Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.08.2025 – 12 E 376/25
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0828.12E376.25.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.
Der (nachträglichen) Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht bereits entgegen, dass das erstinstanzliche Eilverfahren (16 L 1082/25), auf das sich der abgelehnte Antrag bezogen hat, rechtskräftig abgeschlossen ist.
Die Prozesskostenhilfe dient dazu, einem bedürftigen Beteiligten eine beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu ermöglichen. Aufgabe der Prozesskostenhilfe ist es demgegenüber nicht, finanziell bedürftige Personen für prozessbedingte Kosten bzw. dafür eingegangene Verpflichtungen nachträglich zu entschädigen. Für ein in erster Instanz abgeschlossenes Gerichtsverfahren kommt eine gleichsam rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe allenfalls aus Gründen der Billigkeit in besonders gelagerten Einzelfällen in Betracht.
Vgl. - auch zu Fallgestaltungen, in denen solche Billigkeitsgründe regelmäßig nicht gegeben sind - etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 9. März 2012 - 18 E 1326/11 -, juris Rn. 19 ff., vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 -, juris Rn. 3 ff., und vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 2 ff., jeweils m. w. N.
Vorliegend ist der Beschluss vom 6. Juni 2025 hinsichtlich der Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Ziffer 2) rechtskräftig geworden. Der Antragsteller hat mit der Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 ausdrücklich nur "gegen die Versagung meiner PKH-Anträge" Beschwerde eingelegt. Dieser eindeutigen Formulierung lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Beschwerde zugleich gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unter Ziffer 2 des angefochtenen Beschlusses richten soll. Diesbezüglich hat der Antragsteller auch nicht mit seinem Schreiben vom 10. August 2025 Beschwerde eingelegt. Die dortige Formulierung "Gegen die Vfg mich in der A.-straße 1 unterzubringen lege ich Beschwerde ein" lässt bereits nicht erkennen, dass er sich damit gegen die Ablehnung seines Antrags wendet, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn "nach dem Obdachlosengesetz entsprechend unterzubringen". Im Übrigen wäre eine unterstellte Beschwerdeeinlegung mit Schreiben vom 10. August 2025 wegen Versäumung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller am 7. Juli 2025 und wegen Verstoßes gegen das Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO offensichtlich unzulässig.
Der Verlust der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit ist dem Antragsteller demnach als Vernachlässigung seiner prozessualen Obliegenheiten zuzurechnen.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19. September 2008 - 5 B 1410/08 und 5 E 1231/08 -, juris Rn. 9 ff. (zum Versäumnis, sich bei Einlegung der Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes anwaltlich vertreten zu lassen), und vom 18. Februar 2003 - 16 E 89/03 -, juris Rn. 9 ff. (zur Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist).
Billigkeitsgründe für eine ausnahmsweise gebotene rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind insofern nicht ersichtlich.
Selbst wenn die Beschwerdeschrift vom 7. Juli 2025 zugunsten des Antragstellers dahin ausgelegt würde, dass er auch Prozesskostenhilfe für eine später noch durch einen Rechtsanwalt zu erhebende Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrages auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes begehrt, wäre auch dieser Antrag unbegründet. Der Antragsteller hätte keinen Anspruch auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ein solcher Anspruch würde voraussetzen, dass der Antragsteller innerhalb der Rechtsbehelfsfrist alles Zumutbare getan hätte, um das in seiner Mittellosigkeit bestehende Hindernis für eine fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels zu beheben. Auch in einem derartigen isolierten Prozesskostenhilfeverfahren für eine beabsichtigte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zumindest kursorisch und in groben Zügen darzulegen, auf welche Gründe die Beschwerde gestützt werden soll.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Februar 2021 - 12 B 14/21 -, n. v.; vom 17. Juli 2025 - 19 B 520/25 -, juris Rn. 3 f.; vom 16. Mai 2025 - 1 B 253/25 -, juris Rn. 30 f., vom 1. August 2023 - 4 E 509/23 -, juris Rn. 7 f. jeweils m. w. N.; Kaufmann, in: Posser/ Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand: 1. Januar 2020, § 146 Rn. 14.
Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Antragsteller hat innerhalb der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses an den Antragsteller am 7. Juli 2025 zu laufen begann und einen Monat später am 7. August 2025 endete, seine Beschwerde nicht ansatzweise begründet. Die von ihm in der Beschwerdeschrift angekündigte Begründung, die "kurzfristig nachgereicht" werde, ist nicht erfolgt. Das Schreiben des Antragstellers vom 10. August 2025 ging - unabhängig davon, ob es sich entsprechend den obigen Ausführungen überhaupt auf das vorliegende Verfahren bezieht - jedenfalls erst nach Ablauf der Frist am 15. August 2025 beim Oberverwaltungsgericht ein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.