Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.11.2025 – 12 B 1208/25

ECLI:DE:OVGNRW:2025:1111.12B1208.25.00

Tenor

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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­11 L 1227/25 ­Arnsberg

Beschluss

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In dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

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wegen Kinder- und Jugendhilferechts - Hilfe für junge Volljährige;­

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hier: Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes

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hat der 12. Senat des

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OBERVERWALTUNGSGERICHTS FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN

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am 11. November 2025

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durch

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den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Rauschenberg,

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die Richterin am Oberverwaltungsgericht Suchodoll,

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den Richter am Oberverwaltungsgericht Basteck

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auf die Beschwerde des Antragstellers ­gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 8. Oktober 2025

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beschlossen:

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Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb eines Monats nach der am 9. Oktober 2025 erfolgten Zustellung des angegriffenen Beschlusses begründet worden ist (§ 146 Abs. 4 Satz 1 und 4 VwGO); auf das fristgebundene Begründungserfordernis ist in der dem angegriffenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen worden.

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Der Antragsteller trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

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Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

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Rauschenberg

Suchodoll

Basteck