Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2024 – 7 A 604/23

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.7A604.23.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.100,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 3.3.2021 sei rechtmäßig, die darin geforderte Beseitigung des auf dem Grundstück J.-straße 00 aufgestellten Bauzauns mitsamt der darauf angebrachten Wahlwerbung sei nicht zu beanstanden, auch der Gebührenbescheid vom 4.3.2021 sei rechtmäßig.

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Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

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Es erschüttert nicht die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Errichtung des Zauns sei formell illegal, da die erforderliche Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 0000-00 nicht vorliege. Der Kläger trägt lediglich vor, die Akte der Beklagten sei unvollständig, auch hinsichtlich des Antrags der Eigentümerin „in Sachen Zaunerhöhung“ sowie einer „Teilgenehmigung“. Damit zeigt er indes nicht auf, dass eine Befreiung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB erteilt oder auch nur beantragt worden wäre; es fehlt schon an der Angabe genauer Daten oder Aktenzeichen.

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Der Kläger macht ferner ohne Erfolg geltend, dass § 10 Abs. 6 Nr. 4 BauO NRW der Beseitigungsverfügung entgegenstünde. Sein Einwand, die zeitlich nicht beschränkte Verfügung sei rechtswidrig, weil die Bauordnung NRW für die Dauer von Wahlkämpfen nicht anzuwenden sei, greift nicht durch. Der Bescheid vom 3.3.2021 nimmt Wahlwerbung für die Dauer eines Wahlkampfs von der Beseitigungsanordnung aus, wie sich aus seiner Begründung (dort Seite 3) ergibt. Soweit der Kläger auf die Kommunalwahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2020, die Bundestagswahl im Jahr 2021 und die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen im Jahr 2022 verweist, ergibt sich daraus nicht, dass im Zeitpunkt des Bescheiderlasses die Plakate für die Dauer eines Wahlkampfs dort angebracht gewesen wären. Die Plakate bezogen sich angesichts der ausdrücklichen Nennung des Datums auf die Kommunalwahl am 13.9.2020. Diese Wahl lag im Zeitpunkt des Erlasses der Beseitigungsverfügung am 3.3.2021 fast ein halbes Jahr zurück, politische Wahlwerbung für sie war daher auch nach dem vom Kläger selbst genannten Rahmen für Wahlwerbung auf öffentlichem und privatem Grund nicht von den Vorgaben der Bauordnung NRW ausgenommen. Gleiches gilt für die im Zeitpunkt des Bescheiderlasses mehr als drei Monate in der Zukunft liegenden Bundestags- und Landtagswahlen.

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Auch der Einwand des Klägers, der Zaun habe dem Schutz vor politisch motivierten Angriffen dienen sollen, ist nicht geeignet, Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Beseitigungsverfügung zu wecken.

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Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit des Gebührenbescheids sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.