Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2025 – 4 A 1672/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0630.4A1672.25.00

Tenor

Der sinngemäße Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 20.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Gründe

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Der Senat versteht die Eingabe der Klägerin vom 22.6.2025, mit der sie Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines vertretungsberechtigten Anwalts für das Beschwerdeverfahren beantragt, der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils folgend in ihrem Interesse dahingehend, dass sie Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 20.5.2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen begehrt.

2

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung jedenfalls keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Ein durch einen Prozessbevollmächtigten noch zu erhebender Antrag auf Zulassung der Berufung wäre jedenfalls verfristet. Die Frist von einem Monat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO ist, nachdem das angegriffene Urteil der Klägerin am 23.5.2025 zugestellt worden war, mit Ablauf des 23.6.2025 verstrichen.

3

Wiedereinsetzung in die versäumte Rechtsmittelfrist gemäß § 60 VwGO könnte der Klägerin nicht gewährt werden. Ist einer Partei wegen ihrer Mittellosigkeit die fristgerechte Einlegung eines Rechtsmittels durch einen Rechtsanwalt nicht zuzumuten, darf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann gewährt werden, wenn die Partei bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat. Nur dann hat die Partei alles getan, was von ihr zur Wahrung der Frist erwartet werden kann, und ist es gerechtfertigt, das Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen.

4

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023

5

4 A 1758/23 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

6

Dies ist der Klägerin aus den Verfahren 4 A 878/23 und 4 A 1758/23 bereits seit langem bekannt.

7

Dennoch fehlt es an der Einreichung eines vollständigen Prozesskostenhilfegesuchs mit den dazugehörigen erforderlichen und aktuellen Unterlagen innerhalb der Rechtsmittelfrist. Die Klägerin, die im Zusammenhang mit ihrem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe nur eine überholte Erklärung aus dem Jahr 2021 und eine Anlage vorgelegt hat, hat die nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und Abs. 4 ZPO erforderlichen Prozesskostenhilfeunterlagen (aktuelles Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen) weder fristgerecht eingereicht, noch hat sie sich bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist auf die Aktualität der im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen aus dem Jahr 2023 berufen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.11.2023 – 4 A 1758/23 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N.

9

Selbst ein nochmaliger Hinweis auf die erforderlichen Unterlagen in der Eingangsverfügung hätte Sie nicht in die Lage versetzt, diese noch fristgerecht vorzulegen. Der Antrag der Klägerin ist bei Gericht erst am letzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangen.

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).