Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.06.2023 – 4 B 560/23
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0605.4B560.23.00
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.5.2023 wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 11.5.2023 ist unzulässig. Die Antragstellerin ist entgegen § 147 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 67 Abs. 4 und Abs. 2 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten. Darauf ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses sowie in den von ihr geführten Verfahren 4 E 385/22, 4 E 480/22, 4 E 541/22, 4 E 639/22, 4 E 653/22, 4 A 1830/22, 4 AR 36/22 und 4 E 189/23 kürzlich mehrfach hingewiesen worden. Von einer Auslegung des Begehrens als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine durch einen Prozessbevollmächtigten noch einzulegende Beschwerde hat der Senat abgesehen, weil vor diesem Hintergrund nichts dafür spricht, dass die Antragstellerin die Absicht hat, für das Beschwerdeverfahren einen Rechtsanwalt mit der Prozessvertretung zu mandatieren.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2023 – 4 E 189/23 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
Da die Antragstellerin – mit einer Ausnahme im Verfahren 4 A 1830/22 – trotz der vorgenannten gerichtlichen Entscheidungen und Hinweise beharrlich weiterhin ohne anwaltliche Vertretung und ohne Prozesskostenhilfe zu beantragen unzulässige Rechtsmittel nach immer demselben Muster einlegt – wie das hiesige und das parallel von der Antragstellerin angestrengte Verfahren 4 E 434/23 zeigen –, wird der Senat im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts,
vgl. hierzu: BVerfG, Beschluss vom 19.4.2021 – 1 BvR 2552/18 –, Rn. 7, abrufbar unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2021/04/rk20210419_1bvr255218.html),
weitere Eingaben der Antragstellerin ohne eine erforderliche anwaltliche Vertretung nicht mehr bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen, sofern es sich nicht um einen im Anwaltsprozess ohne anwaltliche Vertretung allein statthaften Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe handelt.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 – 4 AR 36/22 –, juris, Rn. 8 ff.
Zudem hat sich der Senat im Verfahren 4 A 1830/22 ausführlich mit dem Vorbringen der Antragstellerin befasst und hierzu ausgeführt, dass die von der Antragstellerin wegen ihrer angeblich urheberrechtlich geschützten Werke geltend gemachten Rechtsschutzbegehren keiner Auslegung zugänglich sind, die zu einem sinnvollen, hinreichend bestimmten Klagebegehren führen würde. Auch ist sie nach geltendem Recht nicht berechtigt, beliebige Forderungen jedweden Inhalts geltend zu machen, nur weil jemand anderes auch von der Antragstellerin in ihren Werken genutzte Begriffe aus dem allgemeinen Wortschatz verwendet hat. Gerichte sind nur dazu berufen, Rechtsstreitigkeiten auf der Grundlage des geltenden Rechts zu entscheiden und nicht auf der Grundlage dessen, was die Antragstellerin dafür hält und deshalb auch – anders als die gesamte Anwaltschaft – allein zu überblicken meint.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2.2.2023 – 4 A 1830/22 –, juris, insbes. Rn. 9 ff., m. w. N.
Dennoch legt die Antragstellerin – wie das hiesige Verfahren zeigt – fortwährend weitere Klagen und Rechtsmittel nach immer demselben Muster ein. Der Senat behält sich deshalb vor, der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts folgend, bei Vorliegen der dort bezeichneten Voraussetzungen in Zukunft weitere inhaltlich gleichgelagerte Eingaben der Antragstellerin nicht mehr zu bescheiden, sondern nur noch zu den Akten nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die etwaige mangelnde Prozessfähigkeit der Antragstellerin hindert nicht daran, die Kostenfolge der vorgenannten Regelung auszusprechen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.2.2023 – 4 E 189/23 –, juris, Rn. 4 f., m. w. N.
Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.