Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.05.2023 – 12 E 381/23

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0505.12E381.23.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

Beschluss

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen              Kinder- und Jugendhilferechts (Herausgabe des Kindes);

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hier: Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren

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hat der 12. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 5. Mai 2023

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht              Rauschenberg,

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die Richterin am Oberverwaltungsgericht              Suchodoll,

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die Richterin am Verwaltungsgericht              Grieger

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auf die Beschwerde der Antragstellerin gegen Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. April 2023

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beschlossen:

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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

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Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Rechtsschutzantrags abgelehnt.

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Die Beschwerde gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung. Insoweit wird Bezug genommen auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tag im zugehörigen Eilverfahren gleichen Rubrums 12 B 441/23. Aus diesen folgt nicht nur, dass die Beschwerde in jenem Verfahren erfolglos bleiben muss, sondern auch, dass im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das Begehren der Antragstellerin bestanden haben.

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Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei (§ 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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Rauschenberg

Suchodoll

Grieger