Rechtsprechung / Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Sächsisches Oberverwaltungsgericht Beschluss vom 23.02.2022 – 5 D 10/21
Az.: 5 D 10/21
SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss
In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn
- Antragsteller -
- Beschwerdeführer -
gegen
den Mitteldeutschen Rundfunk vertreten durch die Intendantin Abt. Beitragsrecht Richterstraße 7, 04105 Leipzig
- Antragsgegner -
- Beschwerdegegner -
wegen
Rundfunkbeiträgen hier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe
hat der 5. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Munzinger, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Helmert und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Martini am 23. Februar 2022 beschlossen: Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 25. Januar 2021 - 2 K 2047/19 - geändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Befreiung des Antragstellers von Rundfunkbeiträgen, für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. August 2016 und vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 sowie gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019 und für eine noch zu erhebende Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- und Vollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners bewilligt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die zu erhebende Gerichtsgebühr wird auf ein Drittel ermäßigt. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe Die zulässige Beschwerde des Antragstellers ist nur zum Teil begründet. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Klage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Befreiung des Antragstellers von Rundfunkbeiträgen, für eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. August 2016 und vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 2017 sowie gegen den Rundfunkbeitragsbescheid vom 1. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019 und für eine noch zu erhebende Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- und Vollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners zu bewilligen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. Januar 2021 den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers im Ergebnis zu Recht wegen fehlender Erfolgsaussichten einer Klage abgelehnt. I. Der (erneute) Antrag des Antragstellers vom 11. Januar 2021 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist zulässig. 1 2
1. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass ein erster Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 abgelehnt worden ist, der in Rechtskraft erwachsen ist. Ein die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnender Beschluss erwächst zwar angesichts der fristgebundenen Beschwerdemöglichkeit nach § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO in formelle Rechtskraft, aber nicht in materielle Rechtskraft (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 4 ff.; BFH, Beschl. v. 25. August 2009 - V S 10/07 -, juris Rn. 30; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11). Gegenstand des Prozesskostenhilfeverfahrens ist nicht entsprechend dem Sinn und Zweck der materiellen Rechtskraft die endgültige Befriedung eines kontradiktorischen Parteienstreits, der über denselben Streitgegenstand nicht wiederholt werden soll, sondern ein dem Charakter nach der staatlichen Fürsorge zuzurechnendes Antragsverfahren, in dem grundsätzlich kein Bedürfnis besteht, neues Vorbringen auszuschließen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 10 ff. m. w. N.). Die rechtskräftige Ablehnung des ersten Prozesskostenhilfeantrags führt auch nicht aus anderen Gründen zur Unzulässigkeit des erneuten Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, insbesondere besteht für die Wiederholung der Antragstellung ein Rechtsschutzbedürfnis. Ein neuer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn gegenüber einem zuvor ergangenen und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss bei objektiv unveränderter Verfahrenslage keine neuen Gründe vorgetragen oder neue Belege beigebracht werden (SächsOVG, Beschl. v. 4. Dezember 2020 - 5 D 16/20 -, juris Rn. 30 ff.; vgl. BGH, Beschl. v. 3. März 2004 - IV ZB 43/03 -, juris Rn. 16; SächsOVG, Beschl. v. 7. Oktober 2003 - 2 E 195/03 -, juris Rn. 6; BayVGH, Beschl. v. 18. Juli 2006 - 24 C 06.1454 -, juris Rn. 11 f.). Dies ist hier nicht der Fall. Denn der Antragsteller hat nach dem Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2020 neuen Vortrag unterbreitet, indem er eine Überspannung der Anforderungen an die Gewährung von Prozesskostenhilfe gerügt und eine fehlende Vergleichbarkeit der vom Verwaltungsgericht zitierten Rechtsprechung geltend gemacht sowie vorgebracht und dargelegt hat, dass er einen Befreiungsantrag tatsächlich gestellt habe, die Nebenforderungen nicht behandelt worden seien, und 3 4 5 6
