Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.11.2025 – 12 B 1208/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.12B1208.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
11 L 1227/25 Arnsberg
Beschluss
In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren
wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;
hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
hat der 12. Senat des
OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN
am 11. November 2025
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,
die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,
den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck
auf die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.
Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Rauschenberg
Suchodoll
Basteck