Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2024 – 7 A 588/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.7A588.23.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.757,00 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 29.6.2021, mit dem die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro zuzüglich Auslagen festsetzte und ein weiteres in Höhe von 1.500,00 Euro androhte, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger sei der ihm mit Verfügung vom 3.3.2021 auferlegten Verpflichtung zur Beseitigung eines Bauzauns mitsamt darauf angebrachter Wahlwerbung nicht nachgekommen, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen, auch die Auslagenerstattung und die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds seien nicht zu beanstanden.

4

Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

5

Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der Bauzaun diene dem Schutz des Grundstücks vor politisch motivierten Angriffen, am Tag des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides habe die am Bauzaun angebrachte Wahlwerbung mit Blick auf die Bundestagswahl am 26.9.2021 nicht untersagt werden dürfen. Soweit er sich damit gegen die - nach Ablehnung des Zulassungsantrags mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 604/23 - bestandskräftige Grundverfügung vom 3.3.2021 wendet, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsgeldfestsetzung - ggf. teilweise - ermessensfehlerhaft gewesen wäre, weil die aufgehängten Plakate einen im Zeitpunkt der Festsetzung aktuellen Wahlkampf betroffen hätten, zeigt die Zulassungsbegründung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht auf; die in diesem Zeitpunkt angebrachten Plakate bezogen sich angesichts der ausdrücklichen Nennung des Datums auf die mehr als neun Monate zurückliegende Kommunalwahl am 13.9.2020.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.