Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.08.2019 – 10 B 813/19

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0801.10B813.19.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die in der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 18. Oktober 2018 enthaltene, sofort vollziehbare Untersagung der Nutzung des Parkplatzes, des Außenbereiches und im Einzelnen bezeichneter Räumlichkeiten auf dem Grundstück I. Straße 220 in S. zu gewerblichen Zwecken des Cateringbetriebes beziehungsweise der Überlassung an Dritte zu Eventzwecken ebenso abgelehnt wie ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in dieser Ordnungsverfügung enthaltene Androhung von Zwangsgeldern.

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Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.

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Der Antrag ist zwar nunmehr zulässig, aber unbegründet.

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Die Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung aller Voraussicht nach erfolglos sein wird. Die Voraussetzungen für den Erlass der Ordnungsverfügung sind erfüllt. Die Antragstellerin nutzt das Grundstück und die aufstehenden Gebäude formell illegal, wobei entgegen der Darstellung der Antragstellerin kein Zweifel daran besteht, dass mit der unter Nr. 1 der Ordnungsverfügung genannten Nutzung zu gewerblichen Zwecken des Cateringbetriebes insbesondere die im Betreff der Verfügung bezeichnete Eventgastronomie gemeint ist.

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Es spricht nach summarischer Prüfung ganz Überwiegendes dafür, dass der streitige Betrieb der Antragstellerin nicht von den für das Grundstück erteilten Baugenehmigungen gedeckt ist. Die formelle Illegalität des Betriebes folgt bereits daraus, dass er in verschiedenen im Lageplan gekennzeichneten Räumlichkeiten auf dem Grundstück stattfindet, die jedenfalls teilweise nicht für eine Gaststättennutzung genehmigt beziehungsweise ohne Baugenehmigung errichtet worden sind, wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin im Einzelnen ausgeführt haben. Dem hält die Antragstellerin nichts Durchgreifendes entgegen. Vor diesem Hintergrund ist den Einwänden der Antragstellerin, ihr Betrieb sei von der Variationsbreite einer Baugenehmigung für eine Schank- und Speisegasstätte gedeckt, nicht weiter nachzugehen.

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Soweit die Antragstellerin die Genehmigungsfähigkeit der Nutzung des Betriebes behauptet, ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich eine auf die formelle Illegalität einer Nutzung gestützte Nutzungsuntersagung mit Blick auf eine mögliche Genehmigungsfähigkeit der Nutzung im Regelfall nur dann als unverhältnismäßig darstellt, wenn – wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat – der erforderliche Bauantrag gestellt und nach Auffassung der Baugenehmigungsbehörde genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Antragstellerin hat zwar verschiedene Genehmigungsanträge gestellt, die die Antragsgegnerin jedoch abgelehnt hat. Es sei daher lediglich angemerkt, dass nur eine Legalisierung des Betriebes der Antragstellerin insgesamt nach Lage der Dinge in Betracht kommen dürfte und das Beschwerdevorbringen zu sachwidrigen Erwägungen, die zur Ablehnung der Bauanträge geführt hätten, nach dem Inhalt der Akten und der Beschwerdeerwiderung haltlos erscheint.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

11

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).