Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.06.2024 – 4 E 884/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0624.4E884.23.00

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den ihre Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.6.2022 zurückweisenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.11.2023 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde (§ 146 Abs. 1 und 3 VwGO) gegen den nach § 11 Abs. 3 Satz 2 RVG i. V. m. den §§ 165, 151 VwGO ergangenen Erinnerungsbeschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet.

2

Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 10.6.2022 zu Recht mit der Begründung zurückgewiesen, die im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz geregelten Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten des Beklagten seien gemäß § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähig.

3

Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des für Verwaltungsstreitverfahren maßgeblichen § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets erstattungsfähig. Das gilt auch für die Kosten eines Rechtsanwaltes, der von einer Behörde beauftragt worden ist, die – wie hier – selbst über Volljuristen als Bedienstete verfügt.

4

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.4.2010 – 6 B 46.09 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 8.2.2023 ‒ 4 E 477/22 ‒, juris, Rn. 3 f., und vom 22.3.2021 – 1 E 234/21 –, juris, Rn. 15 f., jeweils m. w. N.

5

Zwar stehen auch die nach § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts unter dem Vorbehalt der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO. Dies betrifft aber nicht die Notwendigkeit der Beauftragung als solche, die durch § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO dem Streit der Verfahrensbeteiligten entzogen sein soll, sondern diejenige seiner einzelnen, kostenauslösenden Schritte. Dementsprechend kommt es grundsätzlich weder darauf an, ob eine anwaltliche Vertretung der Behörde geboten, vertretbar oder zweckmäßig war, noch darauf, ob die Behörde in anderen Verfahren von der Beauftragung eines Rechtsanwalts abgesehen hat.

6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.2.2023 – 4 E 477/22 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

7

Offenbleiben kann, ob Ausnahmen von diesem Grundsatz zu machen sind, wenn die anwaltliche Vertretung offensichtlich nutzlos und objektiv nur dazu angetan ist, dem Kläger als Prozessgegner Kosten zu verursachen.

8

Vgl. dazu etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 8.2.2023 – 4 E 477/22 –, juris, Rn. 5, und vom 6.1.2014 – 12 E 854/13 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 2.6.2014 – 6 C 14.903 –, juris, Rn. 4, m. w. N.

9

Denn es besteht kein Anhaltspunkt dafür und wird auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass hier ein derartiger Ausnahmefall vorliegt. Ihr Einwand, es hätte sich dem Beklagten angesichts seiner Kostenminimierungspflicht geradezu aufdrängen müssen, zunächst einmal abzuwarten, ob eine Klagebegründung mit entsprechenden Anträgen überhaupt vorgelegt wird, greift bereits deshalb nicht durch, weil sie selbst durch die Mandatierung eines Anwalts und dessen Vorbehalt einer Klagebegründung zu erkennen gegeben hat, dass sie das Klageverfahren streitig durchführen möchte. Angesichts dessen ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Beklagten nicht ersichtlich.

10

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG.

11

Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG für das Beschwerdeverfahren eine Festgebühr anfällt.

12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).