Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.08.2018 – 19 E 459/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0827.19E459.18.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist der Prozessbevollmächtigte der Kläger gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG befugt, auch aus eigenem Recht die Streitwertbeschwerde zu erheben.

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Die Streitwertbeschwerde ist jedoch unbegründet. Mit ihr begehren die Kläger und ihr Prozessbevollmächtigter die Anhebung des Streitwerts für das durch Einstellungsbeschluss nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen beendete erstinstanzliche Klageverfahren von 5.000,00 Euro auf 30.000,00 Euro.

3

Die Kläger rügen zu Unrecht, die objektive Klagehäufung habe im Rahmen pflichtgemäßer Ermessensausübung im Sinne des § 52 Abs. 1 GKG streitwerterhöhend berücksichtigt werden müssen.

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Gemäß § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit grundsätzlich nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,00 Euro anzunehmen.

5

Diesen Auffangwert durfte das Verwaltungsgericht rechtsfehlerfrei nur einfach einsetzen, weil die Voraussetzungen für eine Addition von Streitwerten gemäß Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht erfüllt sind.

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Das in der Klageschrift zum Ausdruck kommende Begehren (§ 88 VwGO) war auf die Verurteilung des beklagten Landes gerichtet,

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1. „das Nichtessen (der Klägerin zu 3.) im Hauswirtschaftsunterricht zubereiteter Speisen unter Berücksichtigung glaubensbezogener Speisevorschriften zu respektieren, mithin jede Beanstandung anknüpfend an glaubensbezogene Speisevorschriften zu unterlassen,“sowie

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2. „die Beschaffung von Halal-Fleischwaren für den Hauswirtschaftsunterricht nicht unter Verweis auf pädagogische Erwägungen und unter Beschränkung der Auswahl auf den nächstgelegenen Rewe-Markt als unmöglich auszuschließen, mithin eine glaubensbezogene Benachteiligung insoweit zu unterlassen“.

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Hierbei handelte es sich nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff um zwei Streitgegenstände, weil der Streitgegenstand sowohl durch den Klageantrag als auch den Klagegrund, d. h. den Sachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll, bestimmt wird.

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BVerwG, Urteil vom 25. März 2010 ‑ 2 C 52.08 ‑, juris, Rn. 17.

12

Von einer Zusammenrechnung der Werte jedes Streitgegenstandes ist bei einer objektiven Klagehäufung jedoch nach Nr. 1.1.1 abzusehen, wenn die Klageanträge keine selbständige Bedeutung haben, mithin wirtschaftlich oder ideell denselben Gegenstand betreffen.

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Siehe auch: BVerwG, Beschluss vom 22. September 1981 ‑ 1 C 23.81 ‑, DÖV 1982, 410, juris, Rn. 1; OVG NRW, Beschluss vom 3. April 2018 ‑ 4 B 66/18 ‑, juris, Rn. 6.

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So liegt der Fall hier. Die sich aus den Anträgen der Kläger und dem zugrunde liegenden Lebenssachverhalt für sie ergebende Bedeutung der Sache bestand darin, die Klägerin zu 3. von dem Verzehr bestimmter Speisen in den Hauswirtschaftsstunden zu befreien und ihr den Erwerb bestimmter, ihrem religiösen Selbstverständnis entsprechender Lebensmittel im Rahmen des schulorganisatorisch Vertretbaren zu gestatten. Hierbei handelte es sich um ein einheitliches, auf die Beachtung der religiösen Grundfreiheiten der Klägerin im Schulverhältnis gerichtetes Klagebegehren. Zu diesen können auch Ernährungsgepflogenheiten gehören. Das Klagebegehren hätte zwanglos in einem Antrag zusammengefasst werden können. Den Streitgegenständen der Anträge zu 1. und 2. kommt weder ein selbstständiger wirtschaftlicher Wert, noch ein selbstständiger materieller oder ideeller Gehalt zu.

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Entgegen dem Beschwerdevortrag rechtfertigt auch die Klägermehrheit keine höhere Streitwertfestsetzung. Die gemeinschaftlich klagenden Kläger bilden eine Rechtsgemeinschaft, mithin sind die für die einzelnen Klagen zu veranschlagenden Werte (jeweils 5.000,00 Euro) nicht gemäß Nr. 1.1.3 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu addieren.

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Wann eine Maßnahme „als Rechtsgemeinschaft“ begehrt wird, ist naturgemäß davon abhängig, worin die in der Hauptsache streitgegenständliche Maßnahme besteht.

17

Vgl. zu § 64 VwGO i. V. m. § 59 Alt. 1 ZPO: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 64 Rn. 26.

18

Es entspricht der ständigen Streitwertpraxis des Senats in schulrechtlichen Verfahren, dass der jeweils einschlägige Streitwert in der Regel für jedes betroffene Kind gesondert anzusetzen ist, und zwar auch dann, wenn die Eltern den Rechtsstreit allein oder neben ihrem Kind betreiben (etwa in Schulaufnahmeverfahren oder in schulorganisationsrechtlichen Streitigkeiten). Diese Verfahren sind personenbezogene, nämlich auf die Person des Kindes bezogene Streitigkeiten.

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OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2013 ‑ 19 E 446/12 ‑, juris, Rn. 4 f. m. w. Nachw.

20

Die Sachlage im Fall der Kläger bietet keinen Anlass, von dieser Rechtsprechung generell oder im Einzelfall abzurücken.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.

22

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).