Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 22.06.2021 – 15 E 423/21
ECLI:DE:OVGNRW:2021:0622.15E423.21.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Der Kläger hat bereits die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht dargetan. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält nur die Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierüber hat der Antragsteller auf dem dafür vorgesehenen Formblatt eine Erklärung abzugeben und die entsprechenden Belege beizufügen (§ 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO). Der Kläger, der schon erstinstanzlich keine solche Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt hat, hat dies auch auf die Verfügung des Senats vom 14. Mai 2021 hin innerhalb der gesetzten (und auf seine telefonische Bitte verlängerten) Frist nicht nachgeholt.
Zudem hat das Verwaltungsgericht die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags zutreffend darauf gestützt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Prozesskostenhilfegesuch in Verfahren, die - wie hier - nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei sind, nur dann besteht, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt ist. Daran fehlt es im Fall des Klägers; auch mit seiner Beschwerde hat er einen Beiordnungsantrag nicht gestellt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.