Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht NRW

Oberverwaltungsgericht NRW Beschluss vom 13.04.2026 – 9 E 242/26

9. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0413.9E242.26.00

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den erstinstanzlichen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes liegen nicht vor.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung. Zumindest im Regelfall muss die Förderung eines noch nicht abgeschlossenen Rechtsstreits in Rede stehen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten beziehungsweise dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Ist die kostenverursachende Instanz abgeschlossen, kommt demgemäß die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht. Etwas anderes gilt ausnahmsweise für den Fall, dass vor Ergehen der den betreffenden Rechtszug abschließenden Entscheidung des Gerichts ein Bewilligungsantrag mit den erforderlichen Unterlagen gestellt, aber nicht beziehungsweise nicht vorab beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits alles für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe Erforderliche getan hat. Der jeweilige Antragsteller muss insbesondere einen ordnungsmäßen und vollständigen Antrag gestellt haben, was die Vorlage einer vollständigen formularmäßigen Erklärung mit den entsprechenden Belegen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO erfordert.

Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 13 ff.; BVerwG, Beschlüsse vom 19. April 2011 - 1 PKH 7.11 -, juris, Rn. 1, vom 3. März 1998 - 1 PKH 3.98 -, juris, Rn. 2, und vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2025 - 12 E 376/25 -, juris, Rn. 3 f., und vom 23. Juni 2025 - 4 E 38/25 -, juris, Rn. 2 f., jeweils m. w. N.

Davon ausgehend scheidet eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus.

Die kostenverursachende Instanz ist durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller hiergegen ein, das Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei in Anbetracht der nachfolgenden Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über die Zurückweisung der Anhörungsrüge vom 22. Dezember 2025 sowie über die Verwerfung des Befangenheitsgesuchs vom 3. Februar 2026 nicht eindeutig beendet gewesen. Die übereinstimmenden Erledigungserklärungen lassen die Rechtshängigkeit von Rechts wegen entfallen, der Einstellungsbeschluss des Gerichts nach § 92 Abs. 3 VwGO analog hat insofern lediglich deklaratorischen Charakter.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. August 2023 - 4 A 420/23 -, juris, Rn. 13 f.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2026 - 9 ZB 25.565 -, juris, Rn. 13, und vom 23. April 2020 - 10 C 20.882 -, juris, Rn. 3, jeweils m. w. N.

Unabhängig davon greift das Vorbringen des Antragstellers auch deshalb nicht durch, weil er seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe erst nach Bescheidung der Anhörungsrüge und des Befangenheitsgesuchs gestellt hat, mithin erst zu einem Zeitpunkt, in dem über die von ihm als verfahrensverlängernd angesehenen Rechtsbehelfe bereits abschließend entschieden worden war und das erstinstanzliche Verfahren somit auch nach seinem eigenen Vortrag beendet war.

Die von dem Antragsteller eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist jedoch erst am 24. Februar 2026 und damit nach dem für die Beendigung der kostenverursachenden Instanz maßgeblichen Zeitpunkt eingegangen.

Unabhängig davon ist die Erklärung des Antragstellers zudem unvollständig, so dass es auf seine Ausführungen zu den Erfolgsaussichten und der Mutwilligkeit seiner Rechtsverfolgung nicht ankommt. Es fehlen u. a. jegliche Angaben zu seinen Bruttoeinnahmen in Abschnitt E Ziffer 1 des amtlichen Formulars. Der Antragsteller durfte hierauf auch nicht verzichten. Insoweit gestattet § 2 Abs. 2 PKHFV eine vereinfachte Erklärung ohne Ausfüllung der Abschnitte E bis J des amtlichen Formulars nur, wenn der Beteiligte - was vorliegend nicht der Fall ist - laufende Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezieht und den aktuellen Bewilligungsbescheid des Sozialamtes dem Antrag beigefügt. Auch seine Angaben etwa zu Vermögenswerten und Wohnkosten sind lückenhaft.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).