Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.04.2025 – 16 F 16/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0410.16F16.25.00

Tenor

Frau H. V. , F.-straße 23, W., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen entbunden.

Gründe

1

Der Antrag der ehrenamtlichen Richterin H. V. auf Entbindung von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist begründet.

2

Nach § 24 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 3 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn er geltend macht, zwei Amtsperioden lang als ehrenamtlicher Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen zu sein. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Frau V. war bereits mehr als zwei Amtsperioden lang beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen als ehrenamtliche Richterin tätig.

3

Die in § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung der ehrenamtlichen Richterin durch den beschließenden Senat war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil die ehrenamtliche Richterin ihre Amtsentbindung selbst beantragt hat, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird.

4

Vgl. zur Entbehrlichkeit einer Anhörung in solchen Fällen: Nds. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2022 - 13 PS 293/22 -, juris, Rn. 2; OVG S.-A., Beschlüsse vom 27. September 2018 - 1 P 121/18 -, juris, Rn. 1, und vom 26. Juni 2014 - 1 P 62/14 -, juris, Rn. 1; Wysk, in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 24 Rn. 10; Panzer, in: Schoch/​Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Aug. 2024, § 24 VwGO Rn. 13; Funke-Kaiser, in: Bader/​Funke-Kaiser/​Stuhlfauth/​von Albedyll, VwGO, 8. Aufl. 2021, § 24 Rn. 10; Ziekow, in: Sodan/​Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 24 Rn. 16; Albers, MDR 1984, 888 (890).

5

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).