Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.04.2025 – 16 F 22/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0416.16F22.25.00

Tenor

Frau R. M. D.  A.-straße 00, 00000 T., wird von dem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Arnsberg entbunden.

Gründe

1

Der Antrag von Frau R. M. D. auf Entbindung von ihrem Amt einer ehrenamtlichen Richterin beim Verwaltungsgericht Arnsberg ist begründet.

2

Nach § 24 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist ein ehrenamtlicher Richter auf seinen Antrag von seinem Amt zu entbinden, wenn er geltend macht, Schöffe zu sein. Dies ist hier der Fall. Frau D. ist Jugendersatzschöffin beim Landgericht Arnsberg für die Geschäftsjahre 2024 bis 2028. Eine Jugendersatzschöffin (vgl. § 35 JGG) ist Schöffin i. S. v. § 23 Abs. 1 Nr. 2 VwGO. Dass Frau D. nicht zur Schöffin, sondern zur Ersatzschöffin gewählt worden ist, ist für das Vorliegen des genannten Entbindungsgrunds unerheblich. Die Verwaltungsgerichtsordnung ermöglicht durch § 24 Abs. 1 Nr. 3 i. V. m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 die Entbindung von Schöffen, ohne dabei zwischen (Haupt‑)Schöffen und Ersatzschöffen zu unterscheiden.

3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. April 2020 - 16 F 29/20 - (n. v.).

4

Die in § 24 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene vorherige Anhörung der ehrenamtlichen Richterin durch den beschließenden Senat war vorliegend ausnahmsweise entbehrlich, weil die ehrenamtliche Richterin ihre Amtsentbindung selbst beantragt hat, der Sachverhalt ausreichend geklärt ist und dem Antrag entsprochen wird.

5

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2025 - 16 F 16/25 -, m. w. N., zur Veröffentlichung vorgesehen).

6

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 24 Abs. 3 Satz 3 VwGO).