Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.08.2025 – 4 A 1947/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0827.4A1947.25.00
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung zurückweisenden Beschluss des Senats vom 30.62025 ‒ 4 A 1672/25 ‒ wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO ist unbegründet.
Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht im Sinne von § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er über ihren Antrag entschieden hat, ohne sie zuvor angehört zu haben, weshalb sie PKH-Unterlagen aus dem Jahr 2021 übersandt hat.
Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder die mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen. Eine gerichtliche Hinweispflicht – zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung – besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags zu rechnen braucht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17.12.2019 – 4 A 4236/19 –, juris, Rn. 7, m. w. N.
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Wie sich bereits aus dem angegriffenen Beschluss ergibt, bedurfte es keines gerichtlichen Hinweises auf die veralteten Prozesskostenhilfeunterlagen mit entsprechender Möglichkeit zur Stellungnahme, weil der Klägerin bereits aus früheren Verfahren bekannt war, dass Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden kann, wenn innerhalb der Rechtsmittelfrist hinreichend aktuelle Unterlagen eingereicht werden. Hiernach hätte es sich der Klägerin ohne weiteren gerichtlichen Hinweis aufdrängen müssen, eigenständig vorzutragen und glaubhaft zu machen, dass und weshalb sie unverschuldet an der Vorlage aktueller Prozesskostenhilfeunterlagen gehindert sei.
Im Ergebnis greift die Klägerin mit ihren weiteren Rügen die rechtliche Würdigung des Senats an und möchte auf diese Weise eine erneute Überprüfung ihres Vorbringens erreichen. Das ist jedoch nicht Aufgabe und Gegenstand einer Anhörungsrüge.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.