Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2023 – 12 E 381/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.12E381.23.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.
Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
25 L 646/23 Köln
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Kinder- und Jugendhilferechts (Herausgabe des Kindes);
hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren
hat der 12. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 5. Mai 2023
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,
die Richterin am Verwaltungsgericht Grieger
auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2023
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.
Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
Rauschenberg
Suchodoll
Grieger