Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.07.2024 – 7 A 590/23
ECLI:DE:OVGNRW:2024:0708.7A590.23.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 6.007,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen den Bescheid vom 20.1.2022, mit dem die Beklagte gegen den Kläger ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 Euro zuzüglich Auslagen festsetzte und ein weiteres in Höhe von 6.000,00 Euro androhte, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Bescheid sei rechtmäßig, der Kläger sei der ihm mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 3.3.2021 auferlegten Verpflichtung zur Beseitigung des Bauzauns mitsamt darauf angebrachter Wahlwerbung nicht nachgekommen, Vollstreckungshindernisse lägen nicht vor, Fehler bei der Ausübung des (intendierten) Festsetzungsermessens seien nicht zu erkennen. Auch die Auslagenerstattung und die Androhung der Festsetzung eines weiteren Zwangsgelds seien nicht zu beanstanden.
Das Zulassungsvorbringen weckt nicht die sinngemäß geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Der Kläger trägt im Wesentlichen vor, der Bauzaun diene dem Schutz des Grundstücks vor politisch motivierten Angriffen, am Tag des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides habe die am Bauzaun angebrachte Wahlwerbung mit Blick auf die Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 15.5.2022 nicht untersagt werden dürfen. Soweit er sich damit gegen die - nach Ablehnung des Zulassungsantrags mit Beschluss des Senats vom heutigen Tag im Verfahren 7 A 604/23 - bestandskräftige Grundverfügung vom 3.3.2021 wendet, kommt es auf deren Rechtmäßigkeit für die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung nicht an. Anhaltspunkte dafür, dass eine Zwangsgeldfestsetzung - ggf. teilweise - ermessensfehlerhaft gewesen wäre, weil die aufgehängten Plakate einen im Zeitpunkt der Festsetzung aktuellen Wahlkampf betroffen hätten, zeigt die Zulassungsbegründung mit diesem Vorbringen ebenfalls nicht auf; die vom Kläger angesprochene Landtagswahl am 15.5.2022 lag noch mehr als drei Monate in der Zukunft und damit außerhalb des von ihm selbst für maßgeblich gehaltenen zeitlichen Rahmens für die Zulässigkeit von Wahlwerbung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 und 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.