Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 29.04.2021 – 4 B 116/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0429.4B116.21.00
Tenor
Der Streitwert für das durch Vergleich erledigte Verfahren wird für die Zeit bis zur Verbindung mit dem Verfahren 4 B 262/21 auf 3.750,00 Euro und für die Zeit danach auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Für die Zeit vor Verbindung wird der Streitwert für das Verfahren 4 B 262/21 ebenfalls auf 3.750,00 Euro festgesetzt. Der Streitwert für das Verfahren 1 L 183/21 (VG Köln) wird in Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Nachdem sich das Verfahren durch beidseitige Annahme des gerichtlichen Vergleichsvorschlags vom 26.3.2021 mit der darin enthaltenen Kostenfolge erledigt hat, war der Streitwert nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG sowie § 87a Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin festzusetzen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr.2, Nr. 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hält es unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger für angemessen, den Streitwert in Verfahren wegen Widerrufs der öffentlichen Bestellung als Sachverständiger auf mindestens 15.000,00 € festzusetzen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.11.2016 ‒ 4 A 2407/13 ‒, juris, Rn. 17 ff., m. w. N.
Dieser Betrag war im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils zu halbieren und, soweit ausschließlich die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs (4 B 262/21 sowie 1 L 183/21 VG Köln) bzw. die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (4 B 116/21) im Streit standen, jeweils mit einem Viertel anzusetzen.
Dieser Beschluss ist gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.