grund)entscheidung während des anhängigen Nichtzulassungsbeschwer-

deverfahrens, mithin vor Rechtskraft des Urteils abgeändert.

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III. Auf die Rechtsmittel des Beklagten war die ursprüngliche Kosten-

grundentscheidung im Urteil des Amtsgerichts Montabaur vom 18. Januar 2007

wieder herzustellen.

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IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen:

AG Montabaur, Entscheidung vom 30.08.2007 - 10 C 288/06 -

LG Koblenz, Entscheidung vom 17.10.2007 - 12 T 99/07 -