nach seiner Rechtsauffassung eine „Umbuchung“ der für die Betriebsstätte gezahlten Beiträge auf seine Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung zu erfolgen habe. 2. Der Prozesskostenhilfeantrag genügt auch den Darlegungsanforderungen des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Prozesskostenhilfe darf gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Dies gilt auch für sog. isolierte Prozesskostenhilfeanträge, die - wie hier - für ein noch zu erhebendes Rechtsmittel anhängig gemacht werden. Gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deshalb in dem Antrag auf Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Hierfür ist es erforderlich, dass für das Gericht aus dem Vorbringen des Antragstellers oder jedenfalls aus den Gerichts- und Verwaltungsvorgängen wenigstens im Kern deutlich wird, auf welche konkreten Beanstandungen ein Antragsteller sein Rechtsmittel stützen will (vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 9. Mai 2018 - 13 E 811/17 -, juris Rn. 4 ff.; BVerfG, Beschl. v. 29. April 2015 - 2 BvR 804/14 -, juris Rn. 5). Zur Darstellung des Streitverhältnisses, die in einem Prozesskostenhilfeantrag erforderlich ist, gehört auch die Darstellung, welches Begehren verfolgt werden soll. Das Ziel der Rechtsverfolgung muss eindeutig bestimmbar sein (Schultzky, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 117 ZPO, Rn. 7). Diese geringen Anforderungen an die Darstellung des Streitverhältnisses, die auch für einen nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller keine übermäßige Hürde darstellen, sind nicht deshalb noch weiter abzusenken, weil ein Antragsteller geltend macht, im Unklaren über den Akteninhalt zu sein. Denn für einen Antragsteller besteht die Möglichkeit, Einsicht in die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsakten zu nehmen (§ 100 VwGO). Besondere Darlegungspflichten der Behörde zum Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten bestehen hingegen nicht. Hierauf wurde der Antragsteller vom Senat mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 hingewiesen. Dem Vorbringen des Antragstellers sind folgende Rechtsschutzziele für eine noch zu erhebende Klage zu entnehmen: Der Antragsteller begehrt, Anfechtungsklage gegen alle unter der Beitragsnummer 585 683 111 erlassenen Rundfunkbeitragsbescheide einschließlich der dort festgesetzten Säumniszuschläge zu erheben (betrifft die Festsetzungsbescheide vom 1. August 2016 und vom 1. Oktober 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Januar 7 8 9 10 11
2017, die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2017, 2. Juni 2017, 1. September 2017, 1. Dezember 2017, 2. März 2018, 1. Juni 2018, 3. September 2018 und 3. Dezember 2018 sowie den Festsetzungsbescheid vom 1. März 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2019). Er begehrt darüber hinaus, Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- und Vollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners zu erheben. Er begehrt weiter, Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Erteilung einer Härtefallbeitragsbefreiung gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zu erheben. Er begehrt schließlich, Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass seiner Forderungen bezüglich des unter der Beitragsnummer 585 683 111 geführten Beitragsschuldverhältnisses zu erheben. Auf dieses Verständnis seines Vorbringens wurde der Antragsteller vom Senat mit Verfügung vom 1. Oktober 2021 hingewiesen. Dass dies das Ziel seiner Rechtsverfolgung unzutreffend oder unzureichend wiedergebe, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. 3. Dem Antragsteller fehlt auch nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verpflichtungsklage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht, weil eine solche Klage gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei ist. Ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Prozesskostenhilfegesuch in Verfahren, die - wie hier eine Verpflichtungsklage auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen aus sozialen Gründen - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sind, besteht allerdings nur dann, wenn die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt ist (OVG NRW, Beschl. v. 22. Juni 2021 - 15 E 423/21 -, juris Rn. 3; BVerwG, Beschl. v. 17. Februar 1989 - 5 ER 612/89 -, juris). Auch bei Gerichtskostenfreiheit kann Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i. V. m. §§ 114 ff. ZPO zulässigerweise begehrt werden, wenn der Rechtsstreit unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes geführt werden soll. Dies setzt mit Blick auf § 121 Abs. 2 und 5 ZPO grundsätzlich voraus, dass die Vertretung erforderlich erscheint und der Kläger einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt benennt oder erklärt, keinen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt gefunden zu haben (OVG Berlin- Brandenburg, Beschl. v. 11. Oktober 2016 - OVG 11 M 36.16 -, juris Rn. 2; BayVGH, Beschl. v. 12. Dezember 2000 - 12 ZC 00.3319 -, juris Rn. 5). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Insbesondere hat der Antragsteller angekündigt, die Beiordnung eines Rechtsanwalts zu beantragen, und hat einen vertretungsbereiten Rechtsanwalt 12 13 14
lediglich noch nicht benannt, weil bereits „der erste Anlauf bei einem Anwalt“ mit Kosten verbunden sei, die er sich nicht leisten könne. Höhere Anforderungen an sein Bemühen um einen beiordnungsbereiten Rechtsanwalt sind - jedenfalls an den Antragsteller des vorliegenden Verfahrens nach dessen persönlichen Verhältnissen - nicht zu stellen, um ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Prozesskostenhilfeantrag zu begründen. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet (hierzu unter Nr. 1), im Übrigen ist er unbegründet (hierzu unter Nr. 2). 1. Der Antragsteller kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang beanspruchen. a) Prozesskostenhilfe ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO auf Antrag zu bewilligen, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. b) Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet, soweit der Antragsteller eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV begehrt, und soweit er sich gegen die Beitragsbescheide vom 1. August 2016, vom 1. Oktober 2016 und vom 1. März 2019 sowie die Mahngebühr und Vollstreckungskosten wendet, hinreichende Aussicht auf Erfolg. aa) Prozesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG) verwirklichen, indem Bemittelte und Unbemittelte in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung gleichgestellt werden. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist deshalb zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. Die Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussichten i. S. v. § 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO dient nicht dazu, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Prozesskostenhilfeverfahren vorzuverlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Insbesondere darf das Bewilligungsverfahren nicht dazu benutzt werden, die Klärung streitiger Rechts- und Tatsachenfragen im Hauptsacheverfahren zu verhindern (BVerfG, Beschl. v. 14. 15 16 17 18 19
Oktober 2003, NVwZ 2004, 334 m. w. N.). Ein Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife (Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. Prozesskostenhilfe ist allerdings nicht bereits zu gewähren, wenn die entscheidungserhebliche Frage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht als schwierig erscheint (BVerfG, Beschl. v. 26. September 2020 - 2 BvR 1942/18 -, juris Rn. 13). bb) Gemessen hieran sind zunächst die Erfolgsaussichten einer Verpflichtungsklage auf Befreiung von Rundfunkbeiträgen jedenfalls nunmehr zu bejahen. Eine dahingehende Verpflichtungsklage wäre als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO voraussichtlich zulässig. Insbesondere hat der Antragsteller jedenfalls mittlerweile unzweifelhaft - zumindest mit Schreiben vom 28. April 2021 - beim Antragsgegner einen Antrag auf Gewährung einer Rundfunkbeitragsbefreiung gestellt, den der Antragsgegner noch nicht verbeschieden hat. Bei summarischer Prüfung erscheint auch in der Sache offen, ob dem Antragsteller ein Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach der Härtefallregelung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV zusteht. Der Antragsteller beruft sich auf eine „soziale Überforderung“ durch die Rundfunkbeitragspflicht, die er aus seiner sich noch unterhalb des Grundsicherungsniveaus bewegenden Einkommens- und Vermögenslage (monatliches Einkommen von lediglich ca. 280 € v. a. oder ausschließlich aus EU- Rente) sowie aus seiner Erkrankung herleitet. Er gibt an, es seien seit 2005 Gerichtsverfahren bezüglich seiner EU-Rente, einer Unfallrente, Verletztengeld und Heilbehandlungskosten anhängig. Er sei aufgrund seiner Erkrankung dauerhaft arbeitsunfähig. Er habe Grundsicherung beantragt, diesbezüglich sei ein Verfahren in der Sozialgerichtsbarkeit anhängig. Aus einem von ihm vorgelegten Widerspruchsbescheid des Landratsamtes Meißen vom 29. Juli 2021 geht hierzu hervor, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 18. Februar 2021 Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII beantragt habe und dieser Antrag abgelehnt wurde, weil der Antragsteller die Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erst im März 2022 erreiche und der Antragsteller auch nicht dauerhaft voll 20 21 22 23
erwerbsgemindert sei. Der Rentenversicherungsträger habe festgestellt, dass die Voraussetzungen nur für eine teilweise, nicht jedoch für eine volle Erwerbsminderung vorlägen. Dies sei ausschlaggebend. Gegen die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers habe der Antragsteller zwar Klage erhoben; dieses Klageverfahren ruhe jedoch seit 2011 und begründe deshalb keine volle Erwerbsminderung. Darüber hinaus legte der Antragsteller einen weiteren Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt vom 10. Februar 2020 vor. Aus dem von ihm eingereichten Schriftverkehr ergibt sich darüber hinaus, dass er „eine Weiterleitung an das Jobcenter“ gegenüber dem Landratsamt Meißen wegen einer ärztlich bestätigten Arbeitsunfähigkeit und eines dann aus seiner Sicht drohenden Verlustes von Verletztengeld nicht akzeptiert hatte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zu den Anforderungen an einen die Rundfunkbeitragsbefreiung begründenden Härtefall i. S. d. § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV (Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 23 ff.) geklärt, dass ein solcher Härtefall bei Beitragsschuldnern vorliegt, die ein den Regelleistungen des § 4 Abs. 1 RBStV entsprechendes oder geringeres Einkommen haben und nicht auf verwertbares Vermögen zurückgreifen können, aber von der Gewährung der in § 4 Abs. 1 RBStV genannten Sozialleistungen mangels Vorliegen der Voraussetzungen ausgeschlossen sind. Das Vorliegen eines solchen Falles steht hier für den Antragsteller nach dem oben Gesagten im Raum, da er darlegt, lediglich über monatliche Einkünfte von ca. 280 € und nicht über Vermögen zu verfügen und vom Bezug von Grundsicherungsleistungen im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII wegen des Fehlens sonstiger Tatbestandsvoraussetzungen - hier wegen der zwischen ihm und dem Sozialleistungsträger streitigen Annahme einer nur teilweisen Erwerbsminderung - ausgeschlossen zu sein. Im Übrigen legt der Antragsteller nun mit Schreiben vom 23. Februar 2022 dar, für den Zeitraum Februar 2021 bis November 2021 rückwirkend Leistungen nach dem SGB II bewilligt erhalten zu haben. Dies würde für diesen Zeitraum auch gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 RBStV einen Anspruch auf Rundfunkbeitragsbefreiung begründen. cc) Auch eine Anfechtungsklage gegen die Rundfunkbeitragsbescheide vom 1. August 2016, vom 1. Oktober 2016 und vom 1. März 2019 sowie eine Feststellungsklage auf Feststellung des Nichtbestehens von Mahngebühr- und Vollstreckungskostenforderungen des Antragsgegners haben hinreichende Aussicht auf Erfolg. 24 25 26
(1) Eine Anfechtungsklage gegen diese Bescheide wäre voraussichtlich zulässig. Das Verwaltungsgericht geht insoweit zu Recht zunächst davon aus, dass die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt ist, weil der Antragsteller zwar die Widerspruchsbescheide vom 19. Januar 2017 und vom 2. Oktober 2019 erhalten hat, sie ihm aber bislang nicht zugestellt und ferner auch nicht, was Voraussetzung für eine Heilung des Zustellungsmangels nach § 8 VwZG wäre, mit Zustellungswillen übermittelt worden sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15. Januar 1988 - 8 C 8/86 -, juris Rn. 11). Anders als das Verwaltungsgericht meint, hat der Antragsteller sein Klagerecht zwischenzeitlich auch nicht verwirkt. Nach dem auch im Verwaltungsrecht geltenden, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ableitbaren Rechtsgedanken der Verwirkung kann ein Kläger sein Recht zur Erhebung der Klage nicht mehr ausüben, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten (Umstandsmoment), die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Letzteres ist anzunehmen, wenn ein Kläger unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des geltend gemachten Rechts unternommen zu werden pflegt (vgl. OVG LSA, Urt. v. 12. November 2020 - 2 L 70/18 -, juris Rn. 62). Hier ist der Antragsteller seit dem nachweisbaren Erhalt der Widerspruchsbescheide indes nicht untätig geblieben, sondern hat ununterbrochen mit isolierten Prozesskostenhilfeanträgen deutlich gemacht, gegen die Bescheide um Rechtsschutz nachsuchen zu wollen und sich hieran bislang nur durch seine Einkommens- und Vermögensschwäche gehindert zu sehen. Dass der Antragsteller deshalb nun schon einen erheblichen Zeitraum mit der Klageerhebung zugewartet hat, weil die verwaltungs- und beschwerdegerichtlichen Prüfungen seiner isolierten Prozesskostenhilfeanträge einen entsprechenden Zeitraum beanspruchten, ändert offenkundig nichts daran, dass unter solchen Umständen ein schutzwürdiges Vertrauen des Rechtsverkehrs darauf, dass der Antragsteller keine Klage erheben werde, von vornherein nicht begründet werden konnte. Ein anderes folgt auch nicht daraus, dass der - nicht anwaltlich vertretene - Antragsteller bezüglich der verwaltungsgerichtlichen Ablehnung seines ersten gestellten Antrags auf Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 18. Juni 2020 für sein Rechtsmittel ein prozessuales Vorgehen gewählt hatte, das objektiv nicht sachgerecht war (vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2020 - 5 D 49/20 -) und zum Eintritt der 27 28 29
Rechtskraft des Beschlusses vom 18. Juni 2020 ohne Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz in der Sache geführt hatte. (2) Es erscheint auch offen, ob eine Anfechtungsklage begründet wäre. Allerdings hat die Rüge des Antragstellers, die festgesetzten Rundfunkbeitragsbescheide seien schon gar nicht entstanden, keine Aussicht auf Erfolg. Mit den Festsetzungsbescheiden vom 1. August 2016, 1. Oktober 2016 und 1. März 2019 setzte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für eine Wohnung, ......................................, für den Zeitraum Juni bis November 2015 Rundfunkbeiträge von 105,00 € (Bescheid vom 1. August 2016), für den Zeitraum Dezember 2015 bis August 2016 Rundfunkbeiträge von 157,50 € (Bescheid vom 1. Oktober 2016) sowie für den Zeitraum Dezember 2018 bis Februar 2019 Rundfunkbeiträge von 52,50 € (Bescheid vom 1. März 2019) jeweils zuzüglich Säumniszuschlägen von 8,00 € fest. Gemäß § 2 Abs. 1 RBStV ist als Rundfunkbeitrag im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Inhaber einer Wohnung ist jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist (§ 2 Abs. 2 RBStV). Eine Wohnung in diesem Sinne ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV unabhängig von der Zahl der darin enthaltenen Räume jede ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird (Nr. 1) und durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung, betreten werden kann (Nr. 2). § 3 Abs. 2 RBStV nimmt sodann bestimmte Raumeinheiten in den dort aufgezählten - im vorliegenden Fall nicht einschlägigen - Betriebsstätten vom Wohnungsbegriff aus. Die Pflicht zur Entrichtung des Rundfunkbeitrags beginnt gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 RBStV mit dem Ersten des Monats, in dem der Beitragsschuldner erstmals die Wohnung innehat. Die Beitragspflicht endet mit dem Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung durch den Beitragsschuldner endet, jedoch nicht vor dem Ablauf des Monats, in dem dies der zuständigen Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist (§ 7 Abs. 2 Satz 1 RBStV). Der Rundfunkbeitrag ist monatlich geschuldet. Er ist in der Mitte eines Dreimonatszeitraums für jeweils drei Monate zu leisten (§ 7 Abs. 3 RBStV). Gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV werden rückständige Rundfunkbeiträge durch die zuständige Landesrundfunkanstalt festgesetzt. Die Höhe eines Rundfunkbeitrags 30 31 32 33
beträgt gemäß § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages für die in Rede stehenden Erhebungszeiträume monatlich 17,50 €. Der Antragsteller ist unter der Anschrift ...................................... nach dem Melderecht gemeldet. Er gibt an, er habe dort keine eigene Wohnung mit separatem Zugang oder auch kein allein genutztes, abschließbares Zimmer, sondern nutze lediglich einen Teil eines in seinem dortigen Schmiedemeisterbetrieb vorhandenen Sozialraums ohne abschließbare Abtrennung als Schlafplatz und zum zeitweiligen Aufenthalt. Er verfüge nicht über ein Zimmer innerhalb seiner Betriebsstätte, sondern nur über einen Aufstellplatz für ein Bett. Seine Schlafstelle habe keinen eigenen Eingang, sondern müsse über die Gewerberäume betreten werden. Dies sei keine ortsfeste bauliche Einheit, welche in sich abgeschlossen sei. Deshalb unterliege er nicht der Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung. Jedenfalls unterliege er nicht einer doppelten Rundfunkbeitragspflicht für eine Wohnung und eine Betriebsstätte, sodass zumindest die von ihm unter der Beitragsnummer 115 719 346 für die Betriebsstätte gezahlten Rundfunkbeiträge vom Antragsgegner auf die Beitragsforderungen für die Wohnung zu verrechnen bzw. umzubuchen seien. Dieser Sachverhalt lässt schon nach summarischer Prüfung das Entstehen von Rundfunkbeitragspflichten im privaten Bereich unberührt, ohne dass dies schwierige Rechtsfragen aufwirft. Zwar erscheinen durchaus nicht alle Fragen des rundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriffs des § 3 RBStV für die atypischen Fälle geklärt, in denen innerhalb einer größeren Einheit eine Wohnnutzung nur einzelner Räume vorliegt, welche von nicht zu Wohnzwecken genutzten Räumen der Einheit nicht räumlich abgrenzt sind. Namentlich die Frage, nach welchen Kriterien sich in diesen Fällen die räumliche Begrenzung der Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts bemisst, erscheint offen. Dass für diese - auch hier gegebene Wohnsituation - jedenfalls überhaupt das Vorliegen einer Wohnung im Sinne des Gesetzes zu bejahen und damit eine Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich begründet ist, steht jedoch nach den anerkannten Methoden der Gesetzesauslegung außer Zweifel. Auswirkungen können diese offenen Rechtsfragen hier vielmehr nur darauf haben, ob bezüglich der Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich für die zusätzlich veranlagte Betriebsstätte des Antragstellers der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV eröffnet ist, wonach ein Rundfunkbeitrag nicht zu entrichten ist für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Dies ergibt sich aus Folgendem: 34 35
Die an eine Wohnung im Sinne des § 3 RBStV gestellte Voraussetzung der baulichen Abgeschlossenheit der Raumeinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV) begründet entgegen dem Verständnis des Antragstellers nach der Gesetzessystematik eindeutig kein Erfordernis, dass es sich um ausschließlich der Wohnnutzung dienende Räumlichkeiten handeln müsste und diese zudem gegenüber anderweitig genutzten Räumlichkeiten besonders abgegrenzt sein müssten. Vielmehr belegt die Bestimmung des § 3 Abs. 2 RBStV, der die dort genannten wohngenutzten Räume innerhalb von Betriebsstätten von der Geltung des Wohnungsbegriffs erst durch besondere Regelung ausnimmt, wie auch die des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, der gerade für den Fall einer Mischnutzung von Räumen als Wohnung und Betriebsstätte eine spezifische Ausnahmeregelung im Sinne des Vorrangs der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für die Wohnung trifft, dass nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers unter den Wohnungsbegriff des § 3 Abs. 1 RBStV auch mischgenutzte Räumlichkeiten fallen sollen (OVG NRW, Beschl. v. 24. Juli 2019 - 2 A 3345/18 -, juris Rn, 9 f.). Mit dem Erfordernis der baulichen Abgeschlossenheit werden vielmehr nur solche Raumeinheiten aus dem Anwendungsbereich der Norm ausgeschieden, die nicht durch feste, dauerhaft geschlossene Wände und Decken begrenzt sind (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, § 3 Rn. 10; Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, InfoMedienR, Stand November 2021, RBeitrStV § 3 Rn. 2). Die Voraussetzung der Ortsfestigkeit der Raumeinheit (§ 3 Abs. 1 Satz 1 RBStV) erfordert ferner eine feste Verbindung der Gesamtraumeinheit mit dem Erdboden und grenzt damit sog. Fliegende Bauten im Sinne des Bauordnungsrechts im Ausgangspunkt - vorbehaltlich der Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 RBStV - aus dem Wohnungsbegriff aus (Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Auflage, § 3 Rn. 11; Lent, in: Gersdorf/Paal, BeckOK, InfoMedienR, Stand November 2021, RBeitrStV § 3 Rn. 2). Die Wahrung dieser Anforderungen ist hier nicht zweifelhaft. Die Norm des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RBStV stellt zudem für die Begründung des rundfunkbeitragsrechtlichen Wohnungsbegriffs eindeutig keine besonderen qualitativen Anforderungen an die Ausstattung einer Raumeinheit und deren objektive Eignung zur Wohn- oder Schlafnutzung auf, wenn diese tatsächlich entsprechend genutzt wird, was hier nach den Angaben des Klägers für den Sozialraum in seiner Betriebsstätte zutrifft. Denn vom Wohnungsbegriff sind dort nur Raumeinheiten ausgenommen, die objektiv weder zum Wohnen noch zum Schlafen geeignet sind noch dazu genutzt werden (VGH BW, Beschl. v. 10. Januar 2022 - 2 S 2436/21 -, juris Rn. 25 f.; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar 36 37
zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 20). Es spielt deshalb keine Rolle, ob die vom Antragsteller zum Schlafen genutzten Räume seiner Betriebsstätte nach objektiven Kriterien hierfür geeignet sind. Fraglich kann für Fälle der hier vorliegenden Art mithin nur sein, auf welche Räume sich eine so innerhalb einer Betriebsstätte begründete Wohnung konkret erstreckt. Nicht frei von Zweifeln erscheint insbesondere, inwieweit eine solche Wohnung maßgeblich über das Erfordernis der Betretensmöglichkeit durch einen eigenen Eingang unmittelbar von einem Treppenhaus, einem Vorraum oder von außen, nicht ausschließlich über eine andere Wohnung (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV) gegenüber anderen Raumeinheiten verselbstständigt und so abzugrenzen ist. Abgrenzungsbedarf besteht dabei sowohl gegenüber größeren Raumeinheiten einerseits (z. B. gegenüber dem Typus eines Wohn- und Geschäftshauses mit mehreren Wohn- und Geschäftseinheiten) als auch gegenüber kleineren Einheiten innerhalb der Wohnung andererseits (einzelnen Zimmern) (vgl. zu den diesbezüglichen Motiven des Gesetzgebers LT-Drs. 5/5570, S. 11). Offen erscheint hierbei namentlich, ob im Falle des Fehlens eines eigenen Eingangs der Wohn-Raumeinheit innerhalb der Betriebstätte nach der gesetzlichen Wertung alle hinter dem letzten eigenen Eingang i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 RBStV gelegenen Räume einschließlich der für die Betriebsstätte genutzten Räumlichkeiten insgesamt Räume einer mischgenutzten Gesamtwohnung darstellen, also hier möglicherweise ein ganzer Schmiedemeisterbetrieb. Fraglich erscheint weiter, ob dies auch unabhängig davon ist, inwieweit die Nutzung als Betriebsstätte dort völlig im Vordergrund steht (vgl. LT-Drs. 5/5570, S. 11; Göhmann/Schneider/Siekmann, in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 4. Aufl., § 3 Rn. 7 ff., Rn. 16: Vorrang der Einordnung der Raumeinheit als Wohnung). Die konkrete Grenzziehung für eine Wohnung ist dabei insbesondere relevant für die Eröffnung des Anwendungsbereichs des bereits genannten § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV, und - im hier nicht gegebenen Falle einer Wohnnutzung durch mehrere Personen - für die Bestimmung des Kreises der gesamtschuldnerisch nur einen Rundfunkbeitrag schuldenden Wohnungsinhaber gemäß § 2 Abs. 1 bis Abs. 3 RBStV. Auf das Entstehen einer Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für die betreffende Wohnung hat dies jedoch nach dem oben Gesagten keinen Einfluss. Es ist ferner unerheblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragsfestsetzung, ob und inwieweit dem Antragsteller der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht zuerkannt werden wird. 38 39
Erstreckt sich in diesem Fall die Befreiung rückwirkend ganz oder teilweise auf den Zeitraum des Beitragsfestsetzungsbescheides, wird die ursprünglich rechtmäßige Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge unrichtig, weil eine Befreiung die Beitragspflicht für den von ihr erfassten Zeitraum entfallen lässt. Der Festsetzungsbescheid wird in diesem Fall im Umfang der zeitlichen Übereinstimmung von Festsetzung und Befreiung rechtswidrig, so dass er insoweit von der Rundfunkanstalt aufzuheben ist. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt (BVerwG, Urt. v. 30. Oktober 2019 - 6 C 10/18 -, BVerwGE 167, 20, juris Rn. 13). Es erscheint aber offen, ob die Festsetzungsbefugnis des Antragsgegners durch Rundfunkbeitragsbescheid gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV rückwirkend aufgrund eines Erlöschens der festgesetzten Beitragsforderungen durch eine Aufrechnungserklärung des Antragstellers entsprechend §§ 387, 389 BGB entfallen ist oder jedenfalls durch eine dahingehende (auch als Hilfsaufrechnung statthafte) Aufrechnungserklärung in einem Anfechtungsprozess zum Entfallen gebracht werden kann (vgl. grundlegend BVerwG, Urt. v. 12. Februar 1987 - 3 C 22/86 -, BVerwGE 77, 19, juris Rn. 29 ff.). Der Antragsteller verweist darauf, dass eine Verrechnung oder Umbuchung der von ihm gezahlten, aber seiner Auffassung nach wegen § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV nicht geschuldeten Rundfunkbeiträge für seine Betriebsstätte auf die Rundfunkbeiträge im privaten Bereich vorzunehmen sei. Der Antragsteller macht insoweit der Sache nach jedenfalls als hilfsweises Verteidigungsmittel ein Erlöschen seiner Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich durch Erklärung der Aufrechnung mit dem von ihm behaupteten Erstattungsanspruch bezüglich der Rundfunkbeiträge im nicht privaten Bereich für seine Betriebsstätte geltend. Bestehen und Höhe eines solchen Erstattungsanspruchs des Antragstellers sowie die konkrete Reichweite einer Aufrechnungserklärung erscheinen offen und sind in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Insbesondere erscheint nach dem oben Gesagten denkbar, dass ein Rundfunkbeitrag nach § 5 Abs. 1 RBStV für die Betriebsstätte des Antragstellers nicht zu entrichten ist, weil diese sich möglicherweise innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung im o. g. Sinn befindet, für die bereits ein Rundfunkbeitrag - nicht ausschließbar rückwirkend durch Aufrechnung - entrichtet wird. Es ist auch nicht im Prozesskostenhilfeverfahren aufzuklären und zu entscheiden, ob dem Bestehen des vom Antragsteller geltend gemachten Erstattungsanspruchs unabhängig von der 40 41 42
möglichen Anwendbarkeit des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV etwa entgegensteht, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Vermögensverzeichnis gemäß § 802c ZPO vom 3. Juli 2018 - M 3401/16 – (Bl. 64 ff. der Beh.-Akte zur Beitragsnummer 585 683 111) in seinem Schmiedemeisterbetrieb über vier Pkw und einen Lkw verfügte (Bl. 82 und 83 der Beh.-Akte zur Beitragsnummer 585 683 111), die er gegenüber dem Antragsgegner nach Aktenlage (vgl. Beh.-Akte zur Beitragsnummer 115 719 346) im Rahmen seines Rundfunkbeitragsverhältnisses im nicht privaten Bereich nicht angegeben hatte, und für die er nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 RBStV beitragspflichtig sein könnte, soweit die Kraftfahrzeuge zugelassen waren. Es liegt auch nicht auf der Hand und muss deshalb der Klärung in einem Klageverfahren vorbehalten bleiben, ob oder inwieweit gegenüber Rundfunkbeitragsforderungen der Rundfunkanstalten eine Aufrechnung mit Gegenforderungen möglicherweise ausgeschlossen ist. In Betracht kommt etwa, dass die Vorgabe des § 10 Abs. 2 der Satzung des Mitteldeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 24. Oktober 2016 (SächsABl. 2017, S. 164), Rundfunkbeiträge nur bargeldlos mittels der Zahlungsformen Ermächtigung zum Einzug mittels SEPA-Basislastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung zu entrichten, es wegen des besonderen Massencharakters der rundfunkbeitragsrechtlichen Verfahren zugleich auch ausschließt, Rundfunkbeitragsforderungen durch Aufrechnung mit Gegenforderungen zum Erlöschen zu bringen. Ebenso wird erwogen, ob für Rundfunkbeiträge - unabhängig vom dortigen Fehlen einer ausdrücklich normierten entsprechenden Aufrechnungsbeschränkung (vgl. für das Steuerrecht: § 226 Abs. 3 AO) - nach allgemeinen Grund-sätzen des Abgabenschuldverhältnisses ein beherrschender Rechtsgedanke dahingehend zu bejahen ist, dass ein Gegenanspruch nur dann Beachtung finden und die Nichterfüllung einer fälligen Beitragsforderung rechtfertigen kann, wenn der Abgabepflichtige einen unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Anspruch gegen den Abgabegläubiger hat (VG Regensburg, Gerichtsbescheid v. 12. September 2019 - RN 3 K 19.555 -, juris Rn. 32). Da es nach alledem möglich erscheint, dass eine Aufrechnungserklärung des Antragstellers die mit den Bescheiden vom 1. August 2016, vom 1. Oktober 2016 und vom 1. März 2019 festgesetzten Rundfunkbeitragsforderungen rückwirkend zum Erlöschen und die Festsetzungsbefugnis durch Bescheid dementsprechend zum Entfallen gebracht hat oder dies in einem Anfechtungsprozess jedenfalls noch bewirken kann, erscheint in der Folge auch offen, ob sich die festgesetzten 43 44
Säumniszuschläge wie auch die Mahngebühr- und Vollstreckungskostenforderung des Antragsgegners in einem Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen werden. c) Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung auch nicht aufbringen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint ferner nicht mutwillig. 2. Für die im Übrigen beabsichtigte Klage kann der Antragsteller jedoch mangels Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung keine Prozesskostenhilfe beanspruchen. a) Eine noch zu erhebende Anfechtungsklage gegen die Festsetzungsbescheide vom 2. Mai 2017, 2. Juni 2017, 1. September 2017, 1. Dezember 2017, 2. März 2018, 1. Juni 2018, 3. September 2018 und 3. Dezember 2018 hat keine Erfolgsaussichten, weil diese Bescheide nach der Darstellung des Streitverhältnisses durch den Antragsteller (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO) mangels Widerspruchserhebung innerhalb der Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) in Bestandskraft erwachsen sind. Der Antragsteller gibt mit seiner Darstellung des Streitverhältnisses insbesondere nicht an, diese Bescheide nicht erhalten zu haben. Er benennt als nicht erhalten (vgl. Bl. 2 der Gerichtsakte) nur den Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2017, der verspätet als Anlage zum Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2019 eingegangen sei, sowie die Schreiben des Antragsgegners vom 18. September 2015 und vom 18. Mai 2016 (- Letzteres im Übrigen, obwohl dies im augenfälligen Widerspruch dazu steht, dass er dieses Schreiben am 23. Mai 2016 mit handschriftlichen Anmerkungen an den Beklagten zurückgeleitet hat, vgl. Bl. 12 der Beh.-Akte und Bl. 5 der Gerichtsakte -). Soweit er im Übrigen vorträgt, auf alle Beitragserhebungen und Mitteilungen mit Widersprüchen reagiert zu haben, lässt sich dem nicht der Vortrag entnehmen, die vorgenannten Bescheide nicht erhalten zu haben, deren Erlass mit Schriftsatz des Antragsgegners vom 17. Juli 2020 sowie Verfügung des Senats vom 1. Oktober 2021 ausdrücklich Gegenstand des Verfahrens war. b) Erfolgsaussichten bestehen ebenfalls nicht für eine Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Antragsgegners zum Erlass seiner Forderungen aus dem unter der Beitragsnummer 585 683 111 geführten Beitragsschuldverhältnis. Ein gesetzlicher Anspruch auf Erlass entstandener Rundfunkbeitragsforderungen und Nebenforderungen gegen den Antragsgegner ist weder im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag noch im Satzungsrecht des Antragsgegners normiert. 45 46 47 48 49
Ein dahingehendes subjektives Recht des Antragstellers könnte sich deshalb bloß aus dessen Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in Verbindung mit der ständigen Verwaltungspraxis des Antragsgegners ableiten. Ein Rechtsanspruch auf eine Vergünstigung aus dem Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich hiernach dann, wenn sie aufgrund von Verwaltungsvorschriften, die die Behörde in ständiger Übung anwendet, zu gewähren ist. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften unterliegen dabei keiner eigenständigen Auslegung wie Rechtsnormen. Entscheidend ist vielmehr, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind (BVerwG, Urt. v. 16. Juni 2015 - 10 C 15.14 -, BVerwGE 152, 211, juris, Rn. 24; OVG NRW, Urt. v. 6. Juni 2019 - 4 A 69/16 -, juris Rn. 54 f.). Der Antragsteller kann danach (nur) beanspruchen, unter den Voraussetzungen, unter denen der Antragsgegner nach seiner Verwaltungspraxis auch anderen Schuldnern einen Erlass erteilt, in gleicher Weise einen Erlass zu erhalten. Nach Buchst. D der vom Antragsgegner vorlegten Dienstanweisung über die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Forderungen des MDR vom 29. März 1993 können Forderungen durch den Antragsgegner ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Forderung wegen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners oder aus anderen Gründen voraussichtlich dauernd nicht einziehbar ist, oder die Kosten der Einziehung in keinem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Anspruches stehen, oder die Einziehung nach Lage des Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Eine besondere Härte ist insbesondere dann anzunehmen, wenn sich der Schuldner in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und die Einziehung der Forderung zu einer Existenzgefährdung führen würde. Diese Voraussetzungen sind durch geeignete Beweismittel nachzuweisen. Ein Erlass ist regelmäßig nur dann möglich, wenn Stundung oder Niederschlagung nicht in Betracht kommen. Der Antragsgegner trägt hierzu vor, dass für einen Erlass von Forderungen aus der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich der Nachweis der Mittellosigkeit durch eine Bescheinigung der Behörde, z. B. in Form eines Grundsicherungsbescheides, erforderlich ist. Diese in der Verwaltungspraxis des Antragsgegners gestellte Anforderung an einen Erlass erfüllt der Antragsteller indes nicht. Deshalb kann er auf seinen Anspruch auf Gleichbehandlung keinen subjektiven Anspruch auf Erlass der gegen ihn gerichteten Forderungen aus dem unter der Beitragsnummer 585 683 111 geführten Beitragsschuldverhältnis stützen. 50 51
III. Die Kostenentscheidung beruht auf Nr. 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG und § 127 Abs. 4 ZPO. Das Verfahren ist nicht gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei, weil der Kläger nicht lediglich Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht aus sozialen Gründen begehrt. Infolge der Zurückweisung der Beschwerde fällt eine Festgebühr von 66 € an. Da die Beschwerde nur teilweise zurückgewiesen wird, entspricht es billigem Ermessen, die Gebühr auf ein Drittel zu ermäßigen. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht. 53 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
gez.: Munzinger
Dr. Helmert
Dr. Martini