Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 12.03.2026 – 5 E 585/25 und 5 E 586/25

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0312.5E585.25UND5E586.00

Tenor

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die Prozesskostenhilfebeschwerden haben keinen Erfolg.

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Ungeachtet der Frage, ob der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe bereits entgegensteht, dass die erstinstanzlichen Verfahren (VG Aachen 6 K 2562/23 und 6 K 2563/23), auf die sich die abgelehnten Anträge bezogen haben, rechtskräftig abgeschlossen sind,

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vgl. zu den Anforderungen an eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe aus Gründen der Billigkeit etwa BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris, Rn. 13; BGH, Beschluss vom 7. März 2012 - XII ZB 391/10 -, juris, Rn. 10 ff., 14 ff., 18; OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 -, juris Rn. 3, vom 26. März 2021 - 5 E 948/20 -, n. v., vom 28. August 2025 - 12 E 376/25 -, juris Rn. 3 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2025 - 19 C 24.1141 -, juris, Rn. 4 ff.; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 166, Rn. 132 ff.; Schaks, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 166, Rn. 46 ff.,

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liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO jedenfalls auch deshalb nicht vor, weil die Klagen im Zeitpunkt der Bewilligungsreife des (erneuten) Prozesskostenhilfeantrags keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten haben. Zur Begründung nimmt der Senat entsprechend § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die jeweils zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in den Urteilen gleichen Rubrums vom 17. September 2025, denen der Kläger inhaltlich nicht entgegengetreten ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).