Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.06.2025 – 4 E 38/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0623.4E38.25.00
Tenor
Der Antrag der klagenden Person auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Aachen durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 13.1.2025 wird abgelehnt.
Gründe
Der nach Verwerfung der Beschwerde als unzulässig durch Senatsbeschluss vom 26.2.2025 und damit nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat ‒ ungeachtet der den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der klagenden Person ‒ keinen Erfolg.
Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Nach Abschluss der kostenverursachenden Instanz kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht bzw. nicht vorab beschieden worden ist und die Partei mit ihrem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.9.2022 – 4 E 557/22 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; BVerwG, Beschluss vom 3.3.1998 – 1 PKH 3.98 –, juris, Rn. 2.
Ein solcher Fall liegt hier schon mangels rechtzeitiger Antragstellung und vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen nicht vor.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.