Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.02.2024 – 4 E 26/24
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0208.4E26.24.00
Tenor
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Klageverfahrens (14 K 2062/22) an das Landgericht Köln durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.1.2024 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
G r ü n d e :
Das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5.1.2024 ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil die Klägerin entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Von einer weiteren Begründung wird unter Bezugnahme auf die Senatsbeschlüsse vom 5.6.2023 – 4 B 560/23 und 4 E 434/23 – abgesehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.