Rechtsprechung / Verwaltungsgericht Minden

Verwaltungsgericht Minden Beschluss vom 02.04.2026 – 1 L 29/26

1. Kammer · ECLI:DE:VGMI:2026:0402.1L29.26.00

Gründe

Der Antrag des Antragstellers,

die sofortige Vollziehung in allen Punkten der Bauordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung vom 9. Dezember 2025 auszusetzen,

ist dahingehend auszulegen (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO), dass er beantragt,

die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 91/26 hinsichtlich der Ziffer I der Bauordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Dezember 2025 (Az. 535-25) wiederherzustellen sowie hinsichtlich deren Ziffer II und der auf Seite 3 der Bauordnungsverfügung erfolgten Festsetzung von Gebühren und Auslagen anzuordnen.

Der so verstandene Antrag ist teilweise unzulässig (I.) und im Übrigen unbegründet (II.).

I. Der Antrag ist teilweise unzulässig, soweit er sich auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen bezieht (1.). Im Übrigen ist der Antrag allerdings zulässig (2.)

1. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Festsetzung von Gebühren und Auslagen gerichtete Antrag ist unzulässig. Die besonderen, für Abgabenbescheide geltenden Voraussetzungen für die Stellung eines solchen Antrags liegen nicht vor. Ein solcher Antrag ist bei Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, zu denen auch die hier streitgegenständlichen Gebühren und Auslagen zählen

- vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 80 Rn. 61 -,

nach § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO muss schon vor Anrufung des Gerichts abgeschlossen sein, es sei denn, es liegt eine Ausnahme gemäß § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO vor. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens kann das behördliche Aussetzungsverfahren nicht mehr wirksam nachgeholt werden.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. August 2014 - 9 B 622/14 -, juris Rn. 2, vom 31. März 2021 - 8 B 1160/20 -, juris Rn. 36, und vom 29. April 2021 - 9 B 567/21 -, juris Rn. 2.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Antragsteller hat vor Eingang seines Antrags bei Gericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Antragsgegnerin gestellt. Die vorherige Durchführung des behördlichen Aussetzungsverfahrens war auch nicht ausnahmsweise nach § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO entbehrlich. Nach dieser Norm ist ein vorheriger Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde ausnahmsweise entbehrlich, wenn eine Vollstreckung droht. Eine Vollstreckung droht im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO erst dann, wenn der Vollstreckungsgläubiger konkrete Vorbereitungshandlungen für die baldige Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen getroffen hat und aus der Sicht eines objektiven Betrachters die Vollstreckung so unmittelbar bevorsteht, dass es dem Schuldner nicht zuzumuten ist, zunächst bei der Behörde die Aussetzung der Vollziehung zu beantragen, anstatt unmittelbar bei Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Juli 2012 - 9 B 818/12 -, juris Rn. 5, und vom 29. April 2021 - 9 B 567/21 -, juris Rn. 2 ff.

Dass dies dem Antragsteller in Bezug auf die streitgegenständliche Gebührenfestsetzung droht, ist weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich.

2. Im Übrigen ist der Antrag zulässig.

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage wiederherstellen, wenn - wie hier hinsichtlich der mit Ziffer I der Bauordnungsverfügung vom 9. Dezember 2025 angeordneten Maßnahme - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsakts angeordnet worden ist. Zudem kann es nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung anordnen, wenn - wie vorliegend in Bezug auf die Zwangsgeld-androhung (Ziffer II der Bauordnungsverfügung) - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes entfällt.

Dem Antragsteller fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Die im Verfahren 1 K 91/26 erhobene Klage ist nicht offensichtlich unzulässig. Sie wahrt insbesondere die Monatsfrist der §§ 74 Abs. 1 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO, 110 Abs. 1 Satz 1 JustG NRW. Dem Antragsteller ist die Bauordnungsverfügung ausweislich der Postzustellungsurkunde (Bl. 16 f. der Beiakte 1 zum Verfahren 1 K 91/26) am 11. Dezember 2025 zugestellt worden. Da das Ende der Monatsfrist auf Sonntag, den 11. Januar 2026, gefallen wäre, verschiebt sich das Fristsende nach § 222 Abs. 2 ZPO auf den 12. Januar 2026. An diesem Tag hat der Antragsteller die Klage erhoben.

II. Der Antrag ist in seinem zulässigen Umfang unbegründet.

Anträge nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind begründet, wenn im Rahmen einer Interessenabwägung das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers, vorläufig von der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts überwiegt. Ausgangspunkt dieser Interessenabwägung ist eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Ergibt diese Prüfung, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, überwiegt regelmäßig das Aussetzungsinteresse des Antragstellers und ist deshalb die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs anzuordnen bzw. wiederherzustellen. Denn an der Vollziehung eines ersichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakts kann grundsätzlich kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen. Erweist sich der Verwaltungsakt hingegen als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das Vollzugsinteresse das Aussetzungsinteresse des Antragstellers; in Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO allerdings nur dann, wenn zusätzlich ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts besteht. Denn die behördliche Vollziehungsanordnung stellt eine Ausnahme vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO dar und bedarf deswegen einer besonderen Rechtfertigung. Erscheinen die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, ist die Entscheidung auf der Grundlage einer umfassenden Folgenabwägung zu treffen. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung des Verwaltungsakts angeordnet, ist die Anordnung unabhängig von einer Interessenabwägung aufzuheben, wenn sie formell rechtswidrig ist.

Bei Anlegung dieses Maßstabs ist der Antrag unbegründet.

1. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der unter Ziffer I der Bauordnungsverfügung verfügten Untersagung der Nutzung des rückwärtigen Hausgartens als „Stellplatz“.

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagung ist formell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere ist sie ausreichend begründet.

Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. § 80 Abs. 3 VwGO soll die Behörde dazu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzugs besonders sorgfältig zu prüfen. Hierfür ist jede schriftliche Begründung ausreichend, die - sei sie sprachlich oder gedanklich auch noch so unvollkommen - zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es handelt sich um ein formales, den Mindestinhalt der Begründung betreffendes Erfordernis, an das keine überspannten Anforderungen gestellt werden dürfen. Die Begründung darf sich allerdings nicht auf eine bloße Wiedergabe des Gesetzestexts beschränken oder lediglich formelhafte, abstrakte und letztlich inhaltsleere Wendungen ohne jeden Bezug zum konkreten Fall enthalten. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt dagegen nicht, dass die angeführten Gründe auch materiell überzeugen und damit auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 17. August 2018 - 8 B 548/18 -, juris Rn. 4, und vom 23. Juli 2019 - 1 B 719/19 -, juris Rn. 7.

Die in der angefochtenen Bauordnungsverfügung unter „Begründung zu III.“ gemachten Ausführungen genügen diesen Mindestanforderungen. Insoweit führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass bei genehmigungspflichtigen Vorhaben vor Aufnahme der Nutzung ein Genehmigungsverfahren durchzuführen sei. Dies habe ein hohes Gewicht, zumal hier geprüft werden müsse, ob Sicherheitsbestimmungen eingehalten seien. Damit hat die Antragsgegnerin zu erkennen gegeben, dass sie sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und hat anhand des konkret vorliegenden Einzelfalls dargelegt, aus welchen Gründen sie diese Anordnung für geboten hält. Inwieweit diese Begründung tragfähig ist, ist eine Frage der Interessenabwägung.

b. Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Ziffer I des angefochtenen Bescheids erweist sich auf Grundlage des derzeitigen Sach- und Streitstands als rechtmäßig (aa.). Zudem besteht ein besonderes Interesse an deren sofortiger Vollziehung, welches das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt (bb.).

aa. Die auf § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gestützte Nutzungsuntersagung erweist sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand als rechtmäßig.

In formeller Hinsicht begegnet die Nutzungsuntersagung keinen rechtlichen Bedenken, insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 7. Oktober 2025 gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG NRW vor Erlass der Bauordnungsverfügung angehört. Die ihm gesetzte Frist zur Stellungnahme bis zum 5. November 2025 ist angesichts des überschaubaren Streitgegenstands ausreichend bemessen.

Die Nutzungsuntersagung erweist sich nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch als materiell rechtmäßig. Gemäß § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW kann die Baubehörde eine Nutzung untersagen, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften genutzt werden.

(1) Die unter Ziffer I der Bauordnungsverfügung angeordneten Maßnahmen (Unterlassung der Nutzung bzw. Entfernung der Fahrzeuge) sind Teil einer einheitlichen Nutzungsuntersagung. Durch die verfügte Entfernung der gelagerten Fahrzeuge wird die Nutzungsuntersagung lediglich konkretisiert. Das ausgesprochene Nutzungsverbot beinhaltet auch die Entfernung der gelagerten Gegenstände, weil die rechtswidrige Nutzung solange anhält bis diese Gegenstände beseitigt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 -, juris Rn. 4, und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 4; Saarländisches OVG, Beschluss vom 19. April 2005 - 1 W 3/05 -, juris Rn. 4; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 5. Juli 2006 - 8 B 10574/06 -, juris Rn. 6; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. November 2007 - 25 B 05.12 -, juris Rn. 24.

Um eine selbstständige Beseitigungsverfügung handelt es sich erst dann, wenn nicht nur - wie hier - die auf dem Lagerplatz gelagerten Gegenstände entfernt werden sollen, sondern darüber hinaus auch die Beseitigung von baulichen Anlagen verlangt wird, die Bestandteil des Lagerplatzes sind.

(2) Die Nutzungsuntersagung ist auch hinreichend bestimmt.

Zwar beschreibt der von der Antragsgegnerin verwendete Begriff „Stellplatz“ die tatsächliche Nutzung des Grundstücks nicht zutreffend. „Stellplätze“ sind Flächen, die dem zeitlich begrenzten Abstellen von Fahrzeugen im Sinne eines Parkens dienen. Dies zeichnet sich insbesondere durch seine Zielsetzung der (jederzeitigen) späteren Inbetriebnahme des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum aus. Ein Abstellen des Fahrzeugs aus anderen Gründen ist davon nicht umfasst.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2011 - 2 B 1091/11 -, juris Rn. 14.

Ausgehend davon handelt es sich hier unter Berücksichtigung der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder um einen Lagerplatz im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW, weil die Fahrzeuge in nicht fahrbereitem Zustand (abgemeldet) auf dem Grundstück gelagert werden. Allerdings ergibt sich aus dem Tenor der streitgegenständlichen Bauordnungsverfügung und ihrer Begründung, die zur Auslegung nach §§ 133, 157 BGB analog heranzuziehen ist, deutlich, dass es der Antragsgegnerin hier darum ging, die Nutzung der näher bezeichneten Fläche zum Abstellen von Fahrzeugen zu beenden. Ob es sich dabei um einen „Stellplatz“ oder „Lagerplatz“ handelt, war für die Entscheidung der Antragsgegnerin offensichtlich ohne Belang.

(3) Der nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW erforderliche Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften liegt hier nach derzeitigem Sach- und Streitstand vor.

(a) Zu den öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne von §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW gehören unter anderem die Regelungen in §§ 60 ff. BauO NRW über die Genehmigungspflicht baulicher Anlagen. Die Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung von baulichen Anlagen bedürfen gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW grundsätzlich der Baugenehmigung. Eine solche liegt hier für die Nutzung des streitgegenständlichen Grundstücks als Lagerplatz nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin nicht vor.

Einer Genehmigungsbedürftigkeit steht dabei nicht entgegen, dass der Lagerplatz - soweit bislang ersichtlich - nicht befestigt ist. Er ist jedenfalls eine bauliche Anlage gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauO NRW. Danach gelten Lager-, Abstell- und Ausstellungsplätze als bauliche Anlagen, ohne dass es auf die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauO NRW (z.B. Befestigung mit Baustoffen) ankommt. Der Sinn dieser Fiktion erschließt sich, wenn bedacht wird, dass die Lagerung, Ab- oder Ausstellung ihrer Zweckbestimmung nach jeweils eine vorübergehende Verbringung von Gegenständen auf eine Grundstücksfläche ist, diese Fläche aber dazu dient, solche Gegenstände mit einer gewissen Regelmäßigkeit, wenn auch jeweils vorübergehend und wechselnd, aufzunehmen.

Vgl. etwa Boeddinghaus u.a., BauO NRW, § 2 Rn. 22 ff. (Stand: Juli 2025).

Soweit der Antragsteller geltend macht, er dürfe ohne Weiteres auf seinem Grundstück Fahrzeuge abstellen und ein entsprechendes Handeln stehe nicht im öffentlichen Interesse, ist dies angesichts der grundsätzlichen Genehmigungspflicht von Lagerplätzen nicht zutreffend.

(b) Ausnahmen von der Genehmigungspflicht sind nicht gegeben. Nach keiner der seit 2019 geltenden Fassungen der Bauordnung NRW ist bzw. war der hier streitgegenständliche Lagerplatz genehmigungs- bzw. verfahrensfrei. Aufgrund der vorliegenden historischen Luftbilder auf www.tim-online.nrw.de geht das Gericht derzeit davon aus, dass mit der Nutzung des streitgegenständlichen Gartenbereichs zum Abstellen von Fahrzeugen zwischen den Jahren 2020 und 2022 begonnen wurde. Dafür sprechen beispielsweise die historischen Luftbilder aus den Jahren 2017 und 2020, auf denen dort noch keine Fahrzeuge zu sehen sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, er stelle schon seit 45 Jahren „im Hinterhof“ Fahrzeuge ab, ist dies weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht substantiiert, zumal unklar bleibt, auf welche Grundstücke sich der Antragsteller jeweils bezieht. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass auch schon frühere Bauordnungen mit den heutigen Regelungen vergleichbare Vorgaben enthielten (vgl. § 63 Abs. 1, 65 Abs. 1 Nr. 24 und 26 BauO NRW 2000).

Eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht folgt hier insbesondere nicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 14 c), Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW, wonach die Errichtung und Nutzung von nicht überdachten Stellplätzen für Personenkraftwagen bis zu insgesamt 100 m² keiner Baugenehmigung bedarf. Hier handelt es sich - wie bereits ausgeführt - schon nicht um „Stellplätze“. Zudem ist die Fläche deutlich größer als 100 m².

Eine Genehmigungs- bzw. Verfahrensfreiheit ergibt sich auch nicht aus § 62 Abs. 1 Nr. 14 b), Abs. 2 Nr. 2 BauO NRW. Danach bedürfen die Errichtung und Nutzung von Ausstellungs-, Abstell- und Lagerplätzen bis zu 300 m² Fläche, außer in Wohngebieten und im Außenbereich, keiner Baugenehmigung. Es bedarf vorliegend keiner näheren Erörterung, ob das hier streitgegenständliche Gebiet, das die Antragsgegnerin als Mischgebiet einstuft, ein „Wohngebiet“ im Sinne der Norm ist, weil sich in der näheren Umgebung zahlreiche Wohngebäude befinden. Vorliegend fehlt es nach derzeitigem Sach- und Streitstand jedenfalls an der Begrenzung der Fläche auf bis zu 300 m². Insoweit kommt es nicht auf die jeweils konkret beanspruchte Lagerfläche an, sondern auf den Umfang der Gesamtanlage. Die Nutzung eines maximal 300 m² großen Teils einer größeren Fläche als Lagerplatz ist allenfalls dann genehmigungsfrei, wenn die Teilfläche von einem Bauherrn konkret bezeichnet wird. Verteilt sich die Lagerfläche locker auf dem Grundstück, ist regelmäßig auf die gesamte Grundstücksfläche abzustellen. Damit soll unter anderem eine Umgehung der Flächenbeschränkung verhindert werden, die eintreten würde, wenn Teile eines größeren Platzes abwechselnd als Lagerfläche genutzt werden und die Baubehörde jeweils im Einzelfall feststellen müsste, welche Fläche konkret von Lagergut bedeckt ist. Zudem könnte bei einer wechselnden Belegung eines größeren Platzes kaum festgestellt werden, ob die Nutzung die materiellen baurechtlichen Anforderungen (z.B. Immissionsschutz) einhält.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 10; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. August 2004 - 15 CS 04.1648 -, juris Rn. 16; Wenzel, in: Gädtke u.a., BauO NRW, 15. Auflage 2024, § 62 Rn. 220; Smith, in: Schönenbroicher u.a., BauO NRW, 2. Auflage 2022, § 62 Rn. 77.

Nach derzeitigem Sach- und Streitstand ist davon auszugehen, dass auf dem Grundstück des Antragstellers eine Gesamtfläche von mehr als 300 m² für Lagerzwecke vorhanden ist. Ausweislich der Katasterauszüge beträgt die Freifläche im Gartenbereich ca. 260 m². Hinzu kommen weitere Flächen zwischen dem Wohngebäude und der Straße, die ca. 110 m² aufweisen. Diese beiden Flächen sind als Gesamtanlage einheitlich zu betrachten, da sie auf dem gleichen Grundstück liegen, trotz des dazwischenliegenden Hauptgebäudes eine räumliche Zusammengehörigkeit auf dem überschaubaren Grundstück aufweisen und überdies in der Vergangenheit auch schon zum gemeinsamen Zweck der Lagerung von Fahrzeugen genutzt wurden.

(4) Die Antragsgegnerin hat auch das ihr nach § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Da es Aufgabe der Bauaufsichtsbehörde ist, für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu sorgen (§ 58 Abs. 2 BauO NRW), entspricht der Erlass einer Nutzungsuntersagung bei Feststellung einer baurechtswidrigen Nutzung regelmäßig dem Sinn und Zweck der Ermächtigung und damit einer pflichtgemäßen Ermessensausübung.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Februar 2014 - 2 A 1181/13 -, juris Rn. 9 ff., und vom 1. August 2019 - 10 B 813/19 -, juris Rn. 6 f.

(a) Die Nutzungsuntersagung ist insbesondere nicht deswegen ermessensfehlerhaft, weil die Nutzung in der Vergangenheit geduldet worden wäre.

Eine rechtsbeachtliche Duldung der untersagten Nutzung ist erst dann anzunehmen, wenn die zuständige Baubehörde in Kenntnis der formellen und gegebenenfalls materiellen Illegalität eines Vorhabens deutlich zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer mit dessen Existenz abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weitreichenden Folgen einer solchen sog. aktiven Duldung, bei der die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände regelmäßig gehindert ist, muss den entsprechenden Erklärungen der Behörde mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und ggf. über welchen Zeitraum die Duldung des illegalen Zustands erfolgen soll. Im Übrigen spricht viel dafür, dass eine länger andauernde Duldung oder Duldungszusage, soll sie Vertrauensschutz vermitteln, schriftlich erfolgen muss.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. September 2018 - 7 B 1192/18 -, juris Rn. 5, vom 21. März 2019 - 10 A 684/18 -, juris Rn. 6 ff., und vom 25. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 13.

Allein die Untätigkeit der Behörde bzw. eine faktische Duldung reicht - selbst wenn sie lange andauern sollte - nicht aus, um eine aktive Duldung anzunehmen und einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand zu schaffen. Die schlichte Hinnahme eines baurechtlich formell illegalen Geschehens für eine längere Zeit hindert die Bauaufsichtsbehörde nicht, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 9, vom 20. September 2018 - 7 B 1192/18 -, juris Rn. 52, vom 21. März 2019 - 10 A 684/18 -, juris Rn. 6, und vom 5. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 13.

Dass hier entsprechende Erklärungen abgegeben wurden, ist nicht ersichtlich.

(b) Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht unverhältnismäßig. Für eine Nutzungsuntersagung reicht grundsätzlich schon die formelle Rechtswidrigkeit der Nutzung, also das bloße Fehlen einer Baugenehmigung. Eine auf die formelle Illegalität gegründete Nutzungsuntersagung stellt sich grundsätzlich selbst dann als verhältnismäßig dar, wenn das Vorhaben genehmigungsfähig ist. Das gilt auch für den Fall, dass bereits ein entsprechender Bauantrag gestellt wurde. Etwas Anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dieser aus Sicht der Baugenehmigungsbehörde offensichtlich genehmigungsfähig ist und der Erteilung der Baugenehmigung auch sonst keine Hindernisse entgegenstehen.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2022 - 2 B 1964/21 -, juris Rn. 19 ff.

Diese Rechtsprechung trägt dem besonderen Gewicht, das der Ordnungsfunktion des formellen Bauaufsichtsrechts beizumessen ist, Rechnung. Anderenfalls könnte eine Baubehörde gegen ein ungenehmigtes Vorhaben nicht einmal mit einer Nutzungsuntersagung einschreiten, wenn es genehmigungsfähig wäre. Ein solcher Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen aufnehmen und fortführen zu können - ggfs. während eines länger andauernden Genehmigungsverfahrens - würde einen erheblichen Anreiz bieten, dies auch tatsächlich zu tun. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet. Auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungspflichtigen baulichen Nutzung nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung verwirklicht, würde gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden ungerechtfertigter Weise benachteiligt.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 5, vom 25. Oktober 2021 - 10 A 3199/20 -, juris Rn. 8, und vom 9. Februar 2022 - 2 B 1964/21 -, juris Rn. 21.

Ausgehend davon hat die Antragsgegnerin die Nutzungsuntersagung zurecht auf die formelle Illegalität des Lagerplatzes gestützt. Ein Ausnahmefall, der eine Nutzungsuntersagung unverhältnismäßig erscheinen ließe, liegt hier nicht vor. Dass der Antragsteller einen prüffähigen Bauantrag gestellt hätte (z.B. auf die Anhörung), ist nicht ersichtlich. Abgesehen davon wäre eine Genehmigungsfähigkeit hier nicht offensichtlich, da insbesondere anhand des konkreten Betriebskonzepts (Betriebsumfang, Betriebszeiten, Lagergut etc.) geprüft werden müsste, ob das Vorhaben mit dem Gebot der Rücksichtnahme vereinbar ist oder ob im Hinblick auf den Umweltschutz (z.B. Austritt von Flüssigkeiten aus den Fahrzeugen) Vorgaben erforderlich sind.

Ein Ausnahmefall ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller in Folge der Nutzungsuntersagung die Fahrzeuge aus dem Gartenbereich entfernen muss. Wie bereits ausgeführt, ändert dieser Umstand nichts daran, dass es sich um eine Nutzungsuntersagung handelt, für die grundsätzlich eine formelle Illegalität der Nutzung ausreichend ist.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. April 1996 - 7 B 315/96 -, juris Rn. 4 und 11; und vom 6. Juli 2009 - 10 B 617/09 -, juris Rn. 4; Bayerischer VGH, Urteil vom 19. November 2007 - 25 B 05.12 -, juris Rn. 27.

Besondere Umstände des Einzelfalls, die die streitgegenständliche Nutzungsuntersagungsverfügung so nahe an die Eingriffsintensität einer Beseitigungsverfügung heranrücken, dass ausnahmsweise nur bei formeller und materieller Illegalität des Vorhabens eingeschritten werden dürfte, liegen hier nicht vor. Das Gericht geht nach derzeitigem Sach- und Streitstand davon aus, dass der Antragsteller im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeit (vgl. Bl. 15 GA: „Ein Unternehmer….“) in der Lage ist, die Fahrzeuge zu transportieren und mit überschaubarem Aufwand zu einer anderen Lagerfläche zu bringen. Dass er ggfs. andere Flächen anmieten müsste, begründet keine mit einer Beseitigungsverfügung vergleichbare Intensität, zumal auch der gesetzestreue Bürger, der nicht über eigene genehmigte Lagerflächen verfügt, Flächen anmieten müsste, wenn er das Unternehmen vor Erteilung einer Baugenehmigung betreiben möchte.

(c) Schließlich hat die Antragsgegnerin den Antragsteller ermessensfehlerfrei als Nutzer des Grundstücks

- vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. August 2018 - 7 B 879/18 -, juris Rn. 6, vom 27. August 2018 - 10 B 850/18 -, juris Rn. 5, und vom 27. Mai 2021 - 2 B 1866/20 -, juris Rn. 30 -

und Inhaber der Fahrzeuge in Anspruch genommen.

bb. Es besteht auch ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer I der Bauordnungsverfügung.

Begegnet die Rechtmäßigkeit einer angefochtenen Nutzungsuntersagung keinen durchgreifenden Bedenken, drängt es sich als Ergebnis der im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung regelmäßig auf, dem öffentlichen Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung Vorrang zu geben. Gerade wenn - wie hier - durch eine Nutzungsuntersagung die Ordnungsfunktion des formellen Baurechts gewahrt werden soll, hat das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung besonderes Gewicht.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2018 - 10 B 1126/18 -, juris Rn. 12.

In aller Regel begründet allein die formelle Illegalität der fraglichen Nutzung ein erhebliches öffentliches Interesse an deren sofortiger Verhinderung. Anderenfalls würde nämlich der Vorteil, nicht zugelassene Nutzungen bis zum Abschluss eines Klageverfahrens fortführen zu können, einen erheblichen Anreiz bieten, einen Rechtsbehelf nur deshalb einzulegen, um die Nutzung für die Dauer des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens fortführen zu können. Auf diese Weise würde nicht nur die Ordnungsfunktion des Bauaufsichtsrechts entwertet, sondern auch der gesetzestreue Bürger, der die Aufnahme einer genehmigungsbedürftigen Nutzung nur auf der Grundlage einer Baugenehmigung verwirklicht, gegenüber dem - bewusst oder unbewusst - rechtswidrig Handelnden in bedenklicher, das Rechtsbewusstsein der Allgemeinheit erschütternder Weise bevorzugt. Wer eine formell illegale Nutzung aufnimmt oder die durch einen Dritten aufgenommene formell illegale Nutzung fortführt, kann nicht darauf vertrauen, sie bis zu einer abschließenden gerichtlichen Klärung der Rechtslage fortsetzen zu dürfen, sondern muss jederzeit damit rechnen, mit einem sofort vollziehbaren Nutzungsverbot und dessen Vollstreckung belegt zu werden. Das gilt unabhängig davon, ob die Nutzung genehmigungsfähig ist. Dabei dürfen trotz des typisierenden Umgangs mit Nutzungsuntersagungen allerdings die Einzelfallumstände nicht aus dem Blick geraten. Je mehr sich eine Nutzungsuntersagung einem Substanzeingriff annähert oder mit anderweitigen schweren, irreversiblen Folgen für den Pflichtigen verbunden sein wird, desto höher werden mit Blick auf Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG die Anforderungen an die Annahme eines besonderen Vollzugsinteresses.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Dezember 2015 - 2 B 1214/15 -, juris Rn. 27 ff., vom 4. Juli 2014 - 2 B 508/14 -, juris Rn. 5 ff., und vom 8. Mai 2020 - 2 B 461/20 -, juris Rn. 31.

Ausgehend davon ist hier ein besonderes Interesse an dem sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung zu bejahen. Dass die Nutzungsuntersagung, einschließlich der Aufforderung zur Entfernung der gelagerten Fahrzeuge, zu schweren irreversiblen Folgen für den Antragsteller führt, ist weder (substantiiert) geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Vielmehr geht das Gericht aufgrund der Umstände des Einzelfalls davon aus, dass der Antragsteller - wie ausgeführt - in der Lage sein wird, die Fahrzeuge mit überschaubarem Aufwand zu transportieren und anderweitig zu lagern. Dass er dazu ggfs. Flächen anmieten müsste, begründet keinen Ausnahmefall, zumal auch der gesetzestreue Bürger - wie ausgeführt - in einer vergleichbaren Situation Flächen anmieten müsste. Abgesehen davon würde für eine Nutzungsuntersagung sonst regelmäßig das besondere Vollzugsinteresse fehlen, da die ungenehmigte Nutzung eigener Grundstücke häufig deshalb erfolgt, weil dies wirtschaftlich günstiger ist, als die Anmietung von entsprechend genehmigten fremden Flächen. Abgesehen davon sind die Angaben des Antragstellers, er nutze die Flächen schon seit Jahren zum Abstellen von Fahrzeugen, nicht mit den bereits erwähnten Luftbildern vereinbar, sodass hier auch nicht von einem Eingriff in einen seit vielen Jahren bestehenden eingerichteten Gewerbebetrieb die Rede sein kann.

2. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ist auch in Bezug auf die unter Ziffer II verfügte Zwangsgeldandrohung unbegründet.

Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 Abs. 1 VwVG NRW. Der Klage gegen die unter Ziffer I der Bauordnungsverfügung angeordnete Nutzungsuntersagung kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 55 Abs. 1 Alt. 2 VwVG NRW), weil die Antragsgegnerin deren sofortige Vollziehung angeordnet (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) und das Gericht den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt hat. Die Androhung des Zwangsmittels erfolgte schriftlich (§ 63 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), wurde mit dem zu vollziehenden Verwaltungsakt verbunden (§ 63 Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW) und dem Antragsteller zugestellt (§ 63 Abs. 6 VwVG NRW). Des Weiteren bezieht sich die Androhung auf ein bestimmtes Zwangsmittel (§ 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW), nämlich ein Zwangsgeld (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), das in bestimmter Höhe angedroht wurde (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW). Das konkret angedrohte Zwangsgeld von 500,- € liegt innerhalb der Grenzen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und steht nicht erkennbar außer Verhältnis zu seinem Zweck (§ 58 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW). Die zur Befolgung der Nutzungsuntersagung gesetzte Frist von ca. zweieinhalb Monaten ist auch nicht zu beanstanden. Soweit davon auch die Entfernung der vorhandenen Fahrzeuge umfasst war, ist der Zeitraum ausreichend bemessen, um einen alternativen Standort für die Lagerung der Fahrzeuge zu suchen und die Fahrzeuge dorthin umzusetzen. Gegenteiliges hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG auf die Wertstufe bis 1.500,- € festgesetzt. Das Gericht schätzt den Jahresnutz- bzw. Jahresmietwert der untersagten Nutzung im Sinne von Ziffer 11 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, S. 610) auf 2.400,- Euro. Hinzu kommt ein Betrag von 101,- Euro für die Anfechtung der Festsetzung von Gebühren und Auslagen. Dagegen erhöht die Androhung eines Zwangsgelds den Streitwert in Anlehnung an Ziffer 13 lit. c) des Streitwertkatalogs nicht. Der sich so für das Klageverfahren ergebende Streitwert in Höhe von 2.501,- Euro war in Anlehnung an Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs wegen der Vorläufigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu halbieren